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DGUV Regel 112-190 und FAQ

- sämtliche Schriftverkehr zu Anfragen und Antworten hinsichtlich der DGUV Regel 112-190 und dem im Netz befindlichen FAQ.
- interner Schriftverkehr zu diesen Anfragen und Antworten
- interner Schriftverkehr oder andere Notizen zu Änderungen der FAQ
- Mailverkehr o.ä. mit Ministerien oder anderen Behörden bezüglich DGUV Regel 112-190 bzw. den Trageempfehlungen der "Schutz"masken bzw MNB ("Community-Masken).
- Etwaiger Schriftverkehr zu Unterlassungserklärungen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Februar 2021
  • Frist
    4. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Schrift…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
DGUV Regel 112-190 und FAQ [#210336]
Datum
2. Februar 2021 16:15
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Schriftverkehr zu Anfragen und Antworten hinsichtlich der DGUV Regel 112-190 und dem im Netz befindlichen FAQ. - interner Schriftverkehr zu diesen Anfragen und Antworten - interner Schriftverkehr oder andere Notizen zu Änderungen der FAQ - Mailverkehr o.ä. mit Ministerien oder anderen Behörden bezüglich DGUV Regel 112-190 bzw. den Trageempfehlungen der "Schutz"masken bzw MNB ("Community-Masken). - Etwaiger Schriftverkehr zu Unterlassungserklärungen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210336/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrter Herr Birnkraut,</p> <p>Ihr Antrag auf Informationszugang vom 02.02.2021 wird a…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 712956] Ihre Anfrage bzgl. DGUV Regel 112-190 und FAQ [#210336]
Datum
2. März 2021 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
<p>Sehr geehrter Herr Birnkraut,</p> <p>Ihr Antrag auf Informationszugang vom 02.02.2021 wird abgelehnt.</p> <p>Begr&uuml;ndung:</p> <p>Die Gew&auml;hrung des Informationszugangs ist f&uuml;r die Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nicht ohne unverh&auml;ltnism&auml;ßigem Verwaltungsaufwand m&ouml;glich und ist daher gem&auml;ß &sect; 7 Abs. 2 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abzulehnen.</p> <p>Der Antrag bezieht sich u.a. - je nach Auslegung des Wortlauts des unspezifischen Antragsbegehrens - auf die &Uuml;bersendung von mehr als 2.600 Anfragen von Unternehmen, Angeh&ouml;rigen freier Berufe und nat&uuml;rlichen Personen und den dazu vorhandenen internen und externen Schriftverkehr. Es handelt sich bei diesen Vorg&auml;ngen um den &uuml;berwiegenden Teil der an die BAuA im Jahr 2020 insgesamt gerichteten externen Anfragen. Vor der &Uuml;bermittlung der Unterlagen m&uuml;ssten die Anfragen einzeln danach ausgewertet werden, ob sie dem besonderen Schutz von &sect; 8 Abs. 2 IFG (z.B. Anfragen von Rechtsanw&auml;lten im Rahmen von Mandatsverh&auml;ltnissen) unterliegen; diese Anfragen d&uuml;rfen Ihnen ausschließlich dann herausgegeben werden, wenn die betroffene Person zustimmt. Im &Uuml;brigen ist zu pr&uuml;fen, ob die betroffenen Personen ein schutzw&uuml;rdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben und dieses bejahendenfalls Ihrem Interesse am Informationszugang &uuml;berwiegt (&sect; 8 Abs. 1 IFG). F&uuml;r die oben beschriebenen T&auml;tigkeiten (insb. Aufbereitung der Anfrage, Drittbeteiligung, Interessenabw&auml;gung im Einzelfall) werden von hier durchschnittlich 90 Minuten pro Anfrage in Ansetzung gebracht, so dass insgesamt ein Verwaltungsaufwand von ca. 5 Personenmonaten f&uuml;r die Beantwortung der Anfrage entsteht. Auch unter Aussch&ouml;pfung aller m&ouml;glichen organisatorischen Maßnahmen w&uuml;rde die Stattgabe des Antrags die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der BAuA insbesondere bei der Bew&auml;ltigung der SARS-CoV-2-Pandemie erheblich behindern.</p> <p>Demgegen&uuml;ber steht ein nur eingeschr&auml;nkter zu erwartender Erkenntnisgewinn durch die begehrte Information. Insbesondere ist zu beachten, dass die antragsgegenst&auml;ndlichen Anfragen und Antworten in die auf der Homepage der BAuA ver&ouml;ffentlichten FAQ eingeflossen sind und damit allgemein zug&auml;nglich sind. Damit ist die Ablehnung des Antrags zudem auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verf&uuml;gbarkeit der begehrten Information gem&auml;ß &sect; 9 Abs. 3 IFG gerechtfertigt.</p> <p> </p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen</p> <p>Informationszentrum</p> <p><br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p> <p> </p> <p> </p> <p>Rechtsbehelfsbelehrung</p> <p>Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund erhoben werden.</p>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.