Dauer und Abschnitt der Autobahnsperrung der A96 wegen Versammlung am 21.04.2024

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Guten Tag, << Antragsteller:in >>

Bitte geben Sie an, von wann bis wann am heutigen 21.04.2024 die A 95 in München gesperrt werden musste. Nach meiner Kenntnis bestand die Sperrung zwischen der Ausfahrt München-Kreuzhof und dem Luise-Kiesselbach-Platz, wobei der Aufzug von München Kreuzhof kommend auf dem Luise-Kiesselbach-Platz wendete und die A 95 auch wieder bei der Abfahrt München-Kreuhof verließ, mithin eine Distanz von ca. 3km zurücklegte. Ich Bitte bestätigen Sie kurz, wenn diese Informationen korrekt sind und korrigieren mich gerne andernfalls!

Den gleichen Antrag nach dem BayUIG hatte ich Ihnen bereits letztes Jahr gestellt (Ihr Az. unbekannt, siehe hier: https://fragdenstaat.de/a/278812) und eine einfache Antwort per E-Mail bekommen, ich freue mich, wenn Sie meinen Antrag dieses Jahr ebenso unkompliziert beantworten können! Wie vergangenes Jahr füge ich Ihnen vorsorglich folgende Erläuterungen bei:

Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06).

Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG, der wortgleich dem Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG entspricht:

BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)

Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“

Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das BayUIG.

Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation im Sinne des BayUIG.

Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG.
Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. April 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >> Bitte geben Sie an, von wann bis wa…
An Polizeipräsidium München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dauer und Abschnitt der Autobahnsperrung der A96 wegen Versammlung am 21.04.2024 [#306977]
Datum
21. April 2024 23:55
An
Polizeipräsidium München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >> Bitte geben Sie an, von wann bis wann am heutigen 21.04.2024 die A 95 in München gesperrt werden musste. Nach meiner Kenntnis bestand die Sperrung zwischen der Ausfahrt München-Kreuzhof und dem Luise-Kiesselbach-Platz, wobei der Aufzug von München Kreuzhof kommend auf dem Luise-Kiesselbach-Platz wendete und die A 95 auch wieder bei der Abfahrt München-Kreuhof verließ, mithin eine Distanz von ca. 3km zurücklegte. Ich Bitte bestätigen Sie kurz, wenn diese Informationen korrekt sind und korrigieren mich gerne andernfalls! Den gleichen Antrag nach dem BayUIG hatte ich Ihnen bereits letztes Jahr gestellt (Ihr Az. unbekannt, siehe hier: https://fragdenstaat.de/a/278812) und eine einfache Antwort per E-Mail bekommen, ich freue mich, wenn Sie meinen Antrag dieses Jahr ebenso unkompliziert beantworten können! Wie vergangenes Jahr füge ich Ihnen vorsorglich folgende Erläuterungen bei: Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG, der wortgleich dem Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG entspricht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das BayUIG. Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation im Sinne des BayUIG. Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306977/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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