LDA-1085-3066/23-P
Sehr geehrter Herr [geschwärzt],
Ihre Informationsfreiheitsanfrage 12.04.2023 "Datenschutzfolgenabschaetzungen und Konsultation nach DSGVO Art 36 [#275579]" wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht nicht. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, aufgrund derer sich für das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente ergeben würde. Denn:
Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet:
"(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und
2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden."
Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Gegenüber unserem Haus ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG ausgeschlossen.
Es sind auch keine sonstigen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich der begehrte Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ergeben könnte. Dies gilt insbesondere auch für Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG sind wir nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG sind wir nicht zuständig und fallen daher nicht unter eine Auskunftspflicht gemäß der genannten Vorschriften
Ihr oben genannter Antrag auf Zurverfügungstellung von Informationen wird daher abgelehnt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Mit freundlichen Grüßen
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