Datenschutz im Gesundheitswesen

Gibt es für Krankenhäuser die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen?
In welschem Verhältnis ist dies zu tun? (Volzeit/Teilzeit)
Falls Ja wie ist der tasächliche Bestand?
(prozentual wie viele KH halten sich an den Vorgaben? welche tun dies nicht?) bzw. wo ist das nur eine Nebenbeschäftigung, die eine zusatz Aufgabe zu bestehenden ist ?
Algemein wie angreifbar ist das System?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für Kranken…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz im Gesundheitswesen [#209057]
Datum
19. Januar 2021 11:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es für Krankenhäuser die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen? In welschem Verhältnis ist dies zu tun? (Volzeit/Teilzeit) Falls Ja wie ist der tasächliche Bestand? (prozentual wie viele KH halten sich an den Vorgaben? welche tun dies nicht?) bzw. wo ist das nur eine Nebenbeschäftigung, die eine zusatz Aufgabe zu bestehenden ist ? Algemein wie angreifbar ist das System?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
13-426 II#0245 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrteAntragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenschutz im Gesundheitswesen [#209057]
Datum
20. Januar 2021 18:29
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
813 Bytes


13-426 II#0245 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2021. Diese E-Mail enthält teilweise Rechtsfragen, die dem Informationsfreiheitsgesetz nicht unterliegen und teilweise Fragen nach Fakten, die ich aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes nur insoweit beantworten kann, wie mir diese Fakten vorliegen. Zunächst zu Ihrer Rechtsfrage: Gibt es für Krankenhäuser die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen? Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten: Ja ! Artikel 37 Datenschutz-Grundverordnung schreibt vor, dass "auf jeden Fall" ein Datenschutzbeauftragter / eine Datenschutzbeauftragte zu benennen ist, - soweit die Verarbeitung von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO) (dies gilt zumindest für die öffentlichen Krankenhäuser, d.h. für die Universitätskrankenhäuser und -kliniken, Landeskliniken, Kreis-, Stadt und Gemeindekrankenhäuser, die Bundeswehrkrankenhäuser sowie die Kliniken der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften) - die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO besteht. (zu den besonderen Kategorien besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gehören z.B. Gesundheitsdaten und dies ist ja das Kerngeschäft von Datenverarbeitung in Krankenhäusern, nämlich die Verarbeitung von Gesundheitsdaten - dies gilt ausnahmslos für alle Krankenhäuser) Vorschriften darüber, ob die Tätigkeit als Vollzeit- oder Teilzeitarbeit auszuüben ist, gibt es leider nicht. Dem oder der internen Datenschutzbeauftragten muss jedenfalls so viel Zeit zur Verfügung gestellt werden, dass er diese Tätigkeit auch adäquat ausüben kann. Gegebenenfalls muss ihm oder ihr Hilfspersonal zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich Ihrer weiteren Frage, kann ich diese allerding faktisch nicht beantworten. Die ca. 2.400 Krankenhäuser und Kliniken in Deutschland haben unterschiedliche Träger. Es gibt Krankenhäuser und Kliniken in privat-rechtlicher Trägerschaft, Krankenhäuser in Trägerschaft der Bundesländer (Universitätskrankenhäuser und -kliniken, Landeskliniken), Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft (Stadt-, Kreis- und Gemeindekrankenhäuser), Krankenhäuser in Trägerschaft von sonstigen öffentlichen Stellen, z.B. Landschaftsverbänden, Regierungsbezirken etc. und natürlich Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft. Zudem gibt es noch ca. 40 Krankenhäuser, insbesondere die Bundeswehrkrankenhäuser, und Kliniken (Kliniken der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Bundesebene [DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn See ], Kliniken der Berufsgenossenschaften), die in der Trägerschaft des Bundes liegen. Soweit mir bekannt ist, haben diese "Krankenhäuser des Bundesrechts" alle einen/eine interne(n) Datenschutzbeauftragte(n). Hinsichtlich der übrigen ca. 2.350 Krankenhäuser kann ich hierzu nichts sagen, da diese der Datenschutzaufsicht entweder der Landesbeauftragten für den Datenschutz (diese heißen im Saarland und Schleswig-Holstein ULD) oder bei privatrechtlichen Krankenhäusern mit Hauptsitz in Bayern dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht unterliegen. Die Datenschutzaufsicht hinsichtlich der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft liegt bei den zuständigen Datenschutzstellen der katholischen und evangelischen Kirche. Zur Beantwortung Ihrer Frage müssten Sie sich daher auch an diese Stellen wenden. Auf der Homepage des BfDI finden Sie die entsprechenden Adressen. Ich hoffe, ich habe Ihnen mit dieser Information weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen