Deutscher Bundestag: WD-Dokumente Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmininmums (2010-2014)
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erteilen Sie mir Auskunft zum nachfolgenden Sachverhalt und den damit verbundenen Fragen.
Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmininmums definiert. Im 1. Leitsatz zum genannten Urteil heißt es: "Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind."
Im Urteil 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012 ergänzte das Bundesverfassungsgericht gemäß Leitsatz 2 des Urteils dieses Grundrecht wie folgt: "Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu."
Zur Ausgestaltung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss 1 BvR 1691/13 vom 23. Juli 2014 im Leitsatz 1 des Beschlusses wie folgt: "Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein."
Zum Sachverhalt folgende Auskunftsfragen:
1.) Sind in den Jahren 2010 bis 2014 Dokumente von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages d.h. insbesondere von den Fachbereichen WD 2 (Menschenrechte und humanitäre Hilfe)
WD 3 (Verfassung und Verwaltung), WD 4 (Haushalt und Finanzen) und WD 6 (Arbeit und Soziales) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmininmums im Allgemeinen und dessen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber im Speziellen erstellt worden?
2.) Wenn ja, wie lauten die Titel entsprechenden Dokumente für die Jahre 2010 bis 2014?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum20. November 2015
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22. Dezember 2015
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