Definition der "geringen Menge" beim Besitz von Cannabis

- Die Menge in Gramm, nach der gemäß § 29 Abs. 5 BtMG sowie § 31a BtMG bei dem Besitz von Cannabis von einer zwangsläufigen, strafrechtlichen Verfolgung im Land Saarland abgesehen werden kann. (geringe Menge)
- Die Vorschrift bzw. Richtlinie, in der die oben genannte "geringe Menge" des Besitzes von Cannabis festgelegt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. November 2016
  • Frist
    24. Dezember 2016
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Menge in…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition der "geringen Menge" beim Besitz von Cannabis [#19244]
Datum
22. November 2016 19:20
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Menge in Gramm, nach der gemäß § 29 Abs. 5 BtMG sowie § 31a BtMG bei dem Besitz von Cannabis von einer zwangsläufigen, strafrechtlichen Verfolgung im Land Saarland abgesehen werden kann. (geringe Menge) - Die Vorschrift bzw. Richtlinie, in der die oben genannte "geringe Menge" des Besitzes von Cannabis festgelegt wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an das zuständige Ministerium der Justiz des Saarlandes weiterg…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
AW: Definition der "geringen Menge" beim Besitz von Cannabis [#19244]
Datum
23. November 2016 12:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an das zuständige Ministerium der Justiz des Saarlandes weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
WG: Definition der "geringen Menge" beim Besitz von Cannabis [#19244]
Datum
24. November 2016 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten (gemeinsamer Erlass des MdJ, MdI und MiFAGS vom 7. März 1995, geändert durch Erlass vom 25. September 2007; siehe Anhang zu dieser E-Mail) wurde das folgende festgeschrieben (Ziffer II.1): „Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 31a BtMG in der Regel ab, wenn sich die Tat auf eine Bruttomenge von nicht mehr als 6 Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht, die beschuldigte Person diese Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen war.“ Mit freundlichen Grüßen