Sehr << Antragsteller:in >>
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer oben genannten Anfrage, mit der Sie Fragen zum Thema Denkmalschutz und Photovoltaik in Hessen bezogen auf die Stadt Rüsselsheim a.M. stellen und die sie uns über die Plattform "Frag den Staat" zugeleitet haben.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an dem skizzierten Thema. Gleichzeitig müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass wir Ihnen die erbetenen Auskünfte nach Prüfung Ihres Anliegens nicht erteilen können.
Die von Ihnen genannten angeblichen Rechtsgrundlagen für Ihr Auskunftsbegehren sind sämtlich vorliegend nicht einschlägig.
1.
Ihr Auskunftsanspruch kann vorliegend nicht auf § 80 HDSiG gestützt werden. Das HDSIG ist als Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehrten vorliegend nicht einschlägig.
§ 80 Absatz 1 HDSiG bestimmt, dass jeder nach Maßgabe des Vierten Teils dieses Gesetzes gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang) hat. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 HDSiG gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
§ 80 Absatz 2 HDSchG regelt, dass soweit besondere Rechtsvorschriften die Auskunftserteilung regeln, diese den Vorschriften des Vierten Teils vorgehen.
§ 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSiG legt fest, dass die Vorschriften über den Informationszugang nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 HDSiG auch für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform gelten, jedoch nur,
s o w e i t die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ( Anm.: der Gemeinden oder Landkreise) ausdrücklich bestimmt wird. Da die Stadt Rüsselsheim a.M. eine derartige Satzung bislang nicht erlassen hat, sind Ihnen die angefragten Auskünfte auf Basis des § 80 HDSiG nicht zu erteilen.
2.
Ihr Auskunftsverlangen weiterhin kann unseres Erachtens auch weder auf § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, darauf, noch auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, gestützt werden. Keine dieser Rechtsgrundlagen ist nach unserer Auffassung für Ihr Auskunftsanliegen einschlägig.
a) Das HUIG ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei den von Ihnen angefragten Auskünften inhaltlich nicht um Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Nach § 2 Abs. 3 HUIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Die von Ihnen angefragten Auskünfte gehören keiner der vorgenannten Tatbestandsmerkmale / Kategorien an.
b) Das UIG des Bundes ist gleichfalls nicht Anspruchsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren.
Dieses Gesetz gilt nach § 1 Absatz 2 UIG für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Stadt Rüsselsheim a.M. gehört als Selbstverwaltungskörperschaft im Bundesland Hessen nicht zum Kreis der informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG.
c) Das VIG ist hier keine gesetzliche Grundlage, Ihnen die beantragten Informationen zu erteilen, da nach § 2 VIG Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
Die von Ihnen angefragten Auskünfte gehören ersichtlich wiederum keiner der vorgenannten Tatbestandsmerkmale / Kategorien an.
3.
Auch auf Basis einer von Ihnen hilfsweise beantragten "Auslegung" Ihrer Anfrage als sog. "Bürgeranfrage" können Ihnen die erbetenen Auskünfte -auch in anonymisierter Form- nicht erteilten werden.
Für eine sog. allgemeine "Bürgeranfrage" existiert, soweit uns bekannt, keine bundes- oder landesrechtliche Rechtsgrundlage für die erbetene Auskunft, so dass Sie auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die Stadt Rüsselsheim a.M. haben.
Aufgrund der in Art 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) normierten Gesetzesbindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Anm.: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden) kommt die beantragte Auskunftserteilung ohne gesetzliche Grundlage für uns nicht in Betracht.
Hinweise:
Am 6. Oktober 2022 hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Oberste Denkmalschutzbehörde mit der „Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern“ eine klare Regelung zur Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden veröffentlicht. Die neue Richtlinie für Denkmalbehörden in Hessen stellt klar, dass Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel zu genehmigen sind. Kunst- und Kulturministerin Angela Dorn als Oberste Denkmalschutzbehörde hält in der Richtlinie fest, dass allenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals eine Nichtgenehmigung in Frage kommt. Auch dann müssen die Behörden, so die Richtlinie, stets alle Möglichkeiten nutzen, um die Beeinträchtigung zu reduzieren und eine genehmigungsfähige Alternative zu finden. Die Richtlinie ist für die Denkmalbehörden der Kommunen handlungsleitend.
Dazu hat das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) ergänzend eine Handreichung mit dem Titel "Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden – Handreichung zur Richtlinie für Denkmalbehörden" herausgebracht. Diese bietet einen Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen des Genehmigungsprozesses und die fachlichen Grundlagen der Abwägungsentscheidung. Darüber hinaus enthält sie Hinweise und Anregungen für objektbezogene Lösungen bei der An- und Aufbringung von Solaranlagen. Die Handreichung wendet sich auch an Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer sowie an alle Planenden im Bereich der Altbausanierung und der Denkmalpflege. Um auf die technische Weiterentwicklung von Solaranlagen flexibel und zeitnah reagieren zu können, erscheint die vorliegende Handreichung ausschließlich in digitaler Form. Hinweise dazu können sie der Homepage des LfDH entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen