Diakonie - Florence Nightingale Krankenhaus Düsseldorf - Betriebserlaubnis vs Sozialgesetzbuch
ich habe auf http://www.achtung-intelligence.org/art… die Diakonie in Kaiserswerth mal was beleuchtet. Kopie ging an das Krankenhaus, GKVs und auch Behörden.
Es geht um die Frage, ob das Krankenhaus überhaupt eine echte Zulassung hat. Bekanntlich gibt es keine Bezirkskrankenhäusern, sondern Düsseldorf ist wie im Altertum unterteilt nach evangelischem Krankenhaus, Katholiken und wehe man ging als Evangelischer zu den Katholiken. Das war schon zu meiner Kinderzeit so. Das Impressum macht es ersichtlich, das EVK ist eine Kirche und eine gemeinnützige Stiftung, will aber Kassenkärtchen haben, das St. Vinzenz-Krankenhaus gehört den Katholiken (Verbund der verschiedenen katholischen Kliniken in Düsseldorf).
Etwas Weltliches gibt es also nicht wirklich in Düsseldorf. Man hat es mit Nonnen und Pfarrern zu tun. Daher ist wohl nichts SGB-konform.
Hier nun mein öffentlicher Brief an die Diakonie, woraus sich die Frage ergibt, wie ist denn die Diakonie Kaiserswerth bei Ihnen gemeldet?
Düsseldorf Florence Nightingale Krankenhaus - eine Gefahr für Gesundheit ?
Veröffentlicht: 25. 05. 2015, 13:10:15 |+1 oder +2 Stunden Winter / Sommerzeit addieren Journalistin : Conny << Antragsteller:in >>
Es ist schon spannend, wenn man Stellenangebote liest. Nun flog das Florence Nightingale Krankenhaus auf, ein religiöser Vereinsmeier zu sein. Als Folge ist das nicht kassenfähig. Behörden und das diakonische Krankenhaus wurden informiert und Achtung Intelligence veröffentlicht das Original des Schreibens.
Ist das Florence Nightingale Krankenhaus in Düsseldorf Kaiserswerth eine Gefahr für die Gesundheit ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse las ich, dass das Florence Nightingale Krankenhaus Mitarbeiter sucht. Es ist aber nur eine Diakonie, also eine Kirche und ist also so was wie eine ISIS-Nummer des Vatikan in Düsseldorf :
Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Liebe (Leiterin der Patientenverwaltung) unter der Telefonnummer 0211 409-2414 zur Verfügung.
Interessierte Damen und Herren, die Mitglied in einer christlichen Kirche sind, senden bitte ihre Bewerbung an die
Kaiserswerther Diakonie
Personalabteilung
Alte Landstraße 179 - 40489 Düsseldorf
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Hier worum es geht:
Referenznummer
10000-1127958927-S
Titel des Stellenangebots
Mitarbeiter (w/m) in der Patientenverwaltung in Teilzeit (Medizinische/r Fachangestellte/r)
Alternativberufe
Kaufmann/-frau - Bürokommunikation
Kaufmann/-frau - Gesundheitswesen
Stellenangebotsart
Arbeitsplatz (sozialversicherungspflichtig)
Arbeitgeber
Kaiserswerther Diakonie Sophie-Wiering-Haus Hauptverwaltung
Branche: Sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Betriebsgröße: zwischen 501 und 5000
Stellenbeschreibung
FLORENCE-NIGHTINGALE-KRANKENHAUS
Das Florence-Nightingale-Krankenhaus der Kaiserswerther Diakonie ist ein Krankenhaus der Akut- und Regelversorgung mit 618 Betten. Es verfügt über die Fachdisziplinen Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie, Plastische Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie und Handchirurgie, Kinderchirurgie, Innere Medizin mit Gastroenterologie und Onkologie, Pneumologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderklinik, Neonatologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesie und operative Intensivmedizin.
Für die Patientenverwaltung suchen wir zum 01.07.2015 einen
Mitarbeiter (w/m) in der Patientenverwaltung
in Teilzeit (50 %)
Ihre Aufgaben:
Patientenaufnahme
Kosten- und Leistungssicherung sowie stationäre Abrechnung
Datenübermittlung nach §301 SGB V
administrative Tätigkeiten
Ihr Profil:
abgeschlossene Ausbildung als Medizinische/r Fachangestellte/r, Bürokauffrau/-mann oder Kauffrau/-mann im Gesundheitswesen
Freundliches und verbindliches Auftreten gegenüber Patienten, Angehörigen und Mitarbeitern
mehrjährige Berufserfahrung im Gesundheitswesen/Abrechnung
Organisations- und Kommunikationsstärke
selbstständige, zielorientierte Arbeitsweise und hohe Eigeninitiative
gute Englisch- und MS-Office Kenntnisse
Engagement, Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägter Teamgeist
Flexible Einsatzbereitschaft
Wir bieten:
Einen interessanten, fachlich anspruchsvollen Arbeitsplatz
Gezielte Einarbeitung
Vergütung und soziale Leistungen nach dem BAT/Kirchliche Fassung (Jahressonderzahlung und zusätzliche Altersversorgung)
Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Liebe (Leiterin der Patientenverwaltung) unter der Telefonnummer 0211 409-2414 zur Verfügung.
Interessierte Damen und Herren, die Mitglied in einer christlichen Kirche sind, senden bitte ihre Bewerbung an die
Kaiserswerther Diakonie
Personalabteilung
Alte Landstraße 179 - 40489 Düsseldorf
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Auszug-Ende
SGB V 301 ist zudem ein §, der durchaus das STGB verletzt, das heißt nämlich Arztgeheimnisse und Privatgeheimnisse dürfen nicht gebrochen werden. Der Patient weiß nicht, wer welche Daten erhält. Die 301 ist ein Neugierparagraph, eine Datenkrake. Als christliche Kirchenorganisation unterstehen Sie aber nicht den weltlichen Gesetzen, sondern nur Ihrem Kirchenclub-Verein, wie man in der Stellenbeschreibung liest.
SGB V schreibt in § 2 Folgendes vor:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
Auszug-Ende
Die Diakonie ist nicht versichert, sondern der Patient. Nur Christen darf die Diakonie eigentlich nicht beschäftigen.
Es ist zwar bekannt, dass sowohl das EVK, als auch die Katholiken gerne Missionar spielen und das im Jahr 2015, aber das hat mit dem SGB V so echt nichts zu tun.
Gleichzeitig sind Sie im Krankenhaus britisch, die Rhine Army ist aber schon weg. Sie sind das Florence Nightingale Krankenhauus.
http://de.wikipedia.org/wiki/Florence_N…
Florence Nightingale (* 12. Mai 1820 in Florenz, Großherzogtum Toskana; † 13. August 1910 in London, England) war eine Begründerin der modernen westlichen Krankenpflege und einflussreiche Reformerin des Sanitätswesens und der Gesundheitsfürsorge in Großbritannien und Britisch-Indien. Sie trug in Großbritannien und den zum Empire gehörenden Ländern wesentlich dazu bei, dass sich die Krankenpflege zu einem gesellschaftlich geachteten und anerkannten Berufsweg für Frauen entwickelte, und legte Ausbildungsstandards fest, die zuerst in der von ihr gegründeten Krankenpflegeschule umgesetzt wurden.
(...)
Am 7. Februar 1837 schrieb Nightingale in ihr Tagebuch: „Gott sprach zu mir und rief mich in seinen Dienst.“[11] Welcher Art dieser Dienst sei, sagte die Stimme nicht. Sie gibt in ihrem Tagebuch auch keinen Hinweis darauf, in welcher Weise sich dieser Ruf äußerte. In ihren Notizen und Tagebüchern gibt es jedoch Hinweise, dass sie (auch) in späteren Lebensphasen den Ruf Gottes vernahm.[12]
Auswirkung auf die deutsche Krankenpflegegeschichte
Die Krankenpflegegeschichte im deutschsprachigen Raum unterscheidet sich von der britischen, weil hier insbesondere katholische Pflegeorden einen größeren Einfluss hatten. Der Einfluss der Reformleistungen von Florence Nightingale ist entsprechend geringer. Im deutschsprachigen Raum lag die Professionalisierung der Pflege in den Händen von religiös geprägten Mutterhäusern. Nächstenliebe als wesentliche Motivation, Zersplitterung der Berufsorganisationen, Anrede als „Schwester“, niedrige Vergütung und geringes Ansehen in der Öffentlichkeit lassen sich nicht zuletzt auch auf den religiösen Ursprung zurückführen.[196][197][198][199]
Auf Deutsch ... religiös Bewahnte. Die Götter in Weiß sind Blasphemie, die sind nur Arzt oder "Krankenschwester".
