SI04-0008-0019
Ausschließlich per E-Mail
Antrag an die Hessische Staatskanzlei auf Informationszugang nach § 80 HDSIG
Sehr << Antragsteller:in >>
mit Antrag vom 12. April 2024, der u. s. beigefügt ist, begehren Sie nach Beantwortung Ihrer Anfrage zu einer Datenschutzfolgenabschätzung hinsichtlich der "Bezahlkarte" unter Berufung auf § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) von der Hessischen Staatskanzlei Folgendes:
"Ich möchte einen weiteren Antrag stellen,
- nach allen Unterlagen, die den (Arbeits-)Auftrag an die Dienstleister bzw. die anderen Bundesländer des Landes Hessen konkretisieren, insbesondere welche landesspezifischen Regelungen durch die Dienstleister zu berücksichtigen sind
- nach der allen Unterlagen, die die datenschutzrechtlich verantwortliche hessische Behörde identifizieren."
Hierzu möchte ich Sie auf folgende Punkte hinweisen:
1. In Ihrem neuen Antrag erwähnen Sie nicht, auf welchen Gegenstand Sie Ihren Antrag insgesamt beziehen. Es ist daher nicht hinreichend klar, ob er sich erneut auf das Thema "Bezahlkarte" bzw. den diesbezüglichen Vergabevorgang oder auf ein anderes Thema beziehen soll.
2. Infolgedessen ist auch nicht ersichtlich, was mit "alle(n) Unterlagen, die den (Arbeits-)Auftrag an die Dienstleister bzw. die anderen Bundesländer des Landes Hessen konkretisieren" überhaupt gemeint ist.
Hier wäre eine Klarstellung erforderlich, welcher Arbeitsauftrag gemeint ist. Sollte Ihr nun gestellter Antrag inhaltlich an Ihren vorherigen Antrag anknüpfen, wäre insbesondere zu konkretisieren, ob Sie sich auf das Vergabeverfahren an sich und den Dienstleister (Dataport AöR) oder um mögliche Dienstleister, die mit dem Erstellen einer Datenschutzfolgeabschätzung für die Bezahlkartenanwendung beauftragt sein könnten, bezieht.
3. Zudem bleibt bei der Formulierung "allen Unterlagen, die die datenschutzrechtlich verantwortliche hessische Behörde identifizieren" erneut unklar, ob es hierbei um die datenschutzrechtlich verantwortliche hessische Behörde für die Einführung einer Bezahlkartenanwendung oder etwas anderes handeln soll. Der Antrag, "alle Unterlagen" herauszugeben, birgt darüber hinaus regelmäßig die Gefahr, dass u. U. in sehr großem Umfang Unterlagen herausgesucht und zur Verfügung gestellt werden müssten. Dabei kann die Schwelle der einfachen schriftlichen Auskünfte im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 HDSIG überschritten werden, sodass nach Satz 2 dieser Vorschrift Gebühren und Auslagen nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erheben wären. Möglicherweise möchten Sie Ihren Antrag auch vor diesem Hintergrund noch einmal überdenken und ggf. auf näher spezifizierte Unterlagen beschränken.
Ich bitte Sie daher um Rückmeldung, ob und inwiefern Sie Ihren ursprünglichen Antrag aufrecht erhalten oder im Hinblick auf die hier genannten Punkte 1 - 3 konkretisieren möchten, damit wir mit der inhaltlichen Bearbeitung beginnen können.
Mit freundlichen Grüße