Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegationen und dem DIHK

Im Zusammenhang mit der Koordination der Auslandshandelskammern (AHK) und Delegationen durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die sowohl als Repräsentationen der deutschen Wirtschaft als auch als ausländische Zweigstellen des DIHK (mit Sitz in Berlin) im Ausland agieren, habe ich Fragen in Bezug auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) innerhalb dieses Netzwerks.

Aufgrund der rechtlich komplexen Situation, bestehen Dienstleistungsverträge zwischen Delegationen, Auslandshandelskammern und dem DIHK, die einen kontinuierlichen Datenaustausch zwischen Deutschland und Drittländern beinhalten. Ein konkretes Beispiel hierfür findet sich auf der Website vae.ahk.de, die nach eigenen Angaben mehrere Standorte weltweit betreut. Jedoch sollte erwähnt werden, dass ähnliche Datenaustauschpraktiken an anderen Standorten ebenfalls vorkommen können. Konkret weiß ich dies von der AHK VAE. Andere Standorte können auf der offiziellen Website www.ahk.de näher recherchiert werden.

Obwohl die Auslandshandelskammern, anders als die Delegationen und Repräsentanzen, als ausländische Einheiten geführt werden, sind die Geschäftsführer mit deutschen Dienstpässen ausgestattet und in Deutschland beim DIHK angestellt und beziehen ihr Gehalt vom DIHK. Sie leiten und verwalten die AHKs, meines Wissens nach, mit uneingeschränktem Zugang zu allen verfügbaren Daten, die es bei den AHKn oder Delegationen gibt. Bei den Delegationen und Repräsentanzen handelt es sich um Tochtergesellschaften oder direkte Zweigstellen des DIHK, die Geschäftsführer nennen sich Delegierte, auch sie besitzen einen Dienstpass und sind beim DIHK angestellt. Es wäre interessant zu erfahren, welche Informationen an den DIHK, zwischen AHKn und Delegationen weltweit und andere und lokale deutsche Behörden, dem Board (oft bestehend aus ausländischen und deutschen Unternehmensvertretern)und Ministerien berichtet bzw. weitergeleitet werden und in welchem Umfang dies geschieht.

Des Weiteren erhebt sich die Frage, ob ein angemessenes Datenschutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten wie Sri Lanka, VAE, Saudi Arabien, Irak, Pakistan, Myanmar und anderen Staaten gewährleistet ist, in die eine kontinuierliche Übermittlung solcher Daten erfolgt. Darf eine solche Übermittlung ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen und Unternehmen erfolgen? Besonders interessant ist auch die Thematik, ob E-Mails im Netzwerk ohne die Zustimmung des Absenders an Dritte weitergeleitet werden dürfen, insbesondere wenn die betroffenen Personen nicht in der ursprünglichen Empfängerliste des Absenders aufgeführt waren.

Abschließend erhebt sich die Frage, ob der DIHK, die AHK und Delegationen, Unternehmens- und Mitarbeiterdaten, Umsatzinformationen, Wohnadressen, Einreisedaten sowie Aktivitäten von Unternehmen im Ausland ohne ausdrückliche Zustimmung dieser Unternehmen, Personen oder Mitarbeiter zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte, wie beispielsweise das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Auswärtige Amt oder lokale Behörden, weiterzugeben. Sollte es Praxis in dem Netzwerk sein, wäre meine Frage, ob sie dazu berechtigt sind.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die AHKn, Delegationen und dem DIHK und deren Datenschutzbeauftragte bei Verletzung ihrer Pflichten hinsichtlich der Gesetze und Vorschriften bezüglich Datenaustausch und Datenschutz und welche Handlungsmöglichkeiten gibt es für Mitarbeiter, Personen und Unternehmen dies anzuzeigen?

Diese Fragen sind von hoher Relevanz, und ich freue mich auf eine Klärung dieser Angelegenheiten.

