Datenschutzfolgenabschaetzungen und Konsultation nach DSGVO Art 36

Anzahl und Inhalt der Anfragen von Verantwortlichen auf Grundlage DSGVO Art 36 Abs 1
Anzahl der Untersuchungen und Ergebniss der Untersuchung nach DSGVO Art. 58 ausgeloest durch Art 36 Abs 2
Anzahl und Begruendung der nach DSGVO Art 36 Abs 2 nicht genehmigten Verarbeitungsvorgaenge
Anzahl und Inhalt der Anfragen von Verantwortlichen, die sich im Allgemeinen auf Datenschutzfolgenabschaetzungen beziehen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
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Samuel Domiks
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl und Inhalt der Anfragen von…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Samuel Domiks
Betreff
Datenschutzfolgenabschaetzungen und Konsultation nach DSGVO Art 36 [#275580]
Datum
12. April 2023 14:17
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl und Inhalt der Anfragen von Verantwortlichen auf Grundlage DSGVO Art 36 Abs 1 Anzahl der Untersuchungen und Ergebniss der Untersuchung nach DSGVO Art. 58 ausgeloest durch Art 36 Abs 2 Anzahl und Begruendung der nach DSGVO Art 36 Abs 2 nicht genehmigten Verarbeitungsvorgaenge Anzahl und Inhalt der Anfragen von Verantwortlichen, die sich im Allgemeinen auf Datenschutzfolgenabschaetzungen beziehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 275580 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Samuel Domiks

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 12.04.2023; Az. DSB/5-195-199 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht …
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 12.04.2023; Az. DSB/5-195-199
Datum
19. April 2023 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12.04.2023, mit der Sie mich um Auskunft nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Aus dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen lässt sich bereits deshalb kein Anspruch auf Auskunft ableiten, weil Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen. Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) einsehbar. Unabhängig davon kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zu Anzahl und Inhalt von Anfragen, die sich auf Datenschutzfolgenabschätzungen beziehen, führe ich keine Statistik und kann Ihnen daher auch aus diesem Grund keine entsprechenden Zahlen und Daten mitteilen. Eine Konsultation nach Art. 36 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung hat bislang nicht stattgefunden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]