Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 26.10.2023 und 29.11.2023 und
bitte um Verständnis für die Verzögerung.
Leider stehen die gewünschten Informationen und Unterlagen zu Auflagen und
Regelungen zum Bauen und Planen von defensiver Architektur im
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt nicht zur Verfügung. Sie haben die
Möglichkeit, die Anfrage über das Büro für Anregungen, Beschwerden und
Chancengleichheit (
<<E-Mail-Adresse>>) zu stellen, über das eine
Koordination der Beantwortung durch einen anderen Fachbereich erfolgen
kann. Ich setze es bei dieser Mail vorab in Kopie.
Ihre Rechte
Soweit in diesem Bescheid der beantragte Informationszugang abgelehnt
wird, kann dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses
Bescheids Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder
zur Niederschrift der Urkundsbeamtin*des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen
ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803 / FN-A 310-4-19).
Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich
elektronisch einreichen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer*eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren*dessen Verschulden
Ihnen zugerechnet werden.
Zudem weise ich Sie darauf hin, dass Sie das Recht haben, den
Landesbeauftragten für Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf
Information anzurufen (§ 13 Abs. 2 IFG NRW).
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Mit freundlichen Grüßen