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Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice

Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet?
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juli 2018
  • Frist
    10. August 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die …
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice [#31666]
Datum
7. Juli 2018 13:10
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet? 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessische Staatskanzlei
WG: Rundfunkangelegenheit Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Herrn Warnke übermittle ich Ihnen in der A…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
WG: Rundfunkangelegenheit
Datum
11. Juli 2018 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag von Herrn Warnke übermittle ich Ihnen in der Anlage ein Antwortschreiben auf Ihre Anfrage vom 7. Juli 2018. Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Rundfunkangelegenheit [#31666] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Le…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Rundfunkangelegenheit [#31666]
Datum
11. Juli 2018 15:27
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Leider enthält Ihre Antwort nicht die angefragten Informationen. Landesmedienanstalten bekommen ihre Anteile aus dem Rundfunkbeitrag (ebenso wie ZDF und Deutschlandradio) und sind dennoch keine Mitbegründer des Beitragsservices, weil dazu für sie keine gesetzliche Grundlage existiert. Im Dokument Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" - "§ 1 Gegenstand. Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben." Entsprechend welcher gesetzlichen Regelungen erheben ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, der an Landesrundfunkanstalten gezahlt werden soll? Hinweis: ZDF, Deutschlandradio (wie Landesmedienanstalten) haben keine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Außerdem bitte ich um Erklärung, warum Landesmedienanstalten, obwohl sie auch wie ZDF und Deutschlandradio ihre Anteile aus dem Rundfunkbeitrag bekommen, trotzdem nicht am Beitragsservice beteiligt sind? Gesetzliche Regelung als Erklärung reicht aus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.