Empfangsbestätigung
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Sehr geehrter Herr Beling,
die Beantwortung Ihrer Anfrage gelingt mir sehr zeitnah und als gebührenfreier Service, insofern hoffe ich, dass eine Empfangsbestätigung damit verzichtbar wird.
Zur Fragestellung:
Um die Beitragslücke für ALG II-Beziehende (inzwischen Bürgergeld-Empfangende nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II) einschätzen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2017 das IGES-Institut mit einer Studie beauftragt. Als Ergebnis dieser Studie entstanden verschiedene Modellrechnungen, die unterschiedliche Betroffenenkreise berücksichtigten. Integriert man in die Betrachtung Aufstocker von Renten bzw. kleinerer Verdienste (z. B. auch durch Soloselbstständige) sowie Mitversicherte, so beträgt die Lücke zwischen den Ausgaben für diesen Personenkreis und die amtlich geleisteten Beiträge in Summe 9,59 Mrd. €. Diese Quelle mit Daten des Jahres 2016 wird für diese Fragestellung nach wie vor herangezogen. Das liegt daran, dass amtliche Daten eine Ausgabenstruktur nicht nach dem Versichertenstatus abbilden und daher keine Bürgergeld-Profile u. a. für 2020 bis 2022 erstellt werden können. Für aktuellere Bewertungen liegt keine geeignete Datenbasis vor. Beim GKV-Spitzenverband wird derzeit geprüft, inwieweit eine Aktualisierung in Auftrag gegeben werden kann.
Wichtig ist allemal, dass das Gesamtvolumen immer von der Anzahl der Empfangenden abhängt. Daher ist das ursprüngliche Anliegen, eine auskömmliche monatliche Kopfpauschale zu ermitteln, die dann in Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt sehr unterschiedliche Gesamtvolumina als Lücke erzeugen kann. Die Pauschale müsste laut IGES ungefähr dreimal so hoch sein, wie seinerzeit gezahlt.
Unterstellt man die o. g. Größe für das Jahr 2022, so ginge davon eine beitragssatzrelevante Belastung von nahezu 0,6 Beitragssatzpunkten aus.
(Quelle: IGES, GKV-Beiträge der Bezieher von ALG II - Forschungsgutachten zur Berechnung kostendeckender Beiträge für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld im SGB I vom 6.12.2017)
Geflüchtete stellen für die GKV beitragsrechtlich keine eigenständige Versichertengruppe dar. Es handelt sich teilweise um Betreute nach § 264 SGB V, teilweise um Bürgergeld-Empfangende, aber ebenso um Berufstätige etc. Die gesundheitliche Absicherung beispielsweise der Geflüchteten aus der Ukraine ist ab Juni 2022 aus der Länderzuständigkeit in die GKV überführt worden. Der größte Teil der Geflüchteten hat in diesem Kontext tatsächlich zunächst den Status des Bürgergeld-Empfangenden erhalten. Die Wirkung auf die Finanzierungslücke kann aus bereits genannten Gründen auch hier nicht exakt bestimmt werden. Auch die Krankenkassen benötigen für ihre Arbeit keine versichertenbezogenen Konten, die den individuellen Beiträgen alle erbrachten Versicherungsleistungen gegenüberstellen. Denn die Leistungen sind ausschließlich auf Basis gesetzlicher Vorgaben und medizinischer Notwendigkeit zu erbringen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen