Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Microsoft 365

die im 19. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg erwähnte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Microsoft 365.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Mai 2023
  • Frist
    7. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die im…
An Rundfunk Berlin-Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Microsoft 365 [#278063]
Datum
4. Mai 2023 22:33
An
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die im 19. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg erwähnte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Microsoft 365.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278063/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rundfunk Berlin-Brandenburg
(No Reply) Vielen Dank für Ihre E-Mail an den rbb Guten Tag, << Antragsteller:in >> Guten Tag, sehr ge…
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
(No Reply) Vielen Dank für Ihre E-Mail an den rbb
Datum
4. Mai 2023 22:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, << Antragsteller:in >> Guten Tag, sehr geehrte Hörerin, sehr geehrter Hörer, vielen Dank für Ihr Interesse am Programm des rbb. Wir sind bemüht Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Bitte beachten Sie: Unaufgefordert eingereichte Manuskripte oder Pressemitteilungen werden von uns automatisch gelöscht. Beleidigende oder anonyme bzw. namentlich nicht gekennzeichnete E-Mails werden nicht bearbeitet. Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht alle Anfragen beantworten können. Alle E-Mails werden gelesen und bearbeitet und an die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.05.2023 und das darin zum Ausdruck ge…
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.05.2023 (Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Microsoft 365; Nr. 278063)
Datum
22. Mai 2023 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
1,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.05.2023 und das darin zum Ausdruck gebrachte Interesse am Rundfunk Berlin-Brandenburg. Sie machen darin ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach dem IFG Berlin sowie dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geltend. Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage war Ihr Auskunftsersuchen zurückzuweisen, da ein entsprechender Anspruch weder nach dem IFG Berlin noch nach dem VIG besteht. Zunächst weise ich darauf hin, dass der Auskunftsanspruch nach dem IFG Berlin auf den rbb grundsätzlich nur eingeschränkt Anwendung findet. Der rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den "öffentlichen Stellen" im Sinne des § 2 IFG Berlin hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags. Bei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Berlin ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Zudem kennt das IFG Berlin in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Insbesondere in Bereichen, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Berlin in Betracht. Ihrem Ersuchen stünde jedoch auch der der Ausschluss aus § 7 IFG Berlin entgegen. Ein Recht auf Akteneinsicht nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin besteht demnach nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden. Sie begehren Akteneinsicht in die Datenschutzfolgenabschätzung, die wir bezüglich der Verwendung von Microsoft Office 365 durchgeführt haben. Die Beschreibung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Informationssicherheit macht jedoch einen wesentlichen Teil dieser Folgenabschätzung aus. Dabei handelt es sich um streng vertrauliche Informationen, die als Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 7 IFG Berlin zu werten sind. Auch vor diesem Hintergrund wäre Ihre Anfrage abzulehnen gewesen. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass das VIG ist auf den rbb keine Anwendung findet. Der rbb ist keine zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG, weshalb keine Auskunftspflicht für den rbb nach dem VIG besteht. Der rbb wird aus den genannten Gründen auf Ihre Anfrage keine Auskunft erstatten. Ich bedanke mich bereist im Voraus für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen