Denkmalschutz und Photovoltaik in Sachsen-Anhalt
1. die Anzahl von Anträgen an Ihre Behörde zur Installation von Photovoltaik und Solarthermie auf und an denkmalgeschützten Gebäuden in den Jahren 2020 bis 2022
2. die Anzahl der Ablehnungen in den Jahren 2020 bis 2022, aufgeschlüsselt nach Anzahl und Grund der Ablehnung
Für diese Informationen interessiere ich mich, weil Denkmalschutz häufig als Bremser der Energiewende bezeichnet wird und ich erfahren möchte, inwiefern dieses Klischee zutrifft.
Ergebnis der Anfrage
1. Anzahl an Anträgen auf denkmalrechtliche Genehmigung zur Installation von Photovoltaik und Solarthermie auf und an denkmalgeschützten Immobilien im LK Harz in den Jahren 2020 bis 2022:
2020 - 2 Anträge
2021 - 6 Anträge
2022 - 30 Anträge
1. Anzahl der Ablehnungen in den Jahren 2020 bis 2022 im LK Harz, aufgeschlüsselt nach Anzahl und Grund der Ablehnung:
2020 - ohne Ablehnung
2021 - 2 Ablehnungen
2022 - 3 Ablehnungen
Hinweis: Jeweils 1 Antrag wurde in 2020 und 2021 durch die Antragsteller zurückgezogen.
Die o.a. Ablehnungen erfolgten regelmäßig auf Grundlage des § 10 (3) DenkmSchG LSA, da die beantragten Anlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Kulturdenkmals dargestellt hätten und keine Ersatzflächen auf nicht-einsehbaren Dachflächen oder nicht-denkmalkonstituierenden Nebengebäuden zur Verfügung standen.
Zusatzinfos:
Beim Thema Solaranlagen ist es im LK Harz verwaltungstechnische Praxis, Ermessensspielräume im Denkmalschutzgesetz zu nutzen, um PV-Anlagen auf nicht-denkmalkonstituierende Nebengebäude, Anbauten sowie auf Freiflächen und auf vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Dachflächen von denkmalgeschützten Gebäuden zu realisieren. Diesen Vorgehen bewahrte bislang die identitätsstiftenden Ansichten unserer historischer Stadtzentren und baulicher Anlagen, die in weiten Teilen des Harzkreises touristische Anziehungspunkte sind und oftmals die maßgebliche wirtschaftliche Grundlage der Gemeinden bilden.
Unser Verwaltungshandeln unterliegt allein den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes (Landesrecht) und den Weisungen der übergeordneten Aufsichtsbehörden. Im DenkmSchG LSA von 1991 ist der Umgang mit PV-Anlagen nicht explizit geregelt, mit dem jüngsten Runderlass der Staatskanzlei als oberste Denkmalschutzbehörde (Az. 63-57701) ist aber seit dem 13.10.2022 für die Genehmigungspraxis der Denkmalschutzbehörden bezüglich Photovoltaik und Solarthermie an und auf Baudenkmalen ein Optimierungsgebot als verbindliche Leitlinie gegeben. Diese Leitlinie schreibt jedoch weiterhin eine Einzelfallprüfung vor.
Abschließend möchte ich festhalten, daß nur etwa rund 3% des gesamten Gebäudebestandes in unserem Harzkreis von denkmalrechtlichen Belangen betroffen sind. Will man durch die Installation von PV-Anlagen einen spürbaren Beitrag zur Energiewende und zur Weltklimarettung leisten, so stellen die 97% der nicht-denkmalgeschützten Gebäude ein weitaus effektiveres Potential dar.
Die Diskussion auf den geringen Beitrag zu fokussieren, wie es Ihrer u.a. Anfrage zu entnehmen ist, und damit das Denkmalschutzgesetz als Verhinderer der Energiewende zu stilisieren, ist schon alleine hinsichtlich des zu erwartenden Effektes unsinnig. Sinnvoller, effektiver und auch nachhaltiger statt unzählige Kleinanlagen auf einzelnen Gebäudedächern zu montieren wäre es, geeignete Großanlagen (Lager- und Produktionshallen, Wohnsiedlungen, öffentliche Bauten, Parkhäuser…) oder andere Freiflächen mit Solaranlagen zu belegen (z.B. in Form von „Bürgersolaranlagen“). Denn mit der auf großen Flächen gewonnenen Energie können ganze Wohnanlagen, Quartiere oder Ortschaften versorgt werden – und das unter Einsparung der Individual-Steuerungen und -technik und unter Wahrung der historischen Ortsbilder.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. März 2023
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12. April 2023
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