Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.05.2023 und das darin zum Ausdruck gebrachte Interesse am Rundfunk Berlin-Brandenburg.
Sie machen darin ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach dem IFG Berlin sowie dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geltend. Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage war Ihr Auskunftsersuchen zurückzuweisen, da ein entsprechender Anspruch weder nach dem IFG Berlin noch nach dem VIG besteht.
Zunächst weise ich darauf hin, dass der Auskunftsanspruch nach dem IFG Berlin auf den rbb grundsätzlich nur eingeschränkt Anwendung findet.
Der rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den "öffentlichen Stellen" im Sinne des § 2 IFG Berlin hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags.
Bei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Berlin ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Zudem kennt das IFG Berlin in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Insbesondere in Bereichen, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Berlin in Betracht.
Ihrem Ersuchen stünde jedoch auch der der Ausschluss aus § 7 IFG Berlin entgegen. Ein Recht auf Akteneinsicht nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin besteht demnach nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden.
Sie begehren Akteneinsicht in die Datenschutzfolgenabschätzung, die wir bezüglich der Verwendung von Microsoft Office 365 durchgeführt haben. Die Beschreibung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Informationssicherheit macht jedoch einen wesentlichen Teil dieser Folgenabschätzung aus. Dabei handelt es sich um streng vertrauliche Informationen, die als Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 7 IFG Berlin zu werten sind. Auch vor diesem Hintergrund wäre Ihre Anfrage abzulehnen gewesen.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass das VIG ist auf den rbb keine Anwendung findet. Der rbb ist keine zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG, weshalb keine Auskunftspflicht für den rbb nach dem VIG besteht.
Der rbb wird aus den genannten Gründen auf Ihre Anfrage keine Auskunft erstatten. Ich bedanke mich bereist im Voraus für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen