Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018

Anfrage an: Finanzamt Wedding

Nach § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung war unter anderem die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) geschützten Daten zulässig, soweit sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen war.

Diese alte Regelung ist auch noch aktuell im Online-Dokument
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Informationen_zum_Datenschutz/allg_informationen_zum_Datenschutz.pdf%3Bjsessionid%3D6E35CC8972CECB0C2726875391BB838B.live6812?__blob=publicationFile&v=1 niedergelegt.
Zitat:
6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte
weitergeben?
Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzgerichte, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
Zitat Ende

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung (bezogen auf den hier angesprochenen Regelungsbereich) besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).

Zitat aus:
(https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/)

Wird diese Neuregelung bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, die landesrechtlich begründet sein sollen, berücksichtigt?
Existiert ein Bundesgesetz, das diese Einschränkung für den Rundfunkbeitrag aufhebt?
Welche Auswirkung auf die Vollstreckung von Runfdunkbeiträgen hat diese Änderung?
Werden Vollstreckungsmaßnahmen durch diese Neuregelung erschwert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Juli 2021
  • Frist
    18. August 2021
  • 0 Follower:innen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Finanzamt Wedding Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018 [#225052]
Datum
16. Juli 2021 21:36
An
Finanzamt Wedding
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung war unter anderem die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) geschützten Daten zulässig, soweit sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen war. Diese alte Regelung ist auch noch aktuell im Online-Dokument https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Informationen_zum_Datenschutz/allg_informationen_zum_Datenschutz.pdf%3Bjsessionid%3D6E35CC8972CECB0C2726875391BB838B.live6812?__blob=publicationFile&v=1 niedergelegt. Zitat: 6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzgerichte, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Zitat Ende Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung (bezogen auf den hier angesprochenen Regelungsbereich) besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82). Zitat aus: (https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/) Wird diese Neuregelung bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, die landesrechtlich begründet sein sollen, berücksichtigt? Existiert ein Bundesgesetz, das diese Einschränkung für den Rundfunkbeitrag aufhebt? Welche Auswirkung auf die Vollstreckung von Runfdunkbeiträgen hat diese Änderung? Werden Vollstreckungsmaßnahmen durch diese Neuregelung erschwert?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 225052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225052/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Finanzamt Wedding
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Sehr geehrter Herr Pinz, zunächst bitte ich die späte Ant…
Von
Finanzamt Wedding
Betreff
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Datum
12. August 2021 09:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pinz, zunächst bitte ich die späte Antwort zu entschuldigen. Auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Bei der Vollstreckung auf Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des rbb zur Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen gelten gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin i.V.m. § 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), bei der es sich um ein Bundesgesetz handelt. Zur Vorbereitung der Vollstreckung ist es zulässig, dass die Berliner Finanzämter als Vollstreckungsbehörden im Rahmen der Ausführung von Vollstreckungsersuchen nach § 249 Abs. 2 AO die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 AO darf das Finanzamt auch die im Besteuerungsverfahren erlangten Kenntnisse verwenden. Eine Offenbarung der Kenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren gegenüber Dritten ist nach § 30 AO nicht gestattet. Weisungsgemäß werden durch das Steuergeheimnis geschützte Vorgänge deshalb der ersuchenden Stelle weder zugeleitet noch anderweitig bekannt gegeben. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen [#225052] Sehr << Anrede >> Vielen Dank fü…
An Finanzamt Wedding Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen [#225052]
Datum
12. August 2021 11:01
An
Finanzamt Wedding
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort! Sie zitieren das Berliner Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Zusammenhang mit dem rbb. nach §2 (4) des Gesetzes gilt dieses jedoch explizit nicht für die Tätigkeit des rbb. Der Einzug des Rundfunkbeitrages gehört aber zu den Tätigkeiten des rbb, die meist über die ausgelagerte Stelle des Beitragsservice Köln vorgenommen wird. Der rbb bleibt voll und ganz die verantwortliche Stelle für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, auch wenn das Finanzamt Berlin als Vollstreckungshilfe fungiert. Das ebenfalls von Ihnen zitierte Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes hebt die Ausnahme der Landesrundfunkanstalt vom VwVfgBln nicht auf. Bitte überprüfen Sie Ihre Aussage noch einmal. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 225052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225052/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Finanzamt Wedding
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre weitere Anfrage vom 12.08.2…
Von
Finanzamt Wedding
Betreff
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Datum
13. August 2021 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre weitere Anfrage vom 12.08.2021 beantworte ich dahingehend, dass sich die von Ihnen angeführte Ausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezieht. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 11 N 86.15 - ausgeführt hat, betrifft die schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge die Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht. In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für die entsprechende Vorschrift saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entschieden, dass, soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden müsse (Beschluss vom 21. November 2016 - 1 D 291/16 -). Mit freundlichen Grüßen