Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung

1) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz abseits der EU/EWR durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzt werden.

2) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz innerhalb der EU/EWR, jedoch mit Sub-Auftragnehmern abseits der EU/EWR, durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzt werden.

3) Je einzelnem dieser Dienste mit den vorgenannten Drittlandsbezügen:

a) Ich bitte um eine Angabe dahingehend, ob und welche Übermittlungen nach Art. 44 ff. DSGVO durch die Nutzung dieser Dienste ausgelöst werden.

b) Ich bitte um sämtliche mit den Anbietern dieser Dienste diesbezüglich abgeschlossenen, datenschutzrechtlich notwendigen Verträge oder um eine Fehlanzeige, sollte es keine derartigen Verträge geben. Insbesondere namentlich: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 DSGVO.

c) Ich bitte um die Bereitstellung des nach Klausel 14 der aktuellen Standarddatenschutz-Klausel-Sets der EU-Kommission bzw. des nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO i.V.m. den Grundsätzen aus EuGH-Urteil "Schrems II" notwendigen dokumentierten "Transfer Impact Assessment" bezüglich der mit der Nutzung solcher Dienste einhergehenden Datenübermittlungen.

Die obenstehenden Angaben sollten ohne größeren Aufwände durch entsprechende Verlinkungen in ihrem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO auffindbar sein.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. Januar 2022
  • Frist
    12. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Angabe dahinge…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung [#237105]
Datum
9. Januar 2022 18:22
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz abseits der EU/EWR durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzt werden. 2) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz innerhalb der EU/EWR, jedoch mit Sub-Auftragnehmern abseits der EU/EWR, durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzt werden. 3) Je einzelnem dieser Dienste mit den vorgenannten Drittlandsbezügen: a) Ich bitte um eine Angabe dahingehend, ob und welche Übermittlungen nach Art. 44 ff. DSGVO durch die Nutzung dieser Dienste ausgelöst werden. b) Ich bitte um sämtliche mit den Anbietern dieser Dienste diesbezüglich abgeschlossenen, datenschutzrechtlich notwendigen Verträge oder um eine Fehlanzeige, sollte es keine derartigen Verträge geben. Insbesondere namentlich: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 DSGVO. c) Ich bitte um die Bereitstellung des nach Klausel 14 der aktuellen Standarddatenschutz-Klausel-Sets der EU-Kommission bzw. des nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO i.V.m. den Grundsätzen aus EuGH-Urteil "Schrems II" notwendigen dokumentierten "Transfer Impact Assessment" bezüglich der mit der Nutzung solcher Dienste einhergehenden Datenübermittlungen. Die obenstehenden Angaben sollten ohne größeren Aufwände durch entsprechende Verlinkungen in ihrem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO auffindbar sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237105/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az: Z13-18501/2(2022) Berlin, 20.01.…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung [#237105]
Datum
20. Januar 2022 15:33
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az: Z13-18501/2(2022) Berlin, 20.01.2022 Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.01.2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 09.01.2022, in dessen Rahmen Sie unter anderem Auskunft darüber begehren, "ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz abseits der EU/EWR durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzt werden" bzw. "von Organisationen mit Sitz innerhalb der EU/EWR, jedoch mit Sub-Auftragnehmern abseits der EU/EWR". Im Falle des "Ob" bitten Sie jeweils um weitere Informationen. Ich verstehe Ihren Antrag dahingehend, dass Sie Auskunft über die Inanspruchnahme bestimmter Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO begehren. Leider ist Ihr Antrag derart offen formuliert, dass eine vollständige Bearbeitung Ihrer Anfrage die Einbeziehung einer Vielzahl von Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) voraussetzt. Darüber hinaus weise ich bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass nach der Identifikation einzelner Unterlagen noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob und inwiefern ggf. (Teil-)Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen, in Betracht kommen hier insbesondere der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG) und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG). In letzterem Fall ist eine Beteiligung Dritter erforderlich (§ 8 IFG). Vor diesem Hintergrund dürfte mit der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein, für den Gebühren zu erheben wären. Einschlägig wäre vorliegend nach derzeitiger Bewertung der Gebührenrahmen der Ziffer 2.2 in Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, der Gebühren in Höhe von 30 bis 500 Euro vorsieht. Nach unserer Erfahrung mit vergleichbaren Anträgen, die unter anderem umfangreiche Hausabfragen und ggf. Drittbeteiligungen erforderlich machen, ist nicht auszuschließen, dass Gebühren am oberen Ende des Gebührenrahmens entstehen können. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag zeitlich und/oder inhaltlich einzugrenzen und damit unter Umständen zu einer geringeren Gebührenhöhe für die Antragsbearbeitung beizutragen. Sofern ich bis zum 27. Januar 2022 keine Rückmeldung von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie an Ihrem Antrag nicht länger festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass Sie sich meiner Anfrage annehmen. Re 1: "Ich verstehe Ihren…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung [#237105]
Datum
20. Januar 2022 20:28
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass Sie sich meiner Anfrage annehmen. Re 1: "Ich verstehe Ihren Antrag dahingehend, dass Sie Auskunft über die Inanspruchnahme bestimmter Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO begehren." Aw 1: es wird sich wohl meist um Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO handeln, die auch die Rolle des Importeurs nach Art. 44 DSGVO innehaben. Zwangsläufig ist die Regel aber nicht. Re 2: "Leider ist Ihr Antrag derart offen formuliert, dass eine vollständige Bearbeitung Ihrer Anfrage die Einbeziehung einer Vielzahl von Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) voraussetzt." Aw 2: Erlauben Sie mir vor einer Entscheidung über eine Zurückziehung des Antrags noch zwei Rückfragen: ich bin davon ausgegangen, dass die angefragten Angaben relativ einfach und ohne große Aufwände über das Verarbeitungsverzeichnis (VVT) Ihrer Behörde nach Art. 30 DSGVO herausgegeben werden können. Ist dem nicht so? - und eine zweite Frage: meine letzte Anfrage ... "c) Ich bitte um die Bereitstellung des nach Klausel 14 der aktuellen Standarddatenschutz-Klausel-Sets der EU-Kommission bzw. des nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO i.V.m. den Grundsätzen aus EuGH-Urteil "Schrems II" notwendigen dokumentierten "Transfer Impact Assessment" bezüglich der mit der Nutzung solcher Dienste einhergehenden Datenübermittlungen." ... dürfte den geringsten Aufwand verursachen, wenn diese im VVT verlinkt sind. Oder müsste auch hier manueller, dezentraler großer Aufwand betrieben werden, um diese Assessments erst einmal zu finden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237105/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: [geschwärzt]([geschwärzt]) Berlin,…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung [#237105]
Datum
23. Februar 2022 15:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: [geschwärzt]([geschwärzt]) Berlin, 23.02.2022 Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.01.2022 Bezug: Ihre Nachricht vom 20.01.2022 Sehr [geschwärzt], hiermit komme ich auf Ihre Nachricht vom 20.01.2022 zurück, mit der Sie Rückfragen zum voraussichtlichen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihrer Anfrage stellen. Mit Nachricht vom 20.01.2022 hatte ich Ihnen erläutert, dass zur Beantwortung Ihrer Anfrage die Einbeziehung einer Vielzahl von Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) notwendig werden wird. Sie schreiben, dass Sie davon ausgehen, dass die von Ihnen angefragten Informationen mit Hilfe des Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DS-GVO einfach ermittelt werden können. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Anfrage nicht so aus dem bestehenden VVT beantwortet werden kann, dass auf eine Mitwirkung von einer großen Anzahl von Handlungsträgern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) verzichtet werden kann. Die von Ihnen angefragten Informationen zur Bearbeitung Ihrer Anfrage müssen daher unter Einbeziehung dieser Handlungsträger ermittelt werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und bitte Sie, mir mitzuteilen, ob und ggfls. in welchem Umfang Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen. Sollte ich bis zum 9.03.2022 keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie an Ihrem Antrag nicht länger festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt]