Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
15-710/001 II#0609
Sehr
geehrtAntragsteller/in
bei der Bearbeitung Ihres IFG-Antrags vom 30. August 2017 ist aufgefallen, dass Ihnen eine teils fehlerhafte Auskunft gegeben wurde.
Auch wenn keine klassische Liste mit datenschutzkonformen Trackingprogrammen bei der BfDI geführt wird, steht das Thema Webtracking natürlich bereits seit längerem im Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein ein Papier veröffentlicht, das Websitebetreibern die Nutzung des Analyseprogramms "Piwik" empfiehlt (siehe Anlage). Auch die BfDI sieht eine Nutzung von "Piwik" im Sinne des vorstehenden Papiers als datenschutzkonform an und verlangt daher von den ihrer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit unterstehenden Bundesbehörden, die Analyse Ihrer Websites mit diesem Programm durchzuführen.
Der Hamburgische Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem unter
https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/google-analytics-hinweise-fuer-webseitenbetreiber-in-hamburg.html eine Handreichung veröffentlicht, in der dargelegt wird, wie auch Google Analytics in einer datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Weise zur Reichweitenmessung eingesetzt werden kann.
Unabhängig von konkreten Angeboten einzelner Unternehmen, hat der Düsseldorfer Kreis, in dem die Aufsichtsbehörden des Bundes und aller Länder datenschutzrechtliche Fragestellungen im nicht-öffentlichen Bereich diskutieren, bereits am 27.11.2009 einen Beschluss gefasst, in dem festgelegt wurde, welche Voraussetzungen Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten grundsätzlich erfüllen müssen, um als datenschutzkonform betrachtet zu werden. Diesen Entschluss finden Sie unter
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09Reichweitenmessung.html.
Ähnliche Erkenntnisse zu datenschutzkonformen Spracherkennungs- bzw. Übersetzungsprogrammen liegen der BfDI aber nicht vor.
Zum Verfahrensstand Ihres neuen Antrags teile ich Ihnen darüber hinaus mit, dass im Moment noch die Dokumente gesichtet werden, die unter Ihren Antrag fallen. Möglicherweise können für den Informationszugang aber Gebühren anfallen, da den Fragen 1) und 2) eine Vielzahl von Unterlagen betroffen sein können, wodurch ein entsprechender Verwaltungsaufwand entsteht. Sofern ich die voraussichtliche Gebührenhöhe abschätzen kann, werde ich Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen