Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG

Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig?
Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche?
In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen?
In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
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Roland V.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Roland V.
Betreff
Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266953]
Datum
4. Januar 2023 11:34
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Roland V. Anfragenr: 266953 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266953/
Mit freundlichen Grüßen Roland V.

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Roland V., vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04.01.2023, deren Eingang im Bundesministerium für …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266953]
Datum
26. Januar 2023 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Roland V., vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04.01.2023, deren Eingang im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wir gerne bestätigen. Sie stellen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz verschiedene Fragen zum Datenschutzbeauftragten im BMWK, die wir als eine Bürgeranfrage verstehen, da Sie nach unserem Verständnis überwiegend keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinn des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt: Vor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig? Nehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche? Die Aufgabe der Datenschutzbeauftragten im BMWK wird auf Referatsleiterebene wahrgenommen. Die Datenschutzbeauftragte ist in Einklang mit Art. 38 Abs. 6 DSGVO zugleich Referatsleiterin des Zentralen Rechtsreferates des BMWK ist. Die DSB wird personell unterstützt durch * einen Beschäftigten des höheren Dienstes * zwei Beschäftigte des gehobenen Dienstes. In Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen? Die Datenschutzbeauftragte erfüllt gemeinsam mit dem unterstützenden Personal die in Artikel 39 EU-DSGVO genannten Aufgaben. D.h. insbesondere unterrichtet, berät sowie schult sie und überwacht die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben der zuständigen Referate des BMWK. Sie ist zudem Ansprechpartnerin für die Aufsichtsbehörde BfDI und begleitet evtl. Prüf- und Kontrollverfahren sowie pflegt den Austausch mit Datenschutzbeauftragten im Geschäftsbereich und im Ressortkreis. In Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten. Die DSB des BMWK verfügt über das erforderliche Qualifikationsprofil. Sie ist Volljuristin und hat im Übrigen diverse Fortbildungen im Bereich Datenschutz wahrgenommen. Ein formalisiertes Anforderungsprofil für die Datenschutzbeauftragte existiert nicht. Die Einhaltung der Qualifikationserfordernisse für die Datenschutzbeauftragte, wie auch für das sie unterstützende Personal wird im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens sowie durch Schulungen zur Vorbereitung auf die Tätigkeit sowie laufende Fortbildung zur Aktualisierung und Vertiefung der Datenschutzkenntnisse sichergestellt. Hinweis: Sollten Sie eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich zu sein und verbleiben mit freundlichen Grüßen