Dezemberhilfe
Mit der Landesverordnung vom 29.11., die bereits am 30.11. wirksam wurde, durften ("mussten") Dienstleister mit Körperkontakt überraschend wieder öffnen. Diese Regelung gab es nur in Schleswig-Holstein. Sie wurde schon am 15.12. wieder außer Kraft gesetzt. Durch die wenigen Tage, die die betroffenen Betriebe nicht geschlossen bleiben mußten, haben sie den Anspruch auf die Dezemberhilfe des Bundes (75% der Umsätze des Vorjahresdezembers) verloren.
Wir bitte um Akteneinsicht über die Abwägung zur überraschenden und kurzfristigen Wiederöffnung der Körpernahen Dienstleistungen (Massage, Kosmetik, Tattoo, Fußpfleger, Heilpraktiker) am 30.11.2020.
Zum Nachweis einer fehlerfreien Ermessensausübung müssten sich ja Dokumente finden, die das Kontakt- und Infektionsgeschehen in diesen Branchen signifikant von den Branchen unterscheiden, die zu diesem Zeitpunkt geschlossen bleiben mussten und von den gleichartigen Betrieben in allen anderen Bundesländern, die ja ebenfalls geschlossen blieben.
Anfrage abgelehnt
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Datum8. Januar 2021
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10. Februar 2021
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