Dauer und Abschnitt der Autobahnsperrung der A96 wegen Versammlung am 23.4.2023
Bitte geben Sie an, von wann bis wann und zwischen welchen Anschlussstellen die A96 wegen der Versammlung am 23.4.2023 gesperrt werden musste.
Dabei handelt es sich um Umweltinformationen. Rein vorsorglich füge ich Ihnen gerne dazu die folgenden Erläuterungen bei:
Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06).
Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG, der wortgleich dem Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG entspricht:
BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)
Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“
Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das BayUIG.
Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation im Sinne des BayUIG.
Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG.
Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BayUIG).
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Mai 2023
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17. Juni 2023
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