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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof als NRW-Gericht

Rundfunkrecht: in Begründungen zu Rundfunkänderungsstaatsverträgen für den Landtag NRW werden häufig die Entscheidungen der Gerichte der anderen Bundesländern als Entscheidungen der NRW-Rechtsprechung zitiert.

So z.B. auf S. 28 des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz) mit Begründung.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8130.pdf

"Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18)."

Da der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der zitierten Frage für das Land NRW im Jahr 2018 schon entschieden hat ("die Rechtsprechung hat bestätigt"), ist für mich noch zu klären, für welche Fragen in NRW (Rundfunkrecht) der Bayerische Verfassungsgerichtshof und für welche der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW zuständig sind.

Bitte schicken Sie mir das Dokument, wo zwischen diesen Gerichten die Zuständigkeiten in NRW geregelt sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Juli 2020
  • Frist
    22. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Verfassungsgerichtshof für das Land NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof als NRW-Gericht [#193044]
Datum
18. Juli 2020 14:22
An
Verfassungsgerichtshof für das Land NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rundfunkrecht: in Begründungen zu Rundfunkänderungsstaatsverträgen für den Landtag NRW werden häufig die Entscheidungen der Gerichte der anderen Bundesländern als Entscheidungen der NRW-Rechtsprechung zitiert. So z.B. auf S. 28 des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz) mit Begründung. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8130.pdf "Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18)." Da der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der zitierten Frage für das Land NRW im Jahr 2018 schon entschieden hat ("die Rechtsprechung hat bestätigt"), ist für mich noch zu klären, für welche Fragen in NRW (Rundfunkrecht) der Bayerische Verfassungsgerichtshof und für welche der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW zuständig sind. Bitte schicken Sie mir das Dokument, wo zwischen diesen Gerichten die Zuständigkeiten in NRW geregelt sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193044/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Verfassungsgerichtshof für das Land NRW
Ihre E-Mail vom 18. Juli 2020 Mit freundlichen Grüßen
Von
Verfassungsgerichtshof für das Land NRW
Betreff
Ihre E-Mail vom 18. Juli 2020
Datum
27. Juli 2020 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
500,3 KB
Mit freundlichen Grüßen
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