Datenlage COVID-19

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- ab wann werden die RKi-Daten korrekt aufgelistet und kommuniziert? In den hinter der Grafik (corona.rki.de) liegenden Datensätzen lässt sich nachvollziehen, dass die tagesaktuell kommunizierten Zahlen nicht tatsächlich tagesaktuell sind. Weiterhin sind auch dort Zahlen der symptomatisch und asymptomatisch Erkrankten hinterlegt.

- wo sind die aktuellen Zahlen seit März 2020 im Vergleich mit den Vorjahren der:
-> Suizide
-> Verstorbenen aufgrund unterlassener Behandlung (Krebserkrankungen, OP's etc) wegen den reduzierten Möglichkeiten der Krankenhäuser
-> psychischen Erkrankungen nach Altersklassen nach ICD-Schlüssel

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - ab wann werden die RKi-D…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenlage COVID-19 [#217082]
Datum
31. März 2021 11:05
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- ab wann werden die RKi-Daten korrekt aufgelistet und kommuniziert? In den hinter der Grafik (corona.rki.de) liegenden Datensätzen lässt sich nachvollziehen, dass die tagesaktuell kommunizierten Zahlen nicht tatsächlich tagesaktuell sind. Weiterhin sind auch dort Zahlen der symptomatisch und asymptomatisch Erkrankten hinterlegt. - wo sind die aktuellen Zahlen seit März 2020 im Vergleich mit den Vorjahren der: -> Suizide -> Verstorbenen aufgrund unterlassener Behandlung (Krebserkrankungen, OP's etc) wegen den reduzierten Möglichkeiten der Krankenhäuser -> psychischen Erkrankungen nach Altersklassen nach ICD-Schlüssel
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217082/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.03.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.03.2021
Datum
31. März 2021 17:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0135. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.03.2021 [Az. 2021-136] Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 31.03.2021 " ab wann werden die…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.03.2021 [Az. 2021-136]
Datum
28. April 2021 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 31.03.2021 " ab wann werden die RKi-Daten korrekt aufgelistet und kommuniziert[?]" kann in zweierlei Hinsicht im Kontext Ihrer sonstigen Angaben ausgelegt werden. Zum einen könnte mit der Frage gemeint sein, ab wann dem RKI Daten vorliegen und zum anderen, ab wann die für einen bestimmten Tag gemeldeten Daten vollständig dem RKI vorliegen. Entsprechend gehen wir auf beide Fragestellungen ein. Ihre weiteren Ausführungen, "wo" bestimmte aktuelle Zahlen im Vergleich zu den Vorjahren seien, legen wir dahingehend aus, dass Sie die entsprechenden amtlichen Informationen, soweit sie dem RKI vorliegen, erhalten möchten (Zahlen der Suizide, Verstorbenen aufgrund unterlassener Behandlung wegen reduzierter Möglichkeiten der Krankenhäuser und der psychischen Erkrankungen nach Altersklassen nach ICD-Schlüssel). Auf Ihre o.g. so verstandene Anfragen auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angefragten amtlichen Informationen sind, soweit am RKI vorhanden, bereits öffentlich zugänglich. Wir bitten Sie, diese eigenständig abzurufen. Über die veröffentlichten Informationen hinaus liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) keine amtlichen Informationen vor. Im Einzelnen: 1. Zeitpunkt, ab welchem dem RKI tagesaktuelle Daten zu den COVID-19-Fallzahlen in Deutschland vorliegen Das RKI veröffentlicht die Fallzahlen seit dem 25.02.2020. Eine arbeitstäglich aktualisierte Tabelle gibt eine Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle (seit Februar 2020) und 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesland (seit Mai 2020) und Landkreis (seit November 2020). Diese kann abgerufen werden unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die nach Tagen und Bundesländern aufgeschlüsselten Fallzahlen veröffentlicht das RKI als csv-Datei ebenfalls tagesaktuell unter https://www.arcgis.com/home/item.html... 2. Zeitpunkt, ab welchem dem RKI die Fallzahlen eines jeweiligen Tages vollständig vorliegen/ Erfassung (a)symptomatischer Fälle Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, zumeist liegen die jeweiligen Daten innerhalb weniger Tage vor. Generell gilt: Die Behörden im Land- oder Stadtkreis verfügen immer über die aktuellsten Zahlen. Diese sind mit ausschlaggebend für die Bewertung der Situation vor Ort. Die örtlichen Behörden entscheiden auch darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden. Die Daten werden am jeweiligen Gesundheitsamt zusammengeführt, validiert und an die zuständigen Landesbehörden und von dort ans RKI übermittelt. Das RKI-Dashboard bietet eine Übersicht über die COVID-19-Fälle in Deutschland nach Bundesland entsprechend der dem RKI übermittelten Zahlen. Gemäß Falldefinition werden nur Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolierung vorliegt, unabhängig vom klinischen Bild. Ob eine Erkrankung symptomatisch oder asymptomatisch verläuft, hat für die Erfassung des Ergebnisses als COVID-19-Fall keine Bedeutung. Entscheidend ist nur das Ergebnis des Nukleinsäurenachweises oder der Erregerisolierung. Bei der Übermittlung der Fälle von den Gesundheitsämtern über die zuständigen Landesbehörden bis ans RKI kann es zu einem Melde- und Übermittlungsverzug von einigen Tagen kommen, sowohl bei den reinen Fallzahlen als auch bei den 7-Tage-Inzidenzen. Bei den Fällen in den letzten 7 Tagen und der 7-Tage-Inzidenz liegt das Meldedatum beim Gesundheitsamt zugrunde, also das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat, also nicht das Datum, an dem ein Fall im RKI übermittelt wird. Ein Übermittlungsverzug entsteht z.B. wenn das Gesundheitsamt bereits Fälle an die zuständige Landesbehörde übermittelt hat, diese aber noch nicht vom Land an das RKI übermittelt worden sind oder wenn Landkreise und RKI einen anderen Datenstand verwenden (das RKI verwendet den Datenstand jeweils 0 Uhr, möglicherweise nutzen die Landebehörden/Gesundheitsämter einen anderen zeitlichen Rahmen). Durch den Übermittlungsverzug kann es zu einer Unterschätzung der 7-Tage-Inzidenz kommen, insbesondere bei dynamischen Entwicklungen, da noch nicht alle Daten vollständig vorliegen. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie werden die Daten aufgrund des großen Informationsbedürfnisses tagesaktuell veröffentlicht. "Tagesaktuell" bezieht sich dabei stets auf den Eingang der Daten beim RKI, nicht bei den Gesundheitsämtern oder der zuständigen Landesbehörde. Die anschließende Qualitätskontrolle kann dazu führen, dass Datensätze im Verlauf ergänzt oder korrigiert werden. Es kann zum Beispiel sein, dass dadurch Fälle und Todesfälle wieder aus der Berichterstattung fallen und so auch negative Differenzen zum Vortag entstehen. Die Korrektur der Daten erfolgt immer auf Ebene des Gesundheitsamtes. Die an das RKI übermittelten Fallzahlen und die daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland werden - nach Bundesland und Landkreisen - grafisch und tagesaktuell in einem Dashboard dargestellt unter: https://corona.rki.de Sie sind auch im täglichen Situationsbericht zu finden. Eine tagesaktuelle Tabelle nach Bundesland ist auch unter www.rki.de/covid-19-fallzahlen abrufbar. Eine Excel-Tabelle aller vom RKI berichteten Fälle, Todesfälle und Inzidenzen seit Beginn der Pandemie ist zum Download abrufbar unter: www.rki.de/covid-19 Weitere Informationen zum Meldeweg und zur Übermittlungsverzögerung finden Sie unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... 3. Aktuelle Zahl der Suizide seit März 2020 im Vergleich zu Vorjahren Diese amtliche Information liegt dem RKI nicht vor. Ggf. müssen Sie sich diesbezüglich an das statistische Bundesamt wenden. Die entsprechende Statistik wird jährlich veröffentlicht unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... 4. Aktuelle Zahl der Verstorbenen aufgrund unterlassener Behandlung (Krebserkrankungen, OP's etc) wegen den reduzierten Möglichkeiten der Krankenhäuser Diese amtlichen Informationen liegen dem RKI nicht vor. 5. Aktuelle Zahl der psychischen Erkrankungen nach Altersklassen nach ICD-Schlüssel Diese amtliche Informationen liegen dem Robert Koch-Institut nicht vor. Das Robert Koch-Institut hat jedoch bereits im letzten Jahr im Journal of Health Monitoring einen Beitrag zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Eindämmungsmaßnahmen auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen veröffentlichen. Eine kurze Zusammenfassung sowie den Downloadlink finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Gesundh... und unter: https://edoc.rki.de/handle/176904/7549 Des Weiteren wird derzeit die Studie zur psychischen Gesundheit Erwachsener während der COVID-19 Pandemie (CORONA HEALTH APP-Study) durchgeführt. Nähe Angaben hierzu finden sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Institu... Weitere Informationen rund um das Thema "COVID-19 und psychische Gesundheit" hält das BzgA bereit (https://www.rki.de/SharedDocs/Newslet...). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 1 As. 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf Erzeugung oder Zusammenstellung von Informationen nach gewissen Kriterien oder Aufbereitung sowie Zusammenstellung in einem bestimmten Dateiformat besteht. Die Vorschriften des UIG und VIRG sind nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen