Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Versammlungsanzeigen nach §11 VersFG-SH

Guten Tag,

ich bitte um Weiterleitung an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Plön.
Diese Anfrage ist eine wortgleiche Veröffentlichung der Ihnen bereits am 23.04.2023 um 22:17 Uhr gestellten Anfrage.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Aufgrund meiner Versammlungsanzeige haben Sie Daten verarbeitet, die sich auf meine Person bezogen.
Welche Rechtsgrundlagen sehen Sie hier für die Datenspeicherung als einschlägig an?

Mir kommen da zum einen meine Rechte aus § 15 DSGVO in den Sinn,
zum anderen aufgrund § 20 LDSG (Gefahren-Abwehr) meine Rechte aus § 33 LDSG.

Alle Rechte aus §15 DSGVO und §33 LDSG sowie allen weiteren einschlägigen Datenschutznormen
möchte ich hiermit geltend machen.

Einige Fragen möchte ich über den Wortlaut der beiden Paragrafen hinweg explizit stellen:

(1) Wann werden die durch die Anzeige Ihnen zugeleiteten Informationen jeweils gelöscht?
(2) Was ist die rechtliche Grundlage für die Dauer der Speicherung?

(3) Im Falle einer Anmeldung einer Versammlung übermitteln Sie wem alles welche Daten des Anmelders auf welchem Wege?
Hier habe ich ein Recht, sehr konkret zu erfahren, an welche E-Mail-Adressen die Information über die Versammlung ging.
Sollten sich hier schützenswerte personenbezogene Daten in den E-Mail-Adressen befinden,
teilen Sie statt des Namens des Mitarbeiters mit, in welchem Referat, welcher Abteilung, welcher Behörde die Person arbeitet,
ferner sollten Sie von den personenbezogenen E-Mail-Adressen (fiktives Beispiel: <<E-Mail-Adresse>>)
zu Funktionsadressen (besser: <<E-Mail-Adresse>>) übergehen!

(4) Ist dabei die Übermittlung meiner Personen-Daten tatsächlich notwendig?
(5) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese?

(6) Wer kann auf welchem Wege bei Ihnen oder in einem von Ihnen belieferten Folge-System abfragen,
welche und wie viele Versammlungen ich (bzw. irgendeine Person) in welchem Zeitraum angemeldet habe(n)?

(7) Erfolgt eine Anonymisierung/Pseudonymisierung der Daten der Anmelder/Leiter bei Ihnen
und wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

Es sind ja sicher ein paar E-Mails hin und hergegangen aufgrund meiner Versammlungsanzeige.

(8) Wann wird meine E-Mail restlos von allen Rechnern in der Kreis-Verwaltung getilgt sein?

(9) Wann wird die E-Mails auch von allen Backups getilgt sein?

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

19.05.2024 - Ende Frist Gegenerklärung
18.03.2024 - Klage ist eingereicht
16.10.2023 - Teilantwort
19.07.2023 - Teilantwort

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juli 2023
  • Frist
    19. August 2023
  • Kosten dieser Information:
    972,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Weiterleitung an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Plön. Diese Anfra…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Versammlungsanzeigen nach §11 VersFG-SH [#283956]
Datum
15. Juli 2023 12:21
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Weiterleitung an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Plön. Diese Anfrage ist eine wortgleiche Veröffentlichung der Ihnen bereits am 23.04.2023 um 22:17 Uhr gestellten Anfrage. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund meiner Versammlungsanzeige haben Sie Daten verarbeitet, die sich auf meine Person bezogen. Welche Rechtsgrundlagen sehen Sie hier für die Datenspeicherung als einschlägig an? Mir kommen da zum einen meine Rechte aus § 15 DSGVO in den Sinn, zum anderen aufgrund § 20 LDSG (Gefahren-Abwehr) meine Rechte aus § 33 LDSG. Alle Rechte aus §15 DSGVO und §33 LDSG sowie allen weiteren einschlägigen Datenschutznormen möchte ich hiermit geltend machen. Einige Fragen möchte ich über den Wortlaut der beiden Paragrafen hinweg explizit stellen: (1) Wann werden die durch die Anzeige Ihnen zugeleiteten Informationen jeweils gelöscht? (2) Was ist die rechtliche Grundlage für die Dauer der Speicherung? (3) Im Falle einer Anmeldung einer Versammlung übermitteln Sie wem alles welche Daten des Anmelders auf welchem Wege? Hier habe ich ein Recht, sehr konkret zu erfahren, an welche E-Mail-Adressen die Information über die Versammlung ging. Sollten sich hier schützenswerte personenbezogene Daten in den E-Mail-Adressen befinden, teilen Sie statt des Namens des Mitarbeiters mit, in welchem Referat, welcher Abteilung, welcher Behörde die Person arbeitet, ferner sollten Sie von den personenbezogenen E-Mail-Adressen (fiktives Beispiel: <<E-Mail-Adresse>>) zu Funktionsadressen (besser: <<E-Mail-Adresse>>) übergehen! (4) Ist dabei die Übermittlung meiner Personen-Daten tatsächlich notwendig? (5) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese? (6) Wer kann auf welchem Wege bei Ihnen oder in einem von Ihnen belieferten Folge-System abfragen, welche und wie viele Versammlungen ich (bzw. irgendeine Person) in welchem Zeitraum angemeldet habe(n)? (7) Erfolgt eine Anonymisierung/Pseudonymisierung der Daten der Anmelder/Leiter bei Ihnen und wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Es sind ja sicher ein paar E-Mails hin und hergegangen aufgrund meiner Versammlungsanzeige. (8) Wann wird meine E-Mail restlos von allen Rechnern in der Kreis-Verwaltung getilgt sein? (9) Wann wird die E-Mails auch von allen Backups getilgt sein? Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283956/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Plön
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt den Betroffenen umfangreiche Rechte wie zum Auskunft und Löschung nac…
Von
Der Landrat des Kreises Plön
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
787,0 KB
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt den Betroffenen umfangreiche Rechte wie zum Auskunft und Löschung nach Art. 15 bis 23 DSGVO ein. Das Landesdatengesetz SH (LDSG) ergänzt die Betroffenenrechte in den §§ 8 -11 für das Land Schleswig-Holstein. Die Regelungen des Abschnitts 3 (§§ 20-68 LDSG) greifen nur für die Datenverarbeitung im Rahmen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und sind somit in Ihrem Fall nicht anwendbar. Die Datenverarbeitung erfolgte rechtmäßig im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Kreisverwaltung Plön nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. 3 LDSG und § 11 VersFG-SH. Zur Durchführung einer Gefahrenprognose und Abstimmung der ggf. Beschränkungen/Verbote war eine Datenübermittlung zur Abstimmung mit weiteren Behörden erforderlich. Die Speicherung der Echtdaten ist zur Wahrung der Aufgabe erforderlich und zulässig. Ihre Daten werden solange aufbewahrt, wie sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe und wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bearbeitung und Dokumentation Ihres Antrags erforderlich ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte.
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#283956] Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.07.2023 aufgrund meiner Anfrage vom 23.04.2023. Mei…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#283956]
Datum
24. Juli 2023 18:07
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.07.2023 aufgrund meiner Anfrage vom 23.04.2023. Meine Anfrage ist nur zum Teil beantwortet worden, und nicht in dem Umfang beantwortet worden, wie ich diese gestellt habe. Sie können nicht einfach grundsätzlich alles "einfach so" 10 Jahre lang speichern. Wann werden die durch die Anzeige Ihnen zugeleiteten Informationen jeweils gelöscht? Was ist die rechtliche Grundlage für die Dauer der Speicherung? Zu meiner Frage "Im Falle einer Anmeldung einer Versammlung übermitteln Sie wem alles welche Daten des Anzeigenden auf welchem Wege?" schreiben Sie einerseits, dass Sie meine Daten an "Polizei und örtliche Ordnungsbehörde" weitergeleitet hätten, andererseits, dass Sie wie folgt weiterleiten: "Es findet eine ämterübergreifende Zusammenarbeit mit (nicht abschließend) den örtlichen und über- örtlichen Polizeibehörden, der Feuerwehr, den betroffenen Ämtern, Städten und Gemeinden etc. sowie anderen Verwaltungseinheiten innerhalb der Kreisverwaltung statt." Hier habe ich ein Recht, sehr konkret zu erfahren, an welche E-Mail-Adressen die Information über die Versammlung ging. Siehe auch EuGH, Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-154/21) Sollten sich hier schützenswerte personenbezogene Daten in den E-Mail-Adressen befinden, teilen Sie statt des Namens des Mitarbeiters mit, in welchem Referat, welcher Abteilung, welcher Behörde die Person arbeitet, ferner sollten Sie von den personenbezogenen E-Mail-Adressen (fiktives Beispiel: vorname.nachname at feuerwehr-ploen.de) zu Funktionsadressen (besser: versammlungsanzeigen at feuerwehr-ploen.de) übergehen! Ist dabei die Übermittlung meiner Personen-Daten tatsächlich notwendig? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese? Für den von Ihnen angegebenen Grund "Abstimmung mit weiteren Behörden zur Durchführung einer Gefahrenprognose und zur Abstimmung der ggf. erforderlichen Beschränkungen/Verbote" ist konkret anzugeben, welche Behörden dazu Informationen über mich erhalten haben. Mit dem Moment, dass die Versammlung vorüber ist, ist die Information, dass ICH diese Versammlung angezeigt habe, wozu weiterhin vorzuhalten? Sollte es zu Ordnungswidrigkeiten/Straftaten meinerseits im Rahmen der Versammlung gekommen sein, so wäre dies womöglich für die Zukunft zu speichern, keinesfalls aber, wenn auch nach der Versammlung keine Zweifel an meiner Zuverlässigkeit aufgekommen sind. Gänzliche unbeantwortet sind bisher: Wer kann auf welchem Wege bei Ihnen oder in einem von Ihnen belieferten Folge-System abfragen, welche und wie viele Versammlungen ich (bzw. irgendeine Person) in welchem Zeitraum angemeldet habe(n)? Erfolgt eine Anonymisierung/Pseudonymisierung der Daten der Anmelder/Leiter bei Ihnen und wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Wir haben jetzt die Datenspeicherung aufgrund der Versammlungsanzeige bearbeitet, aber Sie haben ja noch mehr Daten von und zu mir gespeichert, dazu hatte ich gefragt: Es sind ja sicher ein paar E-Mails hin und hergegangen aufgrund meiner Versammlungsanzeige. Wann wird meine E-Mail restlos von allen Rechnern in der Kreis-Verwaltung getilgt sein? Wann wird sie auch von allen Backups getilgt sein? Das müsste Ihrerseits schon irgendwie geklärt werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283956/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Plön
Bitte warten Ihre E-Mail vom 27.07.2023 [gleichlautend zu obiger Nachricht vom 24.07.2023] habe ich erhalten. Ihre…
Von
Der Landrat des Kreises Plön
Via
Briefpost
Betreff
Bitte warten
Datum
23. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Ihre E-Mail vom 27.07.2023 [gleichlautend zu obiger Nachricht vom 24.07.2023] habe ich erhalten. Ihre Nachfragen habe ich aufgrund der Komplexität an das Fachamt zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Bearbeitung wird daher noch Zeit in Anspruch nehmen. Sobald mir die Stellungnahme vorliegt, beantworte ich Ihnen Ihre Nachfragen.
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956]
Guten Tag, vielen Dank für…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956]
Datum
27. September 2023 18:10
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.08.2023 12:36 Uhr, eingegangen per E-Mail. Vorangegangen war dem mein Schreiben vom 24. Juli 2023 18:07 Uhr, vorangegangen war dem Ihr Schreiben vom 19.07.2023 Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) alles aufgrund meines Schreibens vom 23.04.2023 22:17 Uhr. Mit Ihrem Schreiben vom 23.08.2023 12:36 Uhr haben Sie zumindest dem Wortlaut von Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO entsprochen. Der Wortlaut von Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO verlangt jedoch, dass zwei Gründe "Komplexität" und "Anzahl von Anträgen" kumulativ ("und") vorliegen und verlangt zusätzlich "erforderlich". Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO 2 Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Eine entsprechende Darlegung fehlt Ihrem Schreiben gänzlich. Um zumindest dem Wortlaut des Gesetzes Genüge zu tun, hätten sie innerhalb der Monatsfrist noch einmal mit einer guten Begründung nachlegen müssen... Auch wenn die Monatsfrist nunmehr verstrichen ist, können Sie natürlich trotzdem gerne mit einer guten Begründung nachlegen, auch um einer Untätigkeitsklage meinerseits vorzubeugen. Sollte sich für die Beantwortung einiger Fragen das IZG als einschlägig erweisen, ist die maximale Frist von zwei Monaten für eine Beantwortung bereits abgelaufen. Das LDSG-SH und das LVwG-SH treffen keine eigenen Fristen-Regelungen, sodass die allgemeinen Fristen aus § 75 VwGO Anwendung finden, also eine Untätigkeitsklage nach drei Monaten zulässig. Diese Frist deckt sich auch mit der Frist von einem Monat aus der DSGVO, die um zwei Monate verlängert werden kann, was dann ebenfalls drei Monate ergibt. Zu beachten ist auch, dass es sich teilweise um Fragen handelt, die ich bereits am 23.04.2023 gestellt habe, die bis heute nicht beantwortet wurden. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
wie zuvor als Fax
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. September 2023
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
Der Landrat des Kreises Plön
(1) ... Ordnungsbehördliche Verfügungen sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren. ... (2) ... Im Rahmen der durc…
Von
Der Landrat des Kreises Plön
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
(1) ... Ordnungsbehördliche Verfügungen sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren. ... (2) ... Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu der angezeigten Versammlung war es unabdingbar in den Austausch mit der Polizei und den örtlichen Ordnungsbehörden zu gehen und somit Daten weiterzugeben. Die Übermittlung/Weitergabe erfolgte im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Im konkreten Fall sind Daten an die Landespolizei, an das Polizeirevier Plön und an die Stadt als örtliche Ordnungsbehörde übermittelt bzw. weitergegeben worden. (3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden alle Daten grundsätzlich komplett gelöscht. Die Akte wird in Papierform geführt. Die Löschung erfolgt mechanisch (Reißwolf). Zuvor muss die Akte jedoch dem Kreisarchiv angeboten werden. Eine Archivierung auf Dauer erfolgt nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verwaltungsvorgangs auf die Gesellschaft. (4) Alle E-Mails werden nach Erhalt unverzüglich ausgedruckt und der Papierakte zugeführt. Die Löschung der E-Mails in elektrischer Form erfolgt sofort. Die Löschung der Akte erfolgt unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
<< Anfragesteller:in >>
... personenbezogenen Daten, die bei Ihnen bzgl. ... Versammlung ... gespeichert sind, ... Ich bitte um Auskunft d…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
31. Oktober 2023
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
... personenbezogenen Daten, die bei Ihnen bzgl. ... Versammlung ... gespeichert sind, ... Ich bitte um Auskunft darüber, wem genau auf welche Weise o.g. Daten übermittelt wurden. (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) Ich bitte um vollständige Angabe von Behörden-Bezeichnung, Adresse, Fax, De-Mail, E-Mail (jeweils soweit vorhanden) der Empfänger.
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956] Guten Tag, meine Anfrage …
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956]
Datum
5. Dezember 2023 14:21
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage „Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Versammlungsanzeigen nach §11 VersFG-SH“ vom 23.04.2023 (#283956) wurde von Ihnen noch immer nicht vollständig beantwortet. Bitte beachten Sie diesbezüglich meine Ausführungen im Anhang. Die Informationen sind Ihnen bereits per Fax zugegangen und gehen Ihnen auch noch per Einschreiben zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956] Guten Tag, meine Infor…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Zeichen 19.07.2023 1108-Datenschutz (18.00.01-3/2023-5/2023-362119/2026) [#283956]
Datum
9. Januar 2024 11:55
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Versammlungsanzeigen nach §11 VersFG-SH“ vom 15.07.2023 (#283956) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 144 Tage überschritten. Bzgl. der Spezifizierung mit Antrag vom 05.12.2023, Ihnen taggleich zugegangen per Fax und per E-Mail und am 07.12.2023 per Einwurf-Einschreiben, – anbei noch die Belege bzgl. der Übermittlung des Einwurf-Einschreibens an Sie –  ist die Frist von einem Monat nunmehr ebenfalls bereits abgelaufen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
... ich möchte Sie hiermit höflichst an das angehängte Dokument vom 05.12.2023 erinnern, welches Ihnen formgerecht…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Februar 2024
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
... ich möchte Sie hiermit höflichst an das angehängte Dokument vom 05.12.2023 erinnern, welches Ihnen formgerecht am 05.12.20233 per Fax und am 07.12.2023 per Einschreiben zugestellt worden ist. ...
<< Anfragesteller:in >>
Klage wegen Untätigkeit
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. März 2024
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Klage wegen Untätigkeit
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 125/24 10 A 125/24 Verwaltungsgericht Schleswig an Kreis Plön: Sie werden aufgefordert, innerhalb von zwei M…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Briefpost
Betreff
10 A 125/24
Datum
19. März 2024
Status
Warte auf Antwort
10 A 125/24 Verwaltungsgericht Schleswig an Kreis Plön: Sie werden aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten eine Gegenerklärung abzugeben. Bitte reichen Sie sämtliche Vorgänge und Akten des Verwaltungsverfahrens ein.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 125/24 10 A 125/24 Verwaltungsgericht Schleswig Streitwert 15.000 Euro die ersten 5.000 Euro kosten 483 Euro …
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 125/24
Datum
25. März 2024
Status
Warte auf Antwort
10 A 125/24 Verwaltungsgericht Schleswig Streitwert 15.000 Euro die ersten 5.000 Euro kosten 483 Euro die zweiten 5.000 Euro kosten 315 Euro die dritten 5.000 Euro kosten 174 Euro, also alle drei Streitgegenstände zusammen 483+315+174=972 Euro.

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<< Anfragesteller:in >>
10 A 125/24 – Verwaltungsgericht Schleswig [#283956] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenverarbei…
An Der Landrat des Kreises Plön Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
10 A 125/24 – Verwaltungsgericht Schleswig [#283956]
Datum
20. April 2024 12:18
An
Der Landrat des Kreises Plön
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Versammlungsanzeigen nach §11 VersFG-SH“ vom 15.07.2023 (#283956) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 246 Tage überschritten. Bzgl. der Spezifizierung mit Antrag vom 05.12.2023, Ihnen taggleich zugegangen per Fax und per E-Mail und am 07.12.2023 per Einwurf-Einschreiben, hatte ich noch mal per E-Mail am 09.01.2024 11:55 und 13.02.2024 erinnert. Am 18.03.2024 hatte ich dann Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht. Mit deren Schreiben vom 19.03.2024 zum Aktenzeichen 10 A 125/24 wurden Sie "aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten eine Gegenerklärung abzugeben" und "sämtliche Vorgänge und Akten des Verwaltungsverfahrens" einzureichen. Bisher habe ich vom Gericht noch keine Mitteilung erhalten, dass das eine oder andere dort eingegangen wäre. Da mittlerweile wieder ein Monat um ist, wollte ich freundlich daran erinnern. Den bisherigen Schriftverkehr können Sie hier nachlesen: https://fragdenstaat.de/a/283956 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283956/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>