Defizit Bundeszuschuss für Bürgergeldempfänger in 2022

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

Wie hoch ist das Defizit bei den Krankenkassen durch nicht kostendeckende Beiträge für Bürgergeldemfänger, Flüchtlinge ,Migranten etc. in 2022 gewesen ?
Welche Beitragssenkung wäre möglich wenn der Bund die Vollkosten für diese Gruppen trägt?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
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Hans-Ulrich Beling
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch ist das Defizit bei den Kran…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
Hans-Ulrich Beling
Betreff
Defizit Bundeszuschuss für Bürgergeldempfänger in 2022 [#273037]
Datum
14. März 2023 14:15
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch ist das Defizit bei den Krankenkassen durch nicht kostendeckende Beiträge für Bürgergeldemfänger, Flüchtlinge ,Migranten etc. in 2022 gewesen ? Welche Beitragssenkung wäre möglich wenn der Bund die Vollkosten für diese Gruppen trägt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans-Ulrich Beling Anfragenr: 273037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273037/ Postanschrift Hans-Ulrich Beling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans-Ulrich Beling

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GKV-Spitzenverband
Sehr geehrter Herr Beling, die Beantwortung Ihrer Anfrage gelingt mir sehr zeitnah und als gebührenfreier Service…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Defizit Bundeszuschuss für Bürgergeldempfänger in 2022 [#273037]
Datum
16. März 2023 12:40
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

smime.p7s
7,9 KB


Sehr geehrter Herr Beling, die Beantwortung Ihrer Anfrage gelingt mir sehr zeitnah und als gebührenfreier Service, insofern hoffe ich, dass eine Empfangsbestätigung damit verzichtbar wird. Zur Fragestellung: Um die Beitragslücke für ALG II-Beziehende (inzwischen Bürgergeld-Empfangende nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II) einschätzen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2017 das IGES-Institut mit einer Studie beauftragt. Als Ergebnis dieser Studie entstanden verschiedene Modellrechnungen, die unterschiedliche Betroffenenkreise berücksichtigten. Integriert man in die Betrachtung Aufstocker von Renten bzw. kleinerer Verdienste (z. B. auch durch Soloselbstständige) sowie Mitversicherte, so beträgt die Lücke zwischen den Ausgaben für diesen Personenkreis und die amtlich geleisteten Beiträge in Summe 9,59 Mrd. €. Diese Quelle mit Daten des Jahres 2016 wird für diese Fragestellung nach wie vor herangezogen. Das liegt daran, dass amtliche Daten eine Ausgabenstruktur nicht nach dem Versichertenstatus abbilden und daher keine Bürgergeld-Profile u. a. für 2020 bis 2022 erstellt werden können. Für aktuellere Bewertungen liegt keine geeignete Datenbasis vor. Beim GKV-Spitzenverband wird derzeit geprüft, inwieweit eine Aktualisierung in Auftrag gegeben werden kann. Wichtig ist allemal, dass das Gesamtvolumen immer von der Anzahl der Empfangenden abhängt. Daher ist das ursprüngliche Anliegen, eine auskömmliche monatliche Kopfpauschale zu ermitteln, die dann in Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt sehr unterschiedliche Gesamtvolumina als Lücke erzeugen kann. Die Pauschale müsste laut IGES ungefähr dreimal so hoch sein, wie seinerzeit gezahlt. Unterstellt man die o. g. Größe für das Jahr 2022, so ginge davon eine beitragssatzrelevante Belastung von nahezu 0,6 Beitragssatzpunkten aus. (Quelle: IGES, GKV-Beiträge der Bezieher von ALG II - Forschungsgutachten zur Berechnung kostendeckender Beiträge für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld im SGB I vom 6.12.2017) Geflüchtete stellen für die GKV beitragsrechtlich keine eigenständige Versichertengruppe dar. Es handelt sich teilweise um Betreute nach § 264 SGB V, teilweise um Bürgergeld-Empfangende, aber ebenso um Berufstätige etc. Die gesundheitliche Absicherung beispielsweise der Geflüchteten aus der Ukraine ist ab Juni 2022 aus der Länderzuständigkeit in die GKV überführt worden. Der größte Teil der Geflüchteten hat in diesem Kontext tatsächlich zunächst den Status des Bürgergeld-Empfangenden erhalten. Die Wirkung auf die Finanzierungslücke kann aus bereits genannten Gründen auch hier nicht exakt bestimmt werden. Auch die Krankenkassen benötigen für ihre Arbeit keine versichertenbezogenen Konten, die den individuellen Beiträgen alle erbrachten Versicherungsleistungen gegenüberstellen. Denn die Leistungen sind ausschließlich auf Basis gesetzlicher Vorgaben und medizinischer Notwendigkeit zu erbringen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen