Datum der Meldung nach Art. 33 f. DSGVO nach anlassloser Übersendung von unanonymisierten Befangenheitsbeschlüssen mit Daten der Klägerin aus Disziplinarverfahren 28 K 1262/20.WI.D des VG Wiesbaden unter 0325.1500/06-V-2022/5401

Begründung für die Übersendung von unanonymisierten Befangenheitsbeschlüssen mit Daten der Klägerin aus Disziplinarverfahren 28 K 1262/20.WI.D zusammen mit allgemeinen Datenschutzhinweisen des Gerichts unter 0325.1500/06-V-2022/5401 an einen völlig unbeteiligten Auskunftsersuchenden

Mehr dazu hier: https://fragdenstaat.de/a/253501

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juli 2022
  • Frist
    23. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung fü…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datum der Meldung nach Art. 33 f. DSGVO nach anlassloser Übersendung von unanonymisierten Befangenheitsbeschlüssen mit Daten der Klägerin aus Disziplinarverfahren 28 K 1262/20.WI.D des VG Wiesbaden unter 0325.1500/06-V-2022/5401 [#253742]
Datum
20. Juli 2022 20:50
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung für die Übersendung von unanonymisierten Befangenheitsbeschlüssen mit Daten der Klägerin aus Disziplinarverfahren 28 K 1262/20.WI.D zusammen mit allgemeinen Datenschutzhinweisen des Gerichts unter 0325.1500/06-V-2022/5401 an einen völlig unbeteiligten Auskunftsersuchenden Mehr dazu hier: https://fragdenstaat.de/a/253501
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253742/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationsfreiheit; unser Aktenzeichen: 95.22.35:0039/wz Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationsfreiheit; unser Aktenzeichen: 95.22.35:0039/wz
Datum
28. Juli 2022 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationsfreiheit ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde in dieser Angelegenheit an. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen Informationen, die entweder beim Verwaltungsgericht vorliegen oder der Aufsichtstätigkeit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) unterfallen. Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG besteht gegenüber dem HBDI ein Anspruch auf Informationszugang nur insoweit, als er allgemeine Verwaltungsaufgaben vornimmt. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen