Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021

Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Zensus 2021 erh…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171836]
Datum
10. Dezember 2019 08:11
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171836
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021
Datum
10. Dezember 2019 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10. Dezember 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30315 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre unten stehende Anfrage…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Verzögerung: Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171836]
Datum
9. Januar 2020 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre unten stehende Anfrage nach dem IFG vom 10. Dezember 2020 nicht fristgemäß werden bescheiden können. Der Grund hierfür sind krankheitsbedingte Ausfälle. Sobald wir alle erforderlichen Rückmeldungen erhalten haben, werden wir Ihnen einen Bescheid nach dem IFG zukommen lassen. Ich gehe davon aus, dass dies nächste Woche der Fall sein wird. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld und hoffen auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30315) eine A…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 (Az.: A-IR/11100100-IF30315)
Datum
28. Januar 2020 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30315) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung von datenschutzrechtlichen Unterlagen, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben, insbesondere 1. Die Schwellenwertanalyse 2. Die Datenschutzfolgenabschätzung 3. Das Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten 4. Die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritt zur Anwendung kommen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen leider nicht übermitteln können. Die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen UIG und VIG sind nicht einschlägig. Zur Anwendung kommen allein die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die aus dem IFG resultierenden Begründungen für die Ablehnung Ihres Informationsersuchens stellen wir Ihnen nachfolgend mit jeweiliger Bezugnahme dar: Zu 1 und 2.: Ob eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen ist, ergibt sich aus einer Abschätzung der Risiken der Verarbeitungsvorgänge; diese ist die sogenannte "Schwellenwertanalyse". Ergibt diese ein voraussichtlich hohes Risiko, dann ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen. Die Datenschutzfolgenabschätzung ist Teil der generellen und umfassenden Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Sie ist ein spezielles Instrument, mit dessen Hilfe die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben, bewertet und eingedämmt werden sollen. Der Inhalt der Datenschutzfolgenabschätzung bestimmt sich nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO und enthält insbesondere zur Bewältigung der identifizierten Risiken geplante Abhilfemaßnahmen. Dabei handelt es sich um technische und organisatorische Maßnahmen der Informationssicherheit. Schon allein aus der Beschreibung der Schwellenwertanalyse wie auch der Datenschutzfolgenabschätzung ergibt sich, dass die Weitergabe von Informationen zu diesen beiden Maßnahmen sensible Bereiche der Datenverarbeitung im Rahmen des Zensus offenlegen würde und daher unterbleiben muss. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Zugriff auf die Datenschutzfolgenabschätzung und die damit in Verbindung stehenden Dokumente zu beschränken, wenn das Bekanntwerden der Dokumente nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (BT-Drucks. 15/4493, S. 20). Insbesondere sind auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Entscheidend ist, ob die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik durch die Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung und der damit in Verbindung stehenden Dokumente berührt sein könnte. Der Inhalt der Datenschutzfolgenabschätzung vermittelt, wo die Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Zensus 2021 liegen, und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken einzudämmen. Ein Offenlegen der Risiken wie auch der technischen und organisatorischen Abhilfemaßnahmen würde bedeuten, möglichen Missbrauchsszenarien einen Weg zu zeigen. Verlassen personenbezogene Daten im Missbrauchsfall die zentrale Datenhaltung oder werden sie durch unbefugte Personen unzulässig verarbeitet, ergeben sich mögliche Schäden. Auch die Durchführung des Zensus 2021 könnte beispielsweise durch Hackerangriffe gefährdet werden. Eine Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung und der damit in Verbindung stehenden Dokumente würde somit ein Sicherheitsrisiko für die Durchführung des Zensus 2021 und folglich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten. Somit besteht nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Datenschutzfolgenabschätzung und aller damit zusammenhängender Dokumente. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht. Zu 3.: Das Verzeichnis der relevanten Verarbeitungstätigkeiten (das sogenannte Verfahrensverzeichnis) ist gemäß Art. 30 Abs. 4 DSGVO intern zu führen und auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Im Verfahrensverzeichnis sind explizite Maßnahmen dargestellt, welche die IT-Sicherheit des Zensus gewährleisten sollen. Eine Offenlegung dieser sicherheitsrelevanten Informationen könnte die IT-Sicherheit der Durchführung des Zensus gefährden. Dies würde ebenfalls eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten. Somit besteht ebenfalls nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich des Verfahrensverzeichnisses und aller damit zusammenhängender Dokumente. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht. Zu 4. Die von Ihnen gewünschte "technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritt zur Anwendung kommen", ist im Dokument "Systemarchitektur" enthalten. Dieses Dokument beschreibt die Verknüpfung zwischen den IT-Systemen und den einzelnen Hauptaktivitäten. Dieses Dokument unterliegt den Regelungen des Geheimschutzes und ist nach der sogenannten Verschlusssachenanweisung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - VSA) als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" (VS-NfD) eingestuft. Nach Maßgabe § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Wie eben dargestellt, ist dies hier der Fall. Die Gründe für die Einstufung als VS-NfD sind auch weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt ebenfalls nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Informationen übermitteln zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Die verspätete Beantwortung Ihres Antrags bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen