Datenschutzbeauftragter

Auskunft, wer als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter für die Studierendenschaft tätig ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzbeauftragter [#277937]
Datum
3. Mai 2023 20:23
An
Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft, wer als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter für die Studierendenschaft tätig ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277937/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln
Antwort auf Anfrage vom 03. Mai 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Wir nehmen Bezug auf Ihre Frage bei …
Von
Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln
Betreff
Antwort auf Anfrage vom 03. Mai 2023
Datum
27. Mai 2023 16:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Wir nehmen Bezug auf Ihre Frage bei fragdenstaat.de vom 03. Mai 2023. Die Frage lautet: „Auskunft, wer als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter für die Studierendenschaft tätig ist.“ Die Antwort lautet: Wir können keine Auskunft dazu geben, wer Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragte für die Studierendenschaft ist, da Sie die Frage den AStA der TH Köln gestellt haben. Wir können derartige Fragen nur in Bezug auf den AStA Köln beantworten. Sollten Sie hierzu Aufklärungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne wieder an uns.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort auf Anfrage vom 03. Mai 2023 [#277937] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Der AStA vertritt n…
An Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort auf Anfrage vom 03. Mai 2023 [#277937]
Datum
1. Juni 2023 00:29
An
Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Der AStA vertritt nach § 55 Abs. 1 S. 1 HG NRW die Studierendenschaft. Der AStA ist dementsprechend der richtige Ansprechpartner zur Frage, wer als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter für die Studierendenschaft tätig ist. Ich bitte deshalb unverändert um eine Auskunft auf Basis o. g. Rechtsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277937/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Allgemeiner Studierendenausschuss der Technischen Hochschule Köln
DSB Wir bleiben bei der Antwort, dass für den AStA Philipp Obladen als Datenschutzbeauftragter benannt wurde. Aus…
Wir bleiben bei der Antwort, dass für den AStA Philipp Obladen als Datenschutzbeauftragter benannt wurde. Aus Art. 37 der DSGVO ergibt sich, wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Hiernach ist ein Datenschutzbeauftragter im Ergebnis für den Verantwortlichen zu benennen. „Die Studierendenschaft“ ist nicht Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Es werden lediglich Datenschutzbeauftragte für die Organe der Studierendenschaft benannt, hier konkret für den AStA.