Datenschutzverstoß durch OLG München, rechtswidrige Abweisung berechtigter Datenschutzverstoßbeschwerde durch Datenschutzbeauftragten Zivilsenate Augsburg Richter Hermann
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr << Antragsteller:in >>
im Verfahren 16 WF 351/20 kam es durch einen Fehler eines Richters am OLG München, Familiensenate, bzw. durch eine angebliche Datenpanne zum Versand eines Beschlusses an einen nicht prozessbevollmächtigten und /oder vertretungsberechtigten Rechtsanwalt, dem dadurch Privatgeheimnisse aus der geschützten Privatsphäre von prozessbeteiligten Familienmitgliedern bekannt wurden.
Die begründete Datenschutzbeschwerde wies der zuständige Datenschutzbeauftragte Richter Hermann rechtswidrig ab. Darüber stellte ich sowohl per Mail als auch telefonisch am 14.09.2020 Beschwerde bei Ihnen persönlich.
Da ich nicht den Eindruck gewinnen kann bisher, dass dem OLG München an einer Klärung gelegen ist, habe ich den Bayrischen Landesamteschutzbeauftragten hinzugezogen und wähle den Weg einer öffentlichen Anfrage.
Herrn Hermanns Argumentation und unwahre Behauptung in seiner Begründung der Abweisung, dass der fehlerhafte Versand des Beschlusses am 16.04.2020 kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Datenschutzgesetz sein solle, etscheint hier als aktive Rechtsbeugung. Ich bitte doch hier um eine öffentliche Begründung unter dezidierter Nennung der angeblich relevanten Gesetzesnormen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. September 2020
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17. Oktober 2020
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