Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG

Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig?
Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche?
In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen?
In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
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Roland V.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Roland V.
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266004]
Datum
21. Dezember 2022 09:26
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Roland V. Anfragenr: 266004 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266004/
Mit freundlichen Grüßen Roland V.

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0069 Sehr geehrter Herr Roland V., ich verstehe Ihren Ant…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266004]
Datum
27. Januar 2023 13:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0069 Sehr geehrter Herr Roland V., ich verstehe Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Dezember 2022 als allgemeine Auskunftsbitte, der hiermit gern nachkomme. Im Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist die Funktion der/des Datenschutzbeauftragten mit einem 1,0 Dienstposten im höheren Dienst ausgestattet. Der/dem Datenschutzbeauftragten sind ein 0,5 Dienstposten im gehobenen Dienst und ein 0,5 Dienstposten im mittleren Dienst zugeordnet. Im BMJ nimmt die/der behördliche Datenschutzbeauftragte ausschließlich die Aufgaben nach Artikel 39 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wahr, ohne andere Aufgaben und Pflichten. Die hinreichende berufliche Qualifikation nach Artikel 37 Absatz 5 DS-GVO und § 5 Absatz 3 BDSG wird sichergestellt, indem im BMJ ausschließlich Referentinnen bzw. Referenten oder Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter (Volljuristen) als behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Zudem werden hierfür nur solche Referentinnen bzw. Referenten oder Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter ausgewählt, die zuvor bereits für Datenschutzangelegenheiten in einem Fach- oder Verwaltungsreferat des BMJ (z. B. Referat IV A 5 „Datenschutzrecht; Recht der Bundesstatistik“) oder bei einer anderen Behörde (z. B. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit) zuständig waren und sich im Rahmen dieser Verwendung das erforderliche hinreichende datenschutzrechtliche Fachwissen angeeignet haben. Ein Anforderungsprofil wird jeweils bedarfsgerecht erstellt. Um ihrer bzw. seiner Unabhängigkeit nach Artikel 38 Absatz 3 DS-GVO zu genügen, ist die bzw. der Datenschutzbeauftragte im BMJ unmittelbar der Behördenleitung unterstellt und vollständig freigestellt. Der bzw. dem Datenschutzbeauftragten werden überdies laufende Fortbildungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts ermöglicht. Jede Behörde und jedes Gericht im Geschäftsbereich des BMJ hat eine/n Datenschutzbeauftragte/n benannt, mit unterschiedlicher personeller Ausstattung und teilweise anderer Aufgabenwahrnehmung. Da jedes Bundesministerium und jede sonstige Bundesbehörde „Verantwortlicher“ im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 i. V. m. Artikel 4 Nummer 7 der DS-GVO ist, stelle ich anheim, detailliertere Informationen über die dortige Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung der Datenschutzbeauftragten ggf. direkt im Geschäftsbereich zu erfragen. Mit freundlichen Grüßen