Datenschutzkonforme Tracking- und Spracherkennungsprogramme

eine Liste der datenschutzkonformen Tracking- (z.B. etracker.com) und Spracherkennungs-/Übersetzungsprogramme (z.B. linguatec.org) in elektronischer Form zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2017
  • Frist
    29. August 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste der d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzkonforme Tracking- und Spracherkennungsprogramme [#24138]
Datum
27. Juli 2017 19:13
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste der datenschutzkonformen Tracking- (z.B. etracker.com) und Spracherkennungs-/Übersetzungsprogramme (z.B. linguatec.org) in elektronischer Form zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-710/001 II#0609 Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Neuer IFG-Antrag gg BfDI /hier:Datenschutzkonforme Tracking- und Spracherkennungsprogramme [#24138]
Datum
30. August 2017 14:53
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-710/001 II#0609 Sehr geehrtAntragsteller/in bei einer Recherche in unserem Informationsbestand wurden keine Informationen zu " datenschutzkonformen Tracking- und Spracherkennungs-/Übersetzungsprogrammen" ausfindig mach können, die in Listenform vorliegen bzw. entsprechend aufbereitet werden könnten. Die Informationen sind bei uns folglich nicht vorhanden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht dementsprechend nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Da leider keine Liste vorliegt, ergänze ich meine A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Neuer IFG-Antrag gg BfDI /hier:Datenschutzkonforme Tracking- und Spracherkennungsprogramme [#24138]
Datum
30. August 2017 16:33
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Da leider keine Liste vorliegt, ergänze ich meine Anfrage. Senden Sie mir bitte Dokumente zu, aus denen Ihre aktuelle Position zum Einsatz von 1) etracker bei Behörden bzw. im nicht-öffentlichen Bereich, 2) Trackingprogrammen (allgemein) bei Behörden bzw. im nicht-öffentlichen Bereich, 3) Spracherkennungs-/Übersetzungsprogrammen (z.B. linguatec.org) bei Behörden bzw. im nicht-öffentlichen Bereich hervorgeht. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 24138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen
Datum
5. September 2017 16:37
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-710/001 II#0609 Sehr geehrtAntragsteller/in bei der Bearbeitung Ihres IFG-Antrags vom 30. August 2017 ist aufgefallen, dass Ihnen eine teils fehlerhafte Auskunft gegeben wurde. Auch wenn keine klassische Liste mit datenschutzkonformen Trackingprogrammen bei der BfDI geführt wird, steht das Thema Webtracking natürlich bereits seit längerem im Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein ein Papier veröffentlicht, das Websitebetreibern die Nutzung des Analyseprogramms "Piwik" empfiehlt (siehe Anlage). Auch die BfDI sieht eine Nutzung von "Piwik" im Sinne des vorstehenden Papiers als datenschutzkonform an und verlangt daher von den ihrer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit unterstehenden Bundesbehörden, die Analyse Ihrer Websites mit diesem Programm durchzuführen. Der Hamburgische Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem unter https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/google-analytics-hinweise-fuer-webseitenbetreiber-in-hamburg.html eine Handreichung veröffentlicht, in der dargelegt wird, wie auch Google Analytics in einer datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Weise zur Reichweitenmessung eingesetzt werden kann. Unabhängig von konkreten Angeboten einzelner Unternehmen, hat der Düsseldorfer Kreis, in dem die Aufsichtsbehörden des Bundes und aller Länder datenschutzrechtliche Fragestellungen im nicht-öffentlichen Bereich diskutieren, bereits am 27.11.2009 einen Beschluss gefasst, in dem festgelegt wurde, welche Voraussetzungen Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten grundsätzlich erfüllen müssen, um als datenschutzkonform betrachtet zu werden. Diesen Entschluss finden Sie unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.html. Ähnliche Erkenntnisse zu datenschutzkonformen Spracherkennungs- bzw. Übersetzungsprogrammen liegen der BfDI aber nicht vor. Zum Verfahrensstand Ihres neuen Antrags teile ich Ihnen darüber hinaus mit, dass im Moment noch die Dokumente gesichtet werden, die unter Ihren Antrag fallen. Möglicherweise können für den Informationszugang aber Gebühren anfallen, da den Fragen 1) und 2) eine Vielzahl von Unterlagen betroffen sein können, wodurch ein entsprechender Verwaltungsaufwand entsteht. Sofern ich die voraussichtliche Gebührenhöhe abschätzen kann, werde ich Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen [#24138] Sehr geehrte Damen und Herren, es geht mi…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen [#24138]
Datum
1. Oktober 2017 18:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, es geht mir bei meinen Ergänzungen vor allem darum, ob der Einsatz von 1) etracker bei Behörden und im öffentlich-rechtlichen Bereich bzw. im nicht-öffentlichen Bereich, 2) Trackingprogrammen (allgemein) bei Behörden und im öffentlich-rechtlichen Bereich bzw. im nicht-öffentlichen Bereich, 3) Spracherkennungs-/Übersetzungsprogrammen (z.B. linguatec.org) bei Behörden und im öffentlich-rechtlichen Bereich bzw. im nicht-öffentlichen Bereich a) ohne Einschränkungen bzw. b) wenn ja, mit welchen Einschränkungen zulässig ist/sind. Gibt es dazu Festlegungen in Ihrer Behörde, die Sie mir senden können? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24138 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
AW: Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen [#24138] Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihr IFG-Anfrage zu datenschutzkonformen Trackingprogrammen [#24138]
Datum
25. Oktober 2017 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-780/010 II#0094 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 02. Oktober 2017 konkretisierten Sie Ihren IFG-Antrag. Sie baten demnach um Auskunft zur Frage ob der Einsatz von Tracking-, Sprach-, und Übersetzungsprogrammen zulässig ist und ob er Einschränkungen unterliegt. Des weiteren baten Sie um eine Zusendung von Festlegungen meiner Behörde. Wie bereits erwähnt, liegen bei der BfDI keine Informationen zu datenschutzkonformen Spracherkennungs- bzw. Übersetzungsprogrammen vor. Konkrete Festlegungen bzw. Entscheidungen zu einzelnen Trackingverfahren liegen ebenfalls nicht vor. Im Einzelfall wäre aber jedes Trackingverfahren und dessen Anwendung in der individuell konkreten Ausgestaltung im Einzelfall zu betrachten. Die BfDI hat sich somit bisher lediglich abstrakt mit Trackingprogrammen befasst. Bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Trackern verweise ich auf meine E-Mail vom 05. September 2017. Mit freundlichen Grüßen