Guten Tag [geschwärzt],
wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende
Punkte:
a) Eingangsbestätigung
b) Fristverlängerung
c) Information zu Gebühren
d) Anforderung Postanschrift
a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Aktenauskunft vom
26.02.2021.
b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen.
Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist,
kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Da die
Generalsanierung des Schulgebäudes Königin-Katharina-Stift bereits 9-10
Jahre her ist, und mehrere Ämter beteiligt waren, machen wir von dieser
Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf
drei Monate.
c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf
Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz
gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der
Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden.
Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch
nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine
Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit
für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von
200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche
Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur
Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme
des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen
Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG
gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach
Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung
des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig.
Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen
telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren
abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c
und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO).
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung
Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben.
Um Ihnen im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben,
teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass ich
momentan aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den
Kolleginnen und Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine
Gebühr in Höhe von ca. 150,00 € ergeben wird.
d) Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die
Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die
Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten
wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht
erhalten möchten, uns Ihre Postanschrift (Straße mit Hausnummer sowie
Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die
Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der
Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist.
Freundlicher Gruß!
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