Datenquelle zur Erstellung der RV-Nummer

Ich würde gerne erfahren, woher die Sozialbehörde Deutsche Rentenversicherung den Buchstaben für den Geburtsnamen für Personen nahm, die vor 2005 geboren worden sind? Von welchen Behörden bzw. Informationsquellen fordert die Behörde Daten zur Ermittlung des Buchstabens für die RV-Nummer an?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2020
  • Frist
    19. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Toni Bolduan
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne …
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
Toni Bolduan
Betreff
Datenquelle zur Erstellung der RV-Nummer [#203898]
Datum
17. November 2020 21:19
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne erfahren, woher die Sozialbehörde Deutsche Rentenversicherung den Buchstaben für den Geburtsnamen für Personen nahm, die vor 2005 geboren worden sind? Von welchen Behörden bzw. Informationsquellen fordert die Behörde Daten zur Ermittlung des Buchstabens für die RV-Nummer an?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Toni Bolduan Anfragenr: 203898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203898/ Postanschrift Toni Bolduan << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Toni Bolduan
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-22/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Bolduan, Ihr Antrag auf Informationszug…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Datenquelle zur Erstellung der RV-Nummer [#203898]
Datum
18. November 2020 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Az. 3070-333-007-22/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Bolduan, Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des IFG vom 17.11.2020 ist im Datenschutzreferat der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen den Eingang dieses Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten. Sollte sich eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie die Möglichkeit Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-22/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Bolduan, im Nachgang zu unserer Eingang…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Datenquelle zur Erstellung der RV-Nummer [#203898]
Datum
27. November 2020 11:50
Status
Unser Az. 3070-333-007-22/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Bolduan, im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 18.11.2020 erlauben wir uns, Ihnen im Rahmen von §§ 1 und 7 IFG die nach folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer nach §§ 147 und 152 Nr. 3 SGB VI iVm der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV – vom 30. März 2001 (BGBl. I, S. 475). Die Vergabe und Zuordnung einer Versicherungsnummer regelt § 1 VKVV. Die von allen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 145 SGB VI gemeinsam unterhaltene Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg ist dabei zentral für alle Rentenversicherungsträger für die Vergabe von Versicherungsnummern zuständig. Sie ist die alleinige Kommunikationsstelle zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Stellen außerhalb der Rentenversicherung. § 150 Abs. 1 SGB VI berechtigt die von den Rentenversicherungsträgern unterhaltene Datenstelle zur Führung einer Stammsatzdatei. Mittels dieser Stammsatzdatei können vor allem die der Datenstelle in der Rentenversicherung obliegenden Aufgaben erfüllt werden. § 150 Abs. 2 SGB VI regelt den Inhalt der Stammsatzdatei und begrenzt die Speicherung von personenbezogenen Daten. § 150 Abs. 3 SGB VI ermöglicht die Einrichtung eines automatischen Abrufverfahrens für die Dateien der Datenstelle und nennt den Teilnehmerkreis an diesem Verfahren. Abs. 4 ergänzt insoweit das automatische Abrufverfahren von Sozialdaten aus Dateien der Rentenversicherungsträger (vgl. § 148 Abs. 3). Entsprechend dieser Regelung stellt der Verweis auf § 148 Abs. 3 SGB VI sicher, dass das Abrufverfahren nur zwischen der Datenstelle einerseits und den Rentenversicherungsträgern, den Krankenversicherungsträgern und den Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit andererseits eingerichtet werden darf. Bei der Geburt wird seit 2005 die Krankenversichertennummer und die Steueridentifikationsnummer vergeben. Das bedeutet, dass für Neugeborene die Geburtsdaten über die Krankenkasse an die Datenstelle der Rentenversicherung weitergeleitet werden. Vor 2005 wurden die Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer im Rahmen des Arbeitgeber-Meldeverfahren nach der DEÜV übermittelt. Kosten und Gebühren werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen