DE-Mail-Adresse des BMWi - gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Adresse

Ihre DE-Mail-Adresse im Sinne von §3a VwVfG, §36a Abs. 1 SGB 1, §87a Abs. 1 Satz 1 AO, in Verbindung mit dem De-Mail-Gesetz, dem § 2 Abs. 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) und § 3a Abs. 1 VwVfG.

Gründe:
Seit 2014 sind alle Bundesbehörden verpflichtet De-Mail als Kommunikationskanal anzubieten.

§ 2 Abs. 1 EGovG schafft das Freiwilligkeitsprinzip für die Eröffnung der elektronischen Kommunikation von Seiten der Behörden ab.

Sie sind Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Adresse erst nachgekommen, wenn Sie Ihre De-Mail-Adresse auf Ihren Internetseiten bekannt gegeben haben, z. B. unter „Kontakte“ allgemein.

Dies ist aktuell nicht der Fall.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Juli 2022
  • Frist
    9. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre DE-Mail-A…
An Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
DE-Mail-Adresse des BMWi - gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Adresse [#252726]
Datum
5. Juli 2022 12:55
An
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre DE-Mail-Adresse im Sinne von §3a VwVfG, §36a Abs. 1 SGB 1, §87a Abs. 1 Satz 1 AO, in Verbindung mit dem De-Mail-Gesetz, dem § 2 Abs. 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) und § 3a Abs. 1 VwVfG. Gründe: Seit 2014 sind alle Bundesbehörden verpflichtet De-Mail als Kommunikationskanal anzubieten. § 2 Abs. 1 EGovG schafft das Freiwilligkeitsprinzip für die Eröffnung der elektronischen Kommunikation von Seiten der Behörden ab. Sie sind Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Adresse erst nachgekommen, wenn Sie Ihre De-Mail-Adresse auf Ihren Internetseiten bekannt gegeben haben, z. B. unter „Kontakte“ allgemein. Dies ist aktuell nicht der Fall.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252726 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252726/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anl…
Von
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Betreff
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen
Datum
5. Juli 2022 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen. Wir prüfen jedes Anliegen sorgfältig und melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Nach wie vor erreichen uns sehr viele E-Mails zu den Corona-Hilfsprogrammen. Dadurch kommt es in einigen Fällen zu längeren Antwortzeiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Anliegen. Wir haben uns gerne gekümmert. Nachstehend …
Von
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Betreff
AW: [EXTERN] DE-Mail-Adresse des BMWi - gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Adresse [#252726]
Datum
1. August 2022 07:27
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Anliegen. Wir haben uns gerne gekümmert. Nachstehend erhalten Sie unsere Rückmeldung: · Die L-Bank ist keine Bundesbehörde und auch keine Behörde des Landes Baden-Württemberg, sondern eine baden-württembergische Behörde (Teil der mittelbaren Staatsverwaltung). · Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich des LIFG. · Da die L-Bank keine Behörde des Landes Baden-Württemberg ist, gilt für sie nicht die Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW), den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit einfachen Worten: Wir sind nicht verpflichtet, eine De-Mail-Adresse zu haben. Deshalb haben wir auch keine. Mit freundlichen Grüßen