Dauerhaftes allgemeines Tempolimit auf Autobahnen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um ein dauerhaftes allgemeines Tempolimit auf Autobahnen welches sich beispielweise an der Autobahn-Richtgeschwindigkeit orientiert.
Ein solches Tempolimit würde neben der aktuell dringend notwendigen Einsparung an Kraftstoffen auch den Verkehrsfluss erhöhen.
Des Weiteren wird sich die Anzahl der Verkehrsunfälle und somit auch die Anzahl der Verkehrstoten reduzieren.
Diese Reduktion der Verkehrsunfälle wird neben den geringeren volkswirtschaftlichen Kosten auch das potentielle Leid von Betroffenen und deren Angehörigen reduzieren.
Die Reduktion der Verkehrsunfälle wurde bereits in der Studie "AUSWIRKUNGEN EINES ALLGEMEINEN TEMPOLIMITS AUF AUTOBAHNEN IM LAND BRANDENBURG" (https://brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.2239.de/studie_tempolimit.pdf) aufgezeigt.
In Summe würde sich ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen somit positiv auf die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung auswirken.
Deshalb bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
- Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen wird seitens des Verkehrsministeriums das allgemeine Tempolimit auf Autobahnen abgelehnt?
- Welches Datenmaterial wurde für die Begründung der Ablehnung verwendet?
- Aus welchen nichtwissenschaftlichen Gründen versperrt sich das Verkehrsministerium der Einführung eines dauerhaftes allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum11. April 2022
-
13. Mai 2022
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!