Demonstrationen in Leipzig 2023

Anfrage an: Ordnungsamt Leipzig

Eine Übersicht aller Demonstrationen in Leipzig, die in der entsprechenden digitalen Datenbank erfasst sind, von Beginn der digitalen Erfassung bis Ende 2023, jeweils (sofern gespeichert) mit Versammlungsthema, angemeldeter Teilnehmerzahl, geschätzter tatsächlicher Teilnehmerzahl, Versammlungsort, sowie allen weiteren gespeicherten Feldern, die keine personenbezogenen Daten betreffen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2024
  • Frist
    28. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht aller D…
An Ordnungsamt Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Demonstrationen in Leipzig 2023 [#307541]
Datum
26. April 2024 12:51
An
Ordnungsamt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aller Demonstrationen in Leipzig, die in der entsprechenden digitalen Datenbank erfasst sind, von Beginn der digitalen Erfassung bis Ende 2023, jeweils (sofern gespeichert) mit Versammlungsthema, angemeldeter Teilnehmerzahl, geschätzter tatsächlicher Teilnehmerzahl, Versammlungsort, sowie allen weiteren gespeicherten Feldern, die keine personenbezogenen Daten betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 307541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307541/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ordnungsamt Leipzig
Guten Tag, << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen wird abgelehnt, da kein Ansp…
Von
Ordnungsamt Leipzig
Betreff
AW: Demonstrationen in Leipzig 2023 [#307541]
Datum
29. April 2024 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen wird abgelehnt, da kein Anspruch besteht. Das Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG) findet hier keine Anwendung, da die Stadt Leipzig keine transparenzpflichtige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 2 SächsTranspG ist. Es wurde keine Satzung erlassen, in der die Stadt Leipzig sich dazu verpflichtet hat, eine transparenzpflichtige Stelle zu sein. Zudem ist vorliegend weder der Anwendungsbereich des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) noch des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) eröffnet, da die von Ihnen begehrten Informationen keine im Sinne der angeführten Gesetze sind. Insoweit wird auf die Begriffsbestimmungen zu Umweltinformationen in § 3 Abs. 2 SächsUIG und zu Informationen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes in § 2 Abs. 1 S. 1 VIG verwiesen. Überdies ergibt sich auch aus der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadt Leipzig kein Anspruch auf die begehrten Informationen. Von der Satzung erfasst sind gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 IFS ausschließlich Informationen hinsichtlich weisungsfreier Angelegenheiten der Stadt Leipzig im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO). Soweit die Stadt Leipzig als Kreispolizeibehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Polizeibehördengesetz [SächsPBG]) gemäß § 32 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) für die Durchführung des Sächsischen Versammlungsgesetzes zuständig ist, erfüllt sie gemäß § 1 Abs. 2 1. Hs. SächsPBG Weisungsaufgaben. Mit freundlichen Grüßen