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Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung

Haben Sie eine Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung?

Zudem interessiert die Zahl von Beschwerden an LDI NRW mit Hinweisen auf Erzählungen über Verschinden von datenverarbeitenden Urkunden mit personenbezogenen Daten durch Ämter der Stadt Köln.

Hier ist bekannt geworden, dass Ämter der Stadt Köln immer wieder gegenüber Betroffenen das Nicht-Auffinden von Schreiben, Einwurfschreiben, Faxschreiben behaupten (dann doch auffinden können).

Unter 6940/22 teilen Sie mit, es sei nach Erzählung des Amtes für Wohnungswesen der Oberbürgermeisterin achvollziehbar, dass Schreiben, die in Nachtbriefkästen der Stadt Köln eingeworfen wurden, nicht auffindbar seien.

Haben Sie eine öffentliche Warnung vor Nutzung der Nachtbriefkästen der Stadt Köln ausgesprochen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ha…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]
Datum
16. Januar 2023 20:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben Sie eine Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung? Zudem interessiert die Zahl von Beschwerden an LDI NRW mit Hinweisen auf Erzählungen über Verschinden von datenverarbeitenden Urkunden mit personenbezogenen Daten durch Ämter der Stadt Köln. Hier ist bekannt geworden, dass Ämter der Stadt Köln immer wieder gegenüber Betroffenen das Nicht-Auffinden von Schreiben, Einwurfschreiben, Faxschreiben behaupten (dann doch auffinden können). Unter 6940/22 teilen Sie mit, es sei nach Erzählung des Amtes für Wohnungswesen der Oberbürgermeisterin achvollziehbar, dass Schreiben, die in Nachtbriefkästen der Stadt Köln eingeworfen wurden, nicht auffindbar seien. Haben Sie eine öffentliche Warnung vor Nutzung der Nachtbriefkästen der Stadt Köln ausgesprochen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267909/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich wäre für eine schnelle Antwort nach IFG NRW zu der einfachen Anfrage sehr verbunden, und wir möcht…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]
Datum
16. Januar 2023 21:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, ich wäre für eine schnelle Antwort nach IFG NRW zu der einfachen Anfrage sehr verbunden, und wir möchten Sie zitieren. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 267909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267909/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]
Datum
17. Januar 2023 08:03
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]
Datum
17. Januar 2023 08:04
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> ich beabsichtige, Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]; Ihre E-Mails vom 16.01.2023; Aktenzeichen 201.10 - 466/23
Datum
31. Januar 2023 11:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich beabsichtige, Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) abzulehnen, soweit er sich auf "die Zahl von Beschwerden an LDI NRW mit Hinweisen auf Erzählungen über Verschinden von datenverarbeitenden Urkunden mit personenbezogenen Daten durch Ämter der Stadt Köln" bezieht. Das Informationsrecht bezieht sich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW auf den Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Durch die Beschränkung auf vorhandene Informationen wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten (vgl. Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rdnr. 2). Die entsprechende Information ist hier nicht vorhanden. Ihre weiteren Fragen beantworte ich wie folgt: "Haben Sie eine Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung?": nein "Haben Sie eine öffentliche Warnung vor Nutzung der Nachtbriefkästen der Stadt Köln ausgesprochen?": nein Soweit Sie Informationen nach UIG NRW und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes beantragen, lehne ich Ihren Antrag ab, da die Information nicht in den Geltungsbereich dieser Gesetze fallen. Ich erhebe keine Gebühren. Sie haben das Recht, meine Behörde als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Falls Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung einer zustellfähigen Postadresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, kann ich Ihre Behoerde als Beauftragte für das Recht auf Information im Falle der Informationsablehnun…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]; Ihre E-Mails vom 16.01.2023; Aktenzeichen 201.10 - 466/23 [#267909]
Datum
7. Februar 2023 21:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, kann ich Ihre Behoerde als Beauftragte für das Recht auf Information im Falle der Informationsablehnung durch Ihre Behoerde anrufen, wenn ich Sie richtig verstanden habe? "Das Informationsrecht bezieht sich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW auf den Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Durch die Beschränkung auf vorhandene Informationen wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten (vgl. Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rdnr. 2)." Das ist schade. Auch wenn es in diesem Land kein Transparenzgesetz gibt, hat gerade Ihre staatlich alimentierte Aufsichtsbehoerde als Verfassungsorgan nach IFG NRW sowie nach Art. 58 DSGVO-EU den Auftrag, die Einhaltung der DSGVO-EU zu ueberwachen und ueber Problemfaelle und sich nicht an DSGVO-EU haltende Verantwortliche proaktiv z. B. in Jahresberichten zu berichten, ferner nach Art. 58 DSGVO-EU besonders unzuverlaessige Verarbeitungswege (wie die Fristbriefkaesten der Stadt Koeln, davon berichten auch einige andere Betroffene) oeffentlich und nach Art. 34 DSGVO-EU (im letzteren Fall fristgebunden) zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 267909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267909/

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Guten Tag, << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> <<…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutzfolgeabschätzung zur Nutzung der Nachtbriefkästen der Kölner Stadtverwaltung [#267909]; Ihre E-Mails vom 16.01.2023; Aktenzeichen 201.10 - 466/23 [#267909]
Datum
21. Februar 2023 20:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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