Landespolizeipräsidium
Direktion LPP 3 Personal / Recht
LPP 322 Rechtsangelegenheiten
Az.: 322-99.20-309/2022
Sehr geehrter Herr J.*,
auf Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen an das Landespolizeipräsidium vom 8. November 2022 (Datenerhebung VII, #262716) kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
i.) Welche Polizeiinspektion ist für Straften mit online Bezug zuständig?
Gemäß der Dienstanweisung "Aufgabenverteilung der zentralen und dezentralen Kriminalitätsbekämpfung im LPP", Stand: 27.8.2020, obliegt die Verfolgung aller Straftaten - auch mit online Bezug
- der einfachen, lokalen Kriminalität (z. B. § 185 StGB - Beleidigung per Internet) den Polizeiinspektionen,
- der mittleren Kriminalität (z. B. § 263 StGB - Betrug per Internet) den Kriminaldiensten, die den Polizeiinspektionen zugeordnet sind,
- von erheblicher Bedeutung, die gewerbs- bzw. bandenmäßig, organisiert oder länderübergreifend/international begangen werden, der Direktion LPP 2 - Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt.
ii.) Ist Ihnen bewusst, das eine Art ansatzlose Datenvorratsspeicherung von Unternehmen (z.B. soziale Netzwerke) betrieben wird?
Die Frage bezieht sich nicht auf amtliche Informationen i. S. d. § 2 IFG und ist insofern kein geeigneter Gegenstand eines Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
iii.) Inwiefern nutzen Sie diese interessanten und großen Datenmengen zur Aufklärung von Straftaten?
Die Fragestellung zu "eine Art ansatzlose Datenvorratsspeicherung von Unternehmen" ist zu unspezifisch. Sofern hierunter die Informationen verstanden werden, die seitens der Nutzerinnen und Nutzer in den sozialen Netzwerken eingestellt werden, haben diese mit der Zunahme der Nutzung sozialer Netzwerke auch für die polizeilichen Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten an Bedeutung gewonnen. So können beispielsweise Erkenntnisse zu Kontaktpersonen zu Beschuldigten anhand der "Freundeslisten" bei Facebook ermittelt werden oder anhand von Bildern weitere wertvolle Hinweise erhoben werden. Auf Aussagen zur konkreten Gestaltung operativer Maßnahmen wird aus ermittlungstaktischen Gründen verzichtet (vgl. § 3 Nr. 1 lit. g IFG).
iv.) Wie ist es möglich, dass eine Person der Kripo meint, dass das Opfer doch bitte beim nächsten Mal eine Zeitung oder das Handy mit Datumsanzeige neben das Endgerät zu legen, wenn man einen Screenshot zur Beweissicherung macht? Jetzt mal den Lacher beiseite, sind Ihre Ermittlungsbeamten nicht in der Lage anhand von Metadaten eines Bildes den Zeitstempel, Urheber und eventuell den Standort der Aufnahme auszulesen?
Die Frage bezieht sich nicht auf amtliche Informationen i. S. d. § 2 IFG und ist insofern kein geeigneter Gegenstand eines Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
v.) Gibt es ein Team welches Analysetools für Ermittler entwickelt?
Das Landespolizeipräsidium beschäftigt keine Entwickler zu Erstellung von Analysetools.
vi.) Wenn ja, bitte geben Sie die Kontaktdaten an.
Siehe Frage 5.
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Sollten Sie eine förmliche Bescheidung Ihres Antrages wünschen, so bitte ich um entsprechende Mitteilung. Diese wird sodann auf postalischem Wege erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen