Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem

In den aktuellen Medien wird festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Herrn Maaßen als rechtsextrem gespeichert hat.

Da das Bundesamt für Verfassungsschutz laut Aussage Frag den Staat, alle Anfragen ablehnend beantwortet, stelle ich Ihnen diese Fragen

Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen.

1. Wie genau ist "Rechts" als anwendbare Definition definiert?
2.Wie genau ist "Rechtsextrem" als anwendbare definiert?
3. Wie genau ist "Links" als anwendbare Definition definiert?
4.Wie genau ist "Linksextrem" als anwendbare Definition definiert?
5. Für jeden der Punkte 1-4:
Welche Kriterien (also messfähige / nachprüfbare Größen) müssen,
a) einzeln bzw.
b) in Kombination
c) in welchem Ausprägungsgrad vorliegen,
damit diese Einstufung erfolgt.
6. Sollten Sie nicht in der Lage sein, messfähige Größen zu nennen, teilen Sie mir bitte mit, nach welchen wissenschaftlich etablierten nachprüfbaren Methoden diese Einstufung erfolgt

Erläuterung zu 5:
Bitte geben Sie ausschließlich messfähige Angaben!
Erläuterung zu 6:
Bitte nur den Hinweis auf die Methode.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Februar 2024
  • Frist
    5. März 2024
  • Ein:e Follower:in
Thomas Arends
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den aktuellen Medien wird festgest…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Thomas Arends
Betreff
Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
2. Februar 2024 05:46
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den aktuellen Medien wird festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Herrn Maaßen als rechtsextrem gespeichert hat. Da das Bundesamt für Verfassungsschutz laut Aussage Frag den Staat, alle Anfragen ablehnend beantwortet, stelle ich Ihnen diese Fragen Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen. 1. Wie genau ist "Rechts" als anwendbare Definition definiert? 2.Wie genau ist "Rechtsextrem" als anwendbare definiert? 3. Wie genau ist "Links" als anwendbare Definition definiert? 4.Wie genau ist "Linksextrem" als anwendbare Definition definiert? 5. Für jeden der Punkte 1-4: Welche Kriterien (also messfähige / nachprüfbare Größen) müssen, a) einzeln bzw. b) in Kombination c) in welchem Ausprägungsgrad vorliegen, damit diese Einstufung erfolgt. 6. Sollten Sie nicht in der Lage sein, messfähige Größen zu nennen, teilen Sie mir bitte mit, nach welchen wissenschaftlich etablierten nachprüfbaren Methoden diese Einstufung erfolgt Erläuterung zu 5: Bitte geben Sie ausschließlich messfähige Angaben! Erläuterung zu 6: Bitte nur den Hinweis auf die Methode.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends Anfragenr: 299023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299023/ Postanschrift Thomas Arends << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends
Thomas Arends
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Lin…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Thomas Arends
Betreff
AW: Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
5. März 2024 04:14
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem“ vom 02.02.2024 (#299023) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift vom 05.03.20…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240305, Arends, Thomas, Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
5. März 2024 15:49
Status
Warte auf Antwort
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift vom 05.03.2024, mit der Sie darauf hinweisen, dass Ihre Anfrage vom 02.02.2024 zur "Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem" noch nicht beantwortet wurde.. Sie haben für Ihre Zuschrift vom 02.02.2024 den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet. Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), konnte Ihre Anfrage bisher noch nicht bearbeitet werden. Ich bitte die bisher bei der Bearbeitung Ihrer Zuschrift eingetretene Verzögerung zu entschuldigen und bitte noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, ich nehme Bezug auf Ihr Zuschrift vom 02.02.2024 …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240202, Arends, Thomas, Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
7. März 2024 08:22
Status
Warte auf Antwort
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, ich nehme Bezug auf Ihr Zuschrift vom 02.02.2024 und meine E-Mail vom 05.03.2024. Gerne lasse ich Ihnen folgende Informationen zukommen: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nach § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) ist die Sammlung und Auswertung von Informationen beispielswiese über Bestrebungen, , die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie die Menschenwürde sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. In einem lebendigen demokratischen Diskurs haben aber auch umstrittene Ansichten ihren Platz. Selbst hochumstrittene Ansichten von Bürgerinnen und Bürger geben dem Verfassungsschutz keinen Anlass, aktiv zu werden. Sie fallen unter die Meinungsfreiheit, sind Ausdruck politischer Teilhabe und somit von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geschützt. Eine Verfassungsschutzrelevanz ergibt sich immer dann, wenn die Grenze zu einer extremistischen Bestrebung überschritten wird, also Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, welche auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung des staatlichen Grundgefüges hinauslaufen. Dies kann sowohl bei rechts- als auch linksextremistische Bestrebungen der Fall sein. Sowohl Rechts- als auch Linksextremismus stellen jedoch kein einheitliches Phänomen dar, sodass insbesondere aufgrund der Heterogenität der Spektren keine abschließenden Definitionen existieren. Entsprechende Bestrebungen werden vielmehr auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt. Weitergehende Informationen zur Abgrenzung können Sie den folgenden links entnehmen: https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/rechtsextremismus_node.html https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/linksextremismus/linksextremismus_node.html Weitergehende Kriterien für die Einstufung sind aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig und können Ihnen nicht mitgeteilt werden, da sie Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste offenlegen und damit die Aufklärungsaktivitäten beeinträchtigen könnten. Ich hoffe, dass die Informationen zur Einordnung hilfreich sind und wünsche Ihnen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, ich nehme Bezug auf Ihr Zuschrift vom 02.02.2024 un…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240202, Arends, Thomas, Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
7. März 2024 08:55
Status
Warte auf Antwort
Az: PKII4.12017/1#1 - Arends, ThomasSehr geehrter Herr Arends, ich nehme Bezug auf Ihr Zuschrift vom 02.02.2024 und meine E-Mail vom 05.03.2024. Gerne lasse ich Ihnen folgende Informationen zukommen: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nach § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) ist die Sammlung und Auswertung von Informationen beispielswiese über Bestrebungen, , die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie die Menschenwürde sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. In einem lebendigen demokratischen Diskurs haben aber auch umstrittene Ansichten ihren Platz. Selbst hochumstrittene Ansichten von Bürgerinnen und Bürger geben dem Verfassungsschutz keinen Anlass, aktiv zu werden. Sie fallen unter die Meinungsfreiheit, sind Ausdruck politischer Teilhabe und somit von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geschützt. Eine Verfassungsschutzrelevanz ergibt sich immer dann, wenn die Grenze zu einer extremistischen Bestrebung überschritten wird, also Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, welche auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung des staatlichen Grundgefüges hinauslaufen. Dies kann sowohl bei rechts- als auch linksextremistische Bestrebungen der Fall sein. Sowohl Rechts- als auch Linksextremismus stellen jedoch kein einheitliches Phänomen dar, sodass insbesondere aufgrund der Heterogenität der Spektren keine abschließenden Definitionen existieren. Entsprechende Bestrebungen werden vielmehr auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt. Weitergehende Informationen zur Abgrenzung können Sie den folgenden links entnehmen: https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/rechtsextremismus_node.html ( https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/rechtsextremismus_node.html ) https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/linksextremismus/linksextremismus_node.html ( https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/linksextremismus/linksextremismus_node.html ) Weitergehende Kriterien für die Einstufung sind aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig und können Ihnen nicht mitgeteilt werden, da sie Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste offenlegen und damit die Aufklärungsaktivitäten beeinträchtigen könnten. Ich hoffe, dass die Informationen zur Einordnung hilfreich sind und wünsche Ihnen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen

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Thomas Arends
Guten Tag << Anrede >> zunächst einmal Dank, dass Sie geantwortet haben. Leider haben Sie meine Frage…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Thomas Arends
Betreff
AW: 240202, Arends, Thomas, Definition und Messfähigkeit von Rechts/Links und Rechtsextrem/Linksextrem [#299023]
Datum
8. März 2024 07:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> zunächst einmal Dank, dass Sie geantwortet haben. Leider haben Sie meine Frage nicht beantwortet und auch der Verweis auf die Seiten des Verfassungsschutzes liefern kein einziges messfähiges Kriterium. Jede Funktion "Rechts", "Links" ...... MUSS, um als Funktion zu gelten, mindestens ein Merkmal / ein messfähiges Kriterium haben, mit dem es definiert wird. Der Hinweis, dass ein Kriterium! (also eine messfähige Größe) nun Verschlusssache sein sollte, sorgt dafür, dass eine Aussage zu "rechts, links..." nicht überprüfbar und somit invalide ist. Dies ist ja auch in dem Grundsatz https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit Normenklarheit angegeben. Ich bitte Sie erneut hier unter Bezugnahme auf die Normenklarheit die verwendeten Kriterien anzugeben. Ein Hinweis, auf Verfassungsschutz setzt diese Normenklarheit nicht ausser Kraft. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends Anfragenr: 299023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299023/