Deutscher Bundestag: WD-Gutachten zur 2013 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir Auskunft zum nachfolgenden Sachverhalt und den damit verbundenen Fragen.

Sachverhalt:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten d.h. den sogenannten Bestandsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zugeteilte Rufnummern und andere Anschlusskennungen) im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass diese Regelungen, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, übergangsweise bis längstens Ende Juni 2013 angewendet werden dürfen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verpflichtung geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter (Bestands-)Daten (§ 111 TKG) sowie zur Beauskunftung dieser Daten im Wege des automatisierten oder manuellen Auskunftsverfahrens (§§ 112, 113 TKG).

Zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Beschluss 1 BvR 1299/05 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 wurde durch die Bundesregierung in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages der Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft" (BT-Drucksache 17/12034 vom 09.01.2013; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712034.pdf) in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Zum Sachverhalt folgende Auskunftsfragen:

1.) Sind zwischen Einbringung der BT-Drucksache 17/12034 vom 09.01.2013 in den Bundestag und dem Inkrafttreten des auf dieser Drucksache basierenden Gesetzes am 01.07.2013 (vgl. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) ID: 17-4861; Link: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/486/48610.html) Gutachten von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages d.h. von den Fachbereichen WD 3 (Verfassung und
Verwaltung), WD 5 (Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus), WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung) und WD 10 (Kultur, Medien und Sport) zur 2013 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft erstellt worden?
2.) Wenn ja, wie lauten die Titel entsprechenden Gutachten?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. November 2015
  • Frist
    5. Dezember 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen Sie mir Auskunft zum nachfolgenden Sachverhalt…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutscher Bundestag: WD-Gutachten zur 2013 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft [#11788]
Datum
3. November 2015 00:18
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen Sie mir Auskunft zum nachfolgenden Sachverhalt und den damit verbundenen Fragen. Sachverhalt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten d.h. den sogenannten Bestandsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zugeteilte Rufnummern und andere Anschlusskennungen) im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass diese Regelungen, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, übergangsweise bis längstens Ende Juni 2013 angewendet werden dürfen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verpflichtung geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter (Bestands-)Daten (§ 111 TKG) sowie zur Beauskunftung dieser Daten im Wege des automatisierten oder manuellen Auskunftsverfahrens (§§ 112, 113 TKG). Zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Beschluss 1 BvR 1299/05 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 wurde durch die Bundesregierung in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages der Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft" (BT-Drucksache 17/12034 vom 09.01.2013; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712034.pdf) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Zum Sachverhalt folgende Auskunftsfragen: 1.) Sind zwischen Einbringung der BT-Drucksache 17/12034 vom 09.01.2013 in den Bundestag und dem Inkrafttreten des auf dieser Drucksache basierenden Gesetzes am 01.07.2013 (vgl. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) ID: 17-4861; Link: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/486/48610.html) Gutachten von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages d.h. von den Fachbereichen WD 3 (Verfassung und Verwaltung), WD 5 (Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus), WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und WD 10 (Kultur, Medien und Sport) zur 2013 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft erstellt worden? 2.) Wenn ja, wie lauten die Titel entsprechenden Gutachten? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr [...], hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom …
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
11. November 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr [...], hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 3. November 2015, mit der Sie Auskunft darüber erbene, ob von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zur Thematik “Neuregelung der Bestandsdatenauskunft” Ausarbeitungen erstellt wurden. Ferner bitten Sie um Übersendung einer Liste der Titel der entsprechenden Gutachten. Ihr Antrag wird auf Grundlage des IFG geprüft. Aufgrund der Vielzahl momentan eingehender IFG-Anfragen bitte ich um Verständnis, dass es im Einzelfall zu Verzögerungen kommen kann. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit Ihrer E-Mail vom 03. November 2015 baten Sie um A…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
2. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit Ihrer E-Mail vom 03. November 2015 baten Sie um Auskunft, ob die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur Thematik „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ Ausarbeitungen erstellt haben und falls dies zuträfe, um Mitteilung der Titel der entsprechenden Gutachten. Ihrem Antrag kann auf der Grundlage des IFG nicht entsprochen werden, da die begehrten Informationen nicht vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur, soweit diese der Behörde tatsächlich vorliegen. Die zuständige Organisationseinheit teilte mir mit, dass die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ keine Ausarbeitungen erstellt haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegenangen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Frau Regierungsdirektorin Silke Schmidt-Hederich vom Referat ZR 4 (Geheimschutz, Datenschutz…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutscher Bundestag: WD-Gutachten zur 2013 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG-568/2015) [#11788]
Datum
10. Dezember 2015 07:44
An
Deutscher Bundestag
Status
Diese E-Mail bitte an Frau Regierungsdirektorin Silke Schmidt-Hederich vom Referat ZR 4 (Geheimschutz, Datenschutz, Informationsfreiheit) weiterleiten. Danke im Voraus. Ergänzungsanträge nach dem IFG per 2015-12-10 Guten Morgen Frau Schmidt-Hederich, ich bedanke mich für den 2015-12-02 Bescheid, der bei mir am 05.12.2015 einging. Im Bescheid schreiben Sie: „Die zuständige Organisationseinheit teilte mir mit, dass die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ keine Ausarbeitungen erstellt haben.“ Bezieht sich dieser Satz auf den Zeitraum zwischen Einbringung der BT-Drucksache 17/12034 vom 09.01.2013 in den Bundestag und dem Inkrafttreten des auf dieser Drucksache basierenden Gesetzes am 01.07.2013? Oder bezieht er sich auf keinen Zeitraum? Falls der Satz sich auf den genannten Zeitraum bezieht, so beantrage ich gemäß § 1 Abs. 2 IFG Auskunft, ob außerhalb des genannten Zeitraumes Dokumente zur Thematik “Neuregelung der Bestandsdatenauskunft” d.h. zwischen 01.01.2005 und 10.12.2015 angefallen sind und wie diese Dokumente gegebenenfalls hießen. Losgelöst von der vorherigen Fragestellung beantrage ich ergänzend gemäß § 1 Abs. 2 IFG Auskunft dahingehend, ob zwischen 01.01.2005 und 10.12.2015 allgemein Dokumente von den Wissenschaftliche Diensten des Deutschen Bundestages zur Thematik Bestandsdatenauskunft erstellt wurden und wenn ja, wie diese hießen. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit E-Mail vom 3 November 2015 baten Sie um Auskunft,…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 3 November 2015 baten Sie um Auskunft, ob die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur Thematik „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ Ausarbeitungen erstellt haben und falls dies zuträfe, um Mitteilung der Titel der entsprechenden Gutachten. Ihr Antrag (Gz. ZR 4-1334-IFG-568/2015) wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 abgelehnt, da die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ keine entsprechenden Ausarbeitungen erstellt haben. Mit ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2015 bitten Sie nunmehr sinngemäß um Auskunft darüber, auf welchen Zeitraum sich dies bezieht und bitten konkret um Mitteilung, ob zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 10. Dezember 2015 Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Thematik „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ erstellt wurden. Ferner erbeten Sie Auskunft über das Vorhandensein zur allgemeinen Thematik „Bestandsdatenauskunft“ und ggf. die Übersendung der Titel dieser Ausarbeitungen. Ihr Antrag wird auf Grundlage des IFG geprüft. Aufgrund der Vielzahl momentan eingehender IFG-Anfragen bitte ich um Verständnis, dass es im Einzelfall zu Verzögerungen kommen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit ihrer E-Mail vom 3. November 2015 hatten Sie um A…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
1. März 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit ihrer E-Mail vom 3. November 2015 hatten Sie um Auskunft, ob die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur Thematik „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ Ausarbeitungen erstellt haben, und falls dies zuträfe, um Mitteilung der Titel der entsprechenden Gutachten. Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 (ZR 4-1334-IFG-568/2015) abgelehnt, da die Wissenschaftliche Dienste zu diesem Thema keine entsprechenden Ausarbeitungen erstellt haben. Nunmehr begehren Sie mit ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2015 sinngemäß ergänzend Auskunft darüber, ob sich die vorstehende Ablehnung auf den Zeitraum zwischen dem 9. Januar 2013 und dem 1. Juli 2013 bezieht, und falls ja, ob außerhalb dieses Zeitraumes Dokumente der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur Thematik „Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 10. Dezember 2015 entstanden sind. Unabhängig davon bitten Sie um Mitteilung, ob in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 10. Dezember 2015 von den Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages allgemein Dokumente zur Thematik „Bestandsdatenauskunft“ erstellt wurden und um Angabe der Titel dieser Ausarbeitungen. Nach Prüfung Ihrer ergänzenden Fragen zum IFG Antrag vom 3. November 2015 (Gz: ZR4-1334-IFG-568/2015) und Ihrem neuen Antrag vom 10. Dezember 2015 (Gz: R4-1334-IFG-694/2015) kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur, soweit dieser der Behörde tatsächlich vorliegen. Die Prüfung hat ergeben, dass keine, Ihren beiden Anträgen entsprechende Ausarbeitungen oder Dokumente vorliegen. Somit kann auch Ihrem neuen Antrag nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen