Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG

Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig?
Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche?
In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen?
In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
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Roland V.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Roland V.
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266952]
Datum
4. Januar 2023 11:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Roland V. Anfragenr: 266952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266952/
Mit freundlichen Grüßen Roland V.
Bundesministerium für Gesundheit
Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #266952 ... [#266952] S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #266952 ... [#266952]
Datum
4. Januar 2023 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 04.01.2023 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages unter dem von Ihnen genannten Namen „Roland V. “ nicht möglich ist. Die Nennung eines Pseudonyms ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht ausreichend, da so Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann das von Ihnen nach § 7 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden. Dies möchte ich Ihnen gerne näher erläutern. Die Erforderlichkeit der Feststellung Ihrer Identität ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 IFG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses (vgl. VG Köln, Urteil vom 18.03.2021 – 13 K 1189/20). Eine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung ist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorgesehen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Identitätsfeststellung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14). Außerdem kann das durch die Antragstellung eingeleitete Verwaltungsverfahren nur dann ordnungsgemäß nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem IFG bearbeitet und der Antragsteller am Ende rechtmäßig beschieden werden, wenn standardmäßige Kontaktdaten vorliegen. Zudem kann die Behörde bei Anträgen unter einem Pseudonym nicht erkennen, ob es sich um einen ernsthaften Antrag handelt, zu dem der Antragsteller auch steht. Die Nennung des richtigen Namens ergibt sich auch aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann die informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Hierdurch finden die individuellen Umstände des Antragstellers Berücksichtigung. Wäre es der informationspflichtigen Stelle nicht möglich, weitere personenbezogene Daten über die Identität des Antragstellers zu fordern, fände § 9 Absatz 3 Satz 1 IFG keine Anwendung, da die informationspflichtige Stelle nicht weiß, um wen es sich handelt und ob die Informationen schon vorliegen. Letztlich kann die Behörde auch nur beurteilen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die antragstellende Person sich zu erkennen gibt. Ich bitte um Ihr Verständnis, Ihren Antrag nicht bearbeiten zu können. Mit freundlichen Grüßen
Roland V.
AW: Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #266952 ... [#26695…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Roland V.
Betreff
AW: Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #266952 ... [#266952]
Datum
4. Januar 2023 16:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die freundliche Rückmeldung. Das Erfragen meiner Daten wäre doch sicherlich möglich gewesen. Diese lauten wie folgt Roland [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Um Beantwortung meiner Anfrage wird weiterhin gebeten. Sollten Kosten auf mich zukommen, bitte ich mir dies rechtzeitig anzuzeigen. Vielen Dank Roland [geschwärzt] Anfragenr: 266952 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #2…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG #266952 ... [#266952]
Datum
5. Januar 2023 06:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Voigt, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG [#266952] Sehr geeh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw § 5 BDSG [#266952]
Datum
23. Januar 2023 17:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
datenschutzbeauftragterdatenschutzbeauftragt.eml
7,8 KB
Sehr geehrter Herr Voigt, ich nehme Bezug auf Ihren beigefügten Antrag. Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gibt es eine behördliche Datenschutzbeauftragte. Die Benennung, Stellung und Aufgaben der Datenschutzbeauftragten richten sich nach den Art. 37 bis 39 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie den §§ 5 bis 7 Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutzbeauftragte nimmt ausschließlich die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Die personelle Unterstützung der Datenschutzbeauftragten richtet sich nach der Größe der beschäftigenden öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle und dem Umfang der anfallenden konkret-funktionalen Aufgaben. Die Personalausstattung ist dynamisch. Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage finden Sie in der angehängten Informationsbroschüre des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und für den Datenschutz. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente