Demonstration 29.12.2023, Sperrung Leimbachstraße

Am 29.12.2023 wurde im Rahmen einer Demonstration die Leimbachstraße in Höhe des Kreisverkehres Martinshardt durch die Polizei gesperrt und Teilnehmern damit die Teilnahme an der Demonstration verwehrt. Durch die Sperrung wurde die Anfahrt zum Jung-Stilling-Krankenhaus für Rettungswagen und Privat-PKW aus Richtung Süden verunmöglicht.

Vor diesem Hintergrund frage die den Landrat Andreas Müller als Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein:
1) Wer hat diese Sperrung veranlasst?
2) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Sperrung?
3) Welche Verhältnismäßigkeitsprüfungen wurden vor der Sperrung durchgeführt?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Dezember 2023
  • Frist
    6. Februar 2024
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Tobias Kempfer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein Details
Von
Tobias Kempfer
Betreff
Demonstration 29.12.2023, Sperrung Leimbachstraße [#295851]
Datum
30. Dezember 2023 17:08
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 29.12.2023 wurde im Rahmen einer Demonstration die Leimbachstraße in Höhe des Kreisverkehres Martinshardt durch die Polizei gesperrt und Teilnehmern damit die Teilnahme an der Demonstration verwehrt. Durch die Sperrung wurde die Anfahrt zum Jung-Stilling-Krankenhaus für Rettungswagen und Privat-PKW aus Richtung Süden verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund frage die den Landrat Andreas Müller als Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein: 1) Wer hat diese Sperrung veranlasst? 2) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Sperrung? 3) Welche Verhältnismäßigkeitsprüfungen wurden vor der Sperrung durchgeführt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Kempfer Anfragenr: 295851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295851/ Postanschrift Tobias Kempfer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Kempfer

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