Definition/Begründung § 40 SGB 6

- Eine rechtliche Definition für »ständige Arbeit unter Tage«
- Die Begründung/Rechtsgrundlage für die folgende Aussage auf: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-Bergleute/altersrente-fuer-bergleute_node.html »25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.«

Mir fehlt die Auffassungsgabe, woher diese Aussage kommt, da § 40 SGB 6 Arbeit unter Tage nicht als Bedingung auflistet und dies aus meiner Sicht somit keine Bedingung sein kann, da lediglich der Paragraf und die Rentenart wird so benannt, die Wartezeit bezieht sich auch nicht explizit auf die Arbeit unter Tage aus meiner Sicht. § 37 SGB 6 erwähnt hingegen explizite Bedingungen, anders als § 40, welcher § 37 ähnelt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine rechtliche Definition für »stä…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition/Begründung § 40 SGB 6 [#280496]
Datum
5. Juni 2023 11:43
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine rechtliche Definition für »ständige Arbeit unter Tage« - Die Begründung/Rechtsgrundlage für die folgende Aussage auf: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-Bergleute/altersrente-fuer-bergleute_node.html »25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.« Mir fehlt die Auffassungsgabe, woher diese Aussage kommt, da § 40 SGB 6 Arbeit unter Tage nicht als Bedingung auflistet und dies aus meiner Sicht somit keine Bedingung sein kann, da lediglich der Paragraf und die Rentenart wird so benannt, die Wartezeit bezieht sich auch nicht explizit auf die Arbeit unter Tage aus meiner Sicht. § 37 SGB 6 erwähnt hingegen explizite Bedingungen, anders als § 40, welcher § 37 ähnelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280496 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280496/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informa…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antwort: Definition/Begründung § 40 SGB 6 [#280496]
Datum
6. Juni 2023 11:25
Status
Warte auf Antwort
pic06868.gif
5,5 KB


unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 05.06.2023 ist im Dezernat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> die Ermittlungen zu Ih…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Zwischennachricht: Definition/Begründung § 40 SGB 6 [#280496]
Datum
28. Juni 2023 14:11
Status
Warte auf Antwort
pic31329.gif
5,5 KB


unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> die Ermittlungen zu Ihrer Anfrage dauern noch an. Nach Abschluss werden wir uns schnellstmöglich unaufgefordert bei Ihnen melden. Bis dahin hoffen wir auf Ihr Verständnis und bitten um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 05.06…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Definition/Begründung § 40 SGB 6 [#280496]
Datum
17. Juli 2023 13:08
Status
Warte auf Antwort
pic05561.gif
5,5 KB


unser Az:3005-333-007-25/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 05.06.2023 ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) eingegangen und wird vom Dezernat für Datenschutz zuständigkeitshalber beantwortet. Sie stützen Ihr Auskunftsbegehren auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes. Nach Maßgabe des §1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, so z.B. der DRV-Bund. Gegenüber einer Landesbehörde entfaltet das IFG keine Wirkung, so etwa gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See. Sie begehren - eine rechtliche Definition für »ständige Arbeit unter Tage«. Renten für Bergleute nach 25 Jahren Tätigkeit unter Tage werden ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See geprüft und die Zuständigkeit für Ihre Anfrage ist dort gegeben Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 44781 Bochum Tel. 0234 304 - 0. Fax 0234 304 - 66050 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> Unsererseits sei der Hinweis erlaubt, dass § 40 SGB VI als Voraussetzung für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute eine Wartezeit von 25 Jahren vorsieht. § 51 SGB VI führt auf, welche Zeiten für die einzelnen Wartezeiten angerechnet werden. Laut § 51 Abs. 2 SGB VI werden für die Wartezeit von 25 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Wir bedauern, Ihnen die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung stellen zu können, da diese der DRV-Bund nicht vorliegen. Gebühren und Kosten werden nicht erhoben Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Viel Dank für die Information, ich habe so eben eine erneute Anfrage an die DRV KBS gesendet, allerdin…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Definition/Begründung § 40 SGB 6 [#280496]
Datum
24. Juli 2023 14:58
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Viel Dank für die Information, ich habe so eben eine erneute Anfrage an die DRV KBS gesendet, allerdings möchte ich Ihnen mitteilen, dass die DRV KBS von IFG ebenso wie Sie als DRV Bund betroffen ist, da es sich um eine Bundesbehörde und keine Landesbehörde handelt anders als von Ihnen erwähnt, dies schreibt die DRV KBS auf ihrer eigenen Internetseite: https://www.kbs.de/DE/Service/IFG/IFG_node.html. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280496 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280496/