Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG

Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig?
Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche?
In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen?
In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
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Roland V.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Roland V.
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266002]
Datum
21. Dezember 2022 09:24
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Roland V. Anfragenr: 266002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266002/
Mit freundlichen Grüßen Roland V.
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V355 Betreff: Informati…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266002]
Datum
22. Dezember 2022 11:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V355 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 21. Dezember 2022 (s.u.) Sehr geehrter Herr Roland V., hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 21. Dezember 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V355 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V355 Betreff: Informationsfreih…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266002]
Datum
20. Juni 2023 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V355 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 21. Dezember 2022 (s.u.) Sehr geehrter Herr Roland V., ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 21. Dezember 2022 (Bezug). Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Anbei erhalten Sie das aktuelle Organigramm der Datenschutzbeauftragten des Geschäftsbereiches (GB) BMVg. 2. Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Es gibt eine einzige Datenschutzbeauftragte für den gesamten GB BMVg. Die Datenschutzbeauftragte verfügt über 26 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in 7 Dienststellen, die fachlich ausschließlich für sie arbeiten. 3. Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? Nein. 4. In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? Die Aufgaben des Art. 39 DSGV und des § 7 BDSG. 5. In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? 6. Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragte/r bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten. Die Fragen 5. und 6. werden zusammengefasst beantwortet. Artikel 37 Abs. 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes legen übereinstimmend fest, dass die/der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage ihrer/seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt wird, das sie/er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt sowie auf der Grundlage ihrer/seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 DSGVO bzw. § 7 BDSG genannten Aufgaben. Andere oder weitergehende Mindestanforderungen haben sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Von Datenschutzbeauftragten wird ein umfangreiches Kompetenzportfolio erwartet, das keinesfalls auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen beschränkt ist. Vor dem Hintergrund der Größe des Ressorts BMVg werden ebenfalls Kenntnisse der Strukturen und Aufgaben der unterschiedlichen Organisationsbereiche vorausgesetzt, die einen breit gefächerten Verwendungsaufbau der Dienstposteninhaberin/des Dienstposteninhabers erfordern. Da diese/dieser zudem auf ein Team fachkundiger Mitarbeiter zurückgreifen kann, wird im Zuge der einzelfallbezogenen Personalauswahl entschieden, ob Qualifikationen, die ggf. nur in Teilbereichen vorliegen, ausreichen. Zudem entspricht die bisherige Personalauswahl für die DSB GB BMVg auch den Vorgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Sinne der von ihm herausgegebenen Broschüre „Die Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben“. Darin wird ausgeführt, dass Fachwissen zunächst bedeute, dass die/der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Regelungen kenne und sicher anwenden könne. Zudem solle sie/er insbesondere auch über gute organisatorische Kenntnisse und vertiefte Kenntnis­se der Informationstechnik verfügen. Weiterhin genüge in dem Fall, dass ausreichende Kenntnisse noch nicht vorliegen, die Bereitschaft und die Befähigung der Betroffenen, diese Kenntnisse möglichst kurzfristig zu erwerben. Die Broschüre finden Sie im Internet unter: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO4.html Die gesetzlichen Mindestanforderungen legen den Rahmen für die Personalauswahl fest. Ein gesondertes Anforderungsprofil gibt es im BMVg nicht. Mit freundlichen Grüßen

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