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  • Datum
    9. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zusammenhang mit der Koordination …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegationen und dem DIHK [#291901]
Datum
9. November 2023 06:50
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zusammenhang mit der Koordination der Auslandshandelskammern (AHK) und Delegationen durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die sowohl als Repräsentationen der deutschen Wirtschaft als auch als ausländische Zweigstellen des DIHK (mit Sitz in Berlin) im Ausland agieren, habe ich Fragen in Bezug auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) innerhalb dieses Netzwerks. Aufgrund der rechtlich komplexen Situation, bestehen Dienstleistungsverträge zwischen Delegationen, Auslandshandelskammern und dem DIHK, die einen kontinuierlichen Datenaustausch zwischen Deutschland und Drittländern beinhalten. Ein konkretes Beispiel hierfür findet sich auf der Website vae.ahk.de, die nach eigenen Angaben mehrere Standorte weltweit betreut. Jedoch sollte erwähnt werden, dass ähnliche Datenaustauschpraktiken an anderen Standorten ebenfalls vorkommen können. Konkret weiß ich dies von der AHK VAE. Andere Standorte können auf der offiziellen Website www.ahk.de näher recherchiert werden. Obwohl die Auslandshandelskammern, anders als die Delegationen und Repräsentanzen, als ausländische Einheiten geführt werden, sind die Geschäftsführer mit deutschen Dienstpässen ausgestattet und in Deutschland beim DIHK angestellt und beziehen ihr Gehalt vom DIHK. Sie leiten und verwalten die AHKs, meines Wissens nach, mit uneingeschränktem Zugang zu allen verfügbaren Daten, die es bei den AHKn oder Delegationen gibt. Bei den Delegationen und Repräsentanzen handelt es sich um Tochtergesellschaften oder direkte Zweigstellen des DIHK, die Geschäftsführer nennen sich Delegierte, auch sie besitzen einen Dienstpass und sind beim DIHK angestellt. Es wäre interessant zu erfahren, welche Informationen an den DIHK, zwischen AHKn und Delegationen weltweit und andere und lokale deutsche Behörden, dem Board (oft bestehend aus ausländischen und deutschen Unternehmensvertretern)und Ministerien berichtet bzw. weitergeleitet werden und in welchem Umfang dies geschieht. Des Weiteren erhebt sich die Frage, ob ein angemessenes Datenschutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten wie Sri Lanka, VAE, Saudi Arabien, Irak, Pakistan, Myanmar und anderen Staaten gewährleistet ist, in die eine kontinuierliche Übermittlung solcher Daten erfolgt. Darf eine solche Übermittlung ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen und Unternehmen erfolgen? Besonders interessant ist auch die Thematik, ob E-Mails im Netzwerk ohne die Zustimmung des Absenders an Dritte weitergeleitet werden dürfen, insbesondere wenn die betroffenen Personen nicht in der ursprünglichen Empfängerliste des Absenders aufgeführt waren. Abschließend erhebt sich die Frage, ob der DIHK, die AHK und Delegationen, Unternehmens- und Mitarbeiterdaten, Umsatzinformationen, Wohnadressen, Einreisedaten sowie Aktivitäten von Unternehmen im Ausland ohne ausdrückliche Zustimmung dieser Unternehmen, Personen oder Mitarbeiter zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte, wie beispielsweise das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Auswärtige Amt oder lokale Behörden, weiterzugeben. Sollte es Praxis in dem Netzwerk sein, wäre meine Frage, ob sie dazu berechtigt sind. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die AHKn, Delegationen und dem DIHK und deren Datenschutzbeauftragte bei Verletzung ihrer Pflichten hinsichtlich der Gesetze und Vorschriften bezüglich Datenaustausch und Datenschutz und welche Handlungsmöglichkeiten gibt es für Mitarbeiter, Personen und Unternehmen dies anzuzeigen? Diese Fragen sind von hoher Relevanz, und ich freue mich auf eine Klärung dieser Angelegenheiten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291901/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegati…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegationen und dem DIHK [#291901]
Datum
12. Dezember 2023 05:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegationen und dem DIHK“ vom 09.11.2023 (#291901) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-780/015 II#1149 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenaustausch und Datenschutz in Auslandshandelskammern, Delegationen und dem DIHK [#291901] # IFG-780/015 II#1149
Datum
12. Dezember 2023 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
167,4 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-780/015 II#1149 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen