Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums

Detaillierte Vergabekriterien für das Deutschlandstipendium/den Bildungsfonds wie sie für das Förderjahr 2019/2020 für einen positiven Bewilligungsbescheid Anwendung fanden, insbesondere:

Primärkriterien:
Laut der RWTH Bildungsfonds Webseite: "Die Berechnung der Leistung erfolgt mit einer Formel, die Noten, ECTS-Punkte und das Fachsemester ins Verhältnis setzt und so eine gerechte Auswahl erlaubt."
1. Bitte geben Sie diese Formel(n) an, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen.
2. Welches Ergebnis der Formel war im Jahr 2019/20 für eine Bewilligung des Bildungsfonds notwendig/ausreichend?

Sekundärkriterien:
3. Vollständige Auflistung aller angewandten Sekundärkriterien, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen.
4. Angewandte Gewichtung dieser Sekundärkriterien, die zur Entscheidung über eine Bewerbung herangezogen wurden, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen.

5. Sowie aufgeschlüsselt nach Studiengängen (vorzugsweise in tabellarischer Form):
- Anzahl der Bewerber
- Anzahl der bewilligten Bescheide
- Anteil der Bewerber, die bei vorheriger Förderung und erneuter Bewerbung weitergefördert wurden
- Anteil der Geförderten im Jahr 2019/20, die bereits im Vorjahr gefördert wurden

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums [#186305]
Datum
10. Mai 2020 03:42
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Detaillierte Vergabekriterien für das Deutschlandstipendium/den Bildungsfonds wie sie für das Förderjahr 2019/2020 für einen positiven Bewilligungsbescheid Anwendung fanden, insbesondere: Primärkriterien: Laut der RWTH Bildungsfonds Webseite: "Die Berechnung der Leistung erfolgt mit einer Formel, die Noten, ECTS-Punkte und das Fachsemester ins Verhältnis setzt und so eine gerechte Auswahl erlaubt." 1. Bitte geben Sie diese Formel(n) an, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen. 2. Welches Ergebnis der Formel war im Jahr 2019/20 für eine Bewilligung des Bildungsfonds notwendig/ausreichend? Sekundärkriterien: 3. Vollständige Auflistung aller angewandten Sekundärkriterien, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen. 4. Angewandte Gewichtung dieser Sekundärkriterien, die zur Entscheidung über eine Bewerbung herangezogen wurden, falls nötig aufgeschlüsselt nach Studiengängen. 5. Sowie aufgeschlüsselt nach Studiengängen (vorzugsweise in tabellarischer Form): - Anzahl der Bewerber - Anzahl der bewilligten Bescheide - Anteil der Bewerber, die bei vorheriger Förderung und erneuter Bewerbung weitergefördert wurden - Anteil der Geförderten im Jahr 2019/20, die bereits im Vorjahr gefördert wurden
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186305
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums [#186305]
Datum
14. Juni 2020 15:13
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums“ vom 10.05.2020 (#186305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186305
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums [#186305]
Datum
22. Juni 2020 13:59
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums“ vom 10.05.2020 (#186305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186305/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums“ [#186305] [#186305]
Datum
29. Juni 2020 18:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186305/ Bislang hat die Hochschule leider in keiner Art und Weise auf meine Anfrage reagiert - weder auf den ursprünglichen Informationsfreiheitsantrag vom 10.05.2020 noch auf meine Nachfrage vom 22.06.2020. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186305.pdf Anfragenr: 186305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186305/
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mein Zeichen: 449/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfr…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
30. Juni 2020 13:40
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,2 KB


Mein Zeichen: 449/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem IFG NRW wird hier unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet. Die Coronakrise hat zahlreiche Ressourcen der RWTH Aachen gebunden, wodurch sich auch die Bearbeitung Ihrer Anfrage verzögert hat. Ich werde Ihnen in den kommenden Tagen einen Bescheid zukommen lassen und bitte bis dahin noch um etwas Geduld. Mit freundlichem Gruß
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
IFG-Anfrage zu Vergabekriterien des Deutschlandstipendiums Mein Zeichen: 449/20 Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
IFG-Anfrage zu Vergabekriterien des Deutschlandstipendiums
Datum
9. Juli 2020 16:12
Status
Warte auf Antwort
Mein Zeichen: 449/20 Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie die beigefügten Unterlagen. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Detaillierte Vergabekriterien des Bildungsfonds/Deutschlandstipendiums“ [#186305] [#186305]
Datum
9. Juli 2020 20:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186305/ Ein großer Teil meiner beiden Anträge wurde mit Verweis auf § 2 Abs. 3 IFG NRW abgelehnt. Leistungsbeurteilungen seien als Kernbereich der universitären Arbeit vom Gesetzgeber vom IFG ausgeschlossen. Die Hochschule argumentiert, das Deutschlandstipendium werde leistungsbezogen vergeben, weshalb die Verfahrensregeln zur Vergabe des Deutschlandstipendiums unmittelbar den Ausnahmebereich der Leistungsbeurteilung beträfen. Diese Auffasung teile ich aus folgenden Gründen nicht. 1. Die Vergabe des Deutschlandstipendiums fällt nicht in den Kernbereich der universitären Arbeit. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der den Hochschulen nach § 2 Abs. 4 StipG übertragen wurde. Zuständigkeitshalber werden die Hochschulen darin mit der Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe beliehen. Das Stipendium wird (teilweise) aus öffentlichen Mitteln des Bundes finanziert. 2. Eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt. Grundsatz einer Leistungsbeurteilung ist, dass erbrachte Leistungen (in der Regel numerisch quantifiziert) bewertet werden. Die Vergabe des Deutschlandstipendiums bezieht sich allerdings ausschließlich auf bereits erfolgte Leistungsbewertungen (insbesondere: Noten). Eine Stipendien-Bewerbung erbringt keine zu beurteilenden Leistungen im Bewerbungsprozess, sondern listet lediglich bereits erfolgte Leistungsbeurteilungen auf. Die im IFG-Antrag erbetenen Verfahrensregeln ermöglichen lediglich eine Gewichtung aller Leistungen. 3. Nach § 3 StipG gilt: "Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben." Das StipG sieht also explizit weitere Kriterien zur Auswahl vor, die schon vom StipG explizit nicht als "Leistungen" kategorisiert werden. Diese (von der Hochschule als Sekundärkriterien bezeichneten) Gesichtspunkte, waren ebenfalls von meinen IFG-Anträgen erfasst und eine Auskunft wurde nach § 2 Abs. 3 IFG NRW abgelehnt, obwohl es sich dabei ganz offensichtlich nicht um eine Leistung bzw. Leistungsbeurteilung handelt. 4. Das Stipendiengesetz fordert explizit Transparenz, siehe § 2 Abs. 2 Satz 1 StipG: "(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass 1. die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist" Die Einhaltung der Auswahlkrititerien kann aus offensichtlichen Gründen nur dann nachvollziehbar sein, wenn diese Kriterien überhaupt bekannt sind. Im vorliegenden Fall verweigert die Hochschule die Bekanntgabe der detaillierten Kriterien. Eine Ablehnung des Antrags nach § 2 Abs. 3 IFG NRW kommt allein deshalb nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 1 StipG nachvollziehbare Kriterien explizit fordert. Zusammenfassend komme ich zu dem Schluss, dass ein Auskunftsanspruch besteht, welcher zu Unrecht abgelehnt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186305.pdf - 2020-06-30_1-smime.p7s - 2020-07-09_1-D90-20.pdf - 2020-07-09_1-korr.2019_VorschlagslistenzufrdernderPersonenallerFakultten_DStip.xlsx - 2020-07-09_1-smime.p7s - 2020-07-09_2-2019_AnzahlBewerbungenundAnzahlStipendien.xlsx - 2020-07-09_2-D91-20.pdf - 2020-07-09_2-smime.p7s Anfragenr: 186305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186305/
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 10.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 10.5.2020
Datum
10. August 2020 16:30
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in auf Informationszugang vom 10.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-5909/20 Ihr Zeichen: 9.0 | 449/20 RO32 / RO ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich auch in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Vergabekriterien des Deutschlandstipendiums über die Seite von fragdenstaat.de, https://fragdenstaat.de/anfrage/detaillierte-vergabekriterien-des-bildungsfondsdeutschlandstipendiums/#nachricht-501964, gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 9.7., welcher mir in Kopie vorliegt, haben Sie die Gewährung des Informationszugangs zu den ersten vier Frage unter Hinweis auf den nach § 2 Abs. 3 IFG NRW ausgenommenen Bereich der Leistungsbeurteilung abgelehnt. Auch in diesem Fall, ähnlich wie in dem Parallelfall vom 11.5. (Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-5910/20; Ihr Zeichen: 9.0 | 450/20 RO32 / RO), wäre meines Erachtens zu überdenken, ob die Hochschule bei der Definition/Gewichtung der Vergabekriterien tatsächlich im Bereich der Leistungsbeurteilung tätig wird oder ob dies nicht eher einen nachgelagerten, separat zu betrachtenden Bereich der Leistungsbeurteilung betrifft. Maßgebliche Kriterien für die Vergabe der Stipendien sind nach § 6 Abs. 5 der Richtlinie zur Vergabe der Deutschlandstipendien im Rahmen des Bildungsfonds der RWTH Aachen bereits vergebene Noten. Insofern dürfte die Hochschule bei der Vergabe der Stipendien keine Leistung der BewerberInnen beurteilen, sondern lediglich eine Auswahl anhand der bereits benoteten Leistungen treffen. Eine nochmalige Leistungsbeurteilung findet bei der Vergabe gar nicht statt. Daher bitte ich auch in diesem Fall darum, die getroffene Entscheidung zu überdenken und um eine kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 10./11.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Ant…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 10./11.5.2020
Datum
2. September 2020 15:50
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anträge auf Informationszugang vom 10.0/11.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-5909/5910/20 ________________________________ Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnisnahme leite ich Ihnen hier die Stellungnahme der RWTH Aachen von heute weiter. Leider konnte ich mit meiner Argumentation die Hochschule nicht zu einer anderen Entscheidung in Ihren beiden Anträgen bewegen. Hier stehen sich zwei unterschiedliche Sichtweisen zur Definition des Begriffs der Leistungsbeurteilung gegenüber, wobei eine klare Entscheidung bzw. Abgrenzung tatsächlich schwerfällt. So bleibt es etwa zweifelhaft, inwiefern die sozialen, familiären oder persönlichen Umstände in eine Leistungsbeurteilung einfließen können. Nach § 3 Satz 2 StipG stehen diese "Sekundärkriterien" neben den bisher erbrachten Leistungen". Insofern könnte man darüber nachdenken, ob die RWTH Aachen - auch wenn sie den Gesamtprozess der Vergabe eines Deutschlandstipendiums als Fall der Leistungsbeurteilung betrachtet - bezogen auf die von Ihnen angefragten Verfahrensregeln (# 186388 Nr. 2) soweit sie sich auf Sekundärkriterien beziehen und die Anträge Nr. 3 und 4 zu # 186305 nicht doch dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW unterfällt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] Von: [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Mittwoch, 2. September 2020 09:37 An: [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> Cc: [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> Betreff: AW: Antrag auf Informationszugang vom 11.5.2020 Meine Zeichen: 449/20 u. 450/20 Sehr [geschwärzt], Ihre untenstehende E-Mail habe ich zum Anlass genommen, die Entscheidung in meinen Bescheiden vom 09.07.2020 nochmals zu kontrollieren. Da sich die Fragestellung in der Tat thematisch weitestgehend überschneiden, dient diese E-Mail zugleich als Antwort auf Ihre Nachricht in der Sache 209.2.3.1.11.-5909/20. Auch nach nochmaliger Durchsicht und Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibe ich bei dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information besteht. Der Antragsteller begehrt mit beiden in Rede stehenden Anträgen Zugang zu Informationen, die die Vergabekriterien für Deutschlandstipendien an der RWTH Aachen betreffen. Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz unter anderem für Hochschulen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben: Die Vergabe eines Deutschlandstipendiums stellt einen Fall der Leistungsbeurteilung dar. Gemäß § 3 S. 2 StipG sind nicht nur, wie von Ihnen dargestellt, die bisher erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, sondern auch der bisherige persönliche Werdegang, gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben. Es ist also bereits nach dem StipG eine Gesamtbeurteilung eines potentiellen Stipendiaten vorzunehmen, die sich nicht in der Betrachtung der bisherigen Prüfungsleistungen erschöpft. Auch stellt § 1 der RWTH-Richtlinie (siehe Anlage) zur Vergabe von Deutschlandstipendien klar, dass eine Förderung auch für Studierende möglich ist, deren bisheriger Werdegang besonders gute Studienleistungen erwarten lässt. Auch diese Prognoseentscheidung der Hochschule ist eine Leistungsbeurteilung eigener Art. Die Vergabe eines Stipendiums beruht ersichtlich in jedem Fall auf einer originären Beurteilung der oder des Studierenden, nicht auf einer bloßen Wiedergabe bereits erfolgter Leistungsbeurteilungen. § 6 Abs. 5 der RWTH-Richtlinie stellt die dabei zu beachtenden Kriterien dar. Die Nachvollziehbarkeit der Regelungen ist somit gegeben; Nachvollziehbarkeit ist allerdings nicht mit vollkommener Offenlegung gleichzusetzen. Zwar bilden die bisher erreichten Noten die Primärkriterien und damit den Schwerpunkt für die Vergabe des Stipendiums. Das führt jedoch nicht zu einer Schwächung oder gar einem Wegfall des Schutzes der Leistungsbeurteilung. Es gibt keinen "weniger geschützten" Randbereich von Forschung, Lehre und der damit einhergehenden Leistungsbeurteilung. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung im IFG NRW unumschränkt damit begründet, dass der Informationszugang nicht dazu führen soll, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden (OVG NRW, Urteil vom 18.08.2015 - Z 15 A 97/13). Für Ausnahmen von der Ausnahme ist demnach kein Raum. Auch wenn man folglich die Stipendienvergabe in den Randbereich der Leistungsbeurteilung einordnen wollte (was die RWTH Aachen ausdrücklich nicht tut, s.o.), so führt dies dennoch dazu, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist, § 2 Abs. 3 IFG NRW. Der Anspruch auf Informationszugang war somit nicht gegeben; der Antrag war abzulehnen. Gegen eine Weiterleitung dieser Stellungnahme an den Antragsteller bestehen keine Bedenken. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>