De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

1. Die De-Mail-Adresse des Studierendenwerk Berlin
2. Angaben zur gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die zur Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Berlin benutzt werden kann
3. Angaben dazu, wo die Zugangseröffnung nach § 4 Abs. 2 EGovG Bln durch das Studierendenwerks Berlin erfolgt ist (z.B. Verweis auf Internetseite mit entsprechender Information)

Gemäß § 4 Abs. 2 EGovG Bln ist jede Berliner Behörde dazu verpflichtet, eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu eröffnen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die…
An Studierendenwerk Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung [#290418]
Datum
18. Oktober 2023 07:56
An
Studierendenwerk Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die De-Mail-Adresse des Studierendenwerk Berlin 2. Angaben zur gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die zur Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Berlin benutzt werden kann 3. Angaben dazu, wo die Zugangseröffnung nach § 4 Abs. 2 EGovG Bln durch das Studierendenwerks Berlin erfolgt ist (z.B. Verweis auf Internetseite mit entsprechender Information) Gemäß § 4 Abs. 2 EGovG Bln ist jede Berliner Behörde dazu verpflichtet, eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu eröffnen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290418 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290418/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ vom 18.10.2023 (…
An Studierendenwerk Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung [#290418]
Datum
21. November 2023 04:20
An
Studierendenwerk Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ vom 18.10.2023 (#290418) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Studierendenwerk Berlin
Liebe << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie wollten im Rahmen Ihres Antrags auf A…
Von
Studierendenwerk Berlin
Betreff
AW: De-Mail-Adresse und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung [#290418]
Datum
5. Dezember 2023 17:20
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Liebe << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie wollten im Rahmen Ihres Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach dem Berliner IFG folgendes erfahren. 1. Die De-Mail-Adresse des Studierendenwerk Berlin 2. Angaben zur gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die zur Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Berlin benutzt werden kann 3. Angaben dazu, wo die Zugangseröffnung nach § 4 Abs. 2 EGovG Bln durch das Studierendenwerks Berlin erfolgt ist (z.B. Verweis auf Internetseite mit entsprechender Information) Hierzu teilen wir Ihnen folgendes mit. Ihre Anfrage ist leider nicht im Rahmen eines Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bearbeitbar. Sie beziehen sich in Ihrer Begründung auf § 4 EGovG Bln. Der Geltungsbereich des EGovG Bln erstreckt sich gem. § 1 EGovG Bln nur auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Berliner Verwaltung im Sinne des § 2 Allgemeine Zuständigkeitengesetzes. Dies sind der Senat und die Bezirksverwaltungen. Die Anstalten öffentlichen Rechts, zu denen das studierendenWERK zählt, gehören nicht dazu. Das studierendenWERK richtet seine Angebote gemäß seinem gesetzlichen Auftrag an den Bedürfnissen der Berliner Studierenden aus, die nicht über De-Mail-Adressen mit dem studierendenWERK kommunizieren. Es besteht die Möglichkeit verschlüsselt, über S/MIME, mit dem studierendenWERK BERLIN zu kommunizieren. Mit freundlichen Grüßen