Das Krankenhaus ist jedoch weltlich laut Sozialgesetzbuch und falls nicht, ist es so zu markieren, dass es nur für religiöse Sektierer geöffnet sein darf. Mit dem Christentum und religiösem Geplänkel stellt das Krankenhaus an sich eine Gefahr für die Allgemeinheit und SGB V 135a dar. Sie lebenim religiösen Altertum und sind als Folge nicht kassenfähig.
Düsseldorf ist jedoch mit seinen Religionskrankenhäusern wie EVK, St. Vinzenzkrankenhaus etc. bekannt.
Das Impressum:
http://www.kaiserswerther-diakonie.de/d…
Kaiserswerther Diakonie
Alte Landstraße 179
40489 Düsseldorf
Fon: 0211.409 0
Fax: 0211.409 2111
E-Mail: Nachricht senden
Vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand:
Pfarrer Klaus Riesenbeck
Dr. Holger Stiller
altrechtlicher rechtsfähiger Verein
eingetragen im Register der Bezirksregierung Düsseldorf
Registernummer: 21.15.1.2-V14
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
119355569
Auszug-Ende
Es handelt sich also wirklich nur um ein Vereinskrankenhaus, Vereinsmeierei mit religiös zwanghaftem Benehmen. Das ist nicht gesetzlich per Sozialgesetzbuch. Psychiatrisch gesehen ist das schwerst bedenklich. Religiöser Wahn.
Das Krankenhaus tut aber in der Realität so, es sein ein SGB V-Kassenkärtchen-Klinikum, hat sich aber selber mit seinem Vereinswesen der Sektiererei angeschlossen. Es darf folgerichtig nur für Gleichgesinnte (die BIBEL ist übrigens anders, siehe Jesus & Co, Master in Reiki, die Israeliten folterten damals identisch wie ISIS heutzutage, auch das steht in der BIBEL) behandeln. Sie unterstehen laut Impressum mit dem Krankenhaus keinerlei echten Gesundheitsbehörde und keiner Ärztekammer.
Sie in Kaiserswerth haben das mit dem Karneval und Verkleiden falsch verstanden.
Die wichtigsten GKVs werden informiert via Achtung Intelligence, auch die Bezirksregierung Düsseldorf. Sie müssen umfirmieren.
Ende des Schreibens
SGB V 301 - der Neugier-Paragraph
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5…
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 301 Krankenhäuser
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
1.
die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse,
3.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
5.
die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
6.
Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
7.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
8.
Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
9.
die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.
(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.
(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
1.
die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
2.
das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
3.
den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
4.
bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
5.
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
6.
Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
7.
die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen entsprechend.
Ende des öffentlichen Briefes
Es gibt sich anhand des SGB V § 2 Absatz 3, dass sich das Krankenhaus nach dem einzelnen Versicherten zu richten hat, aber nicht, dass der da einem Haufen Katholiken unterworfen ist, einem Pfarrer. Das Dominikus in Heerdt untersteht den Engelwesen namens Cherubine. (mit n nicht mit m).
Weltlich sind die also da alle nicht. Das Sozialgesetzbuch ist ein weltliches Gesetz, de Kirchen dichteten daraus, sie seien Kirchenträger und die seien mit Sozialträgern identisch.
Kirchenträger sind kein Teil des SGB V und auch kein Teil des SGB VII. Der Vatikan steht echt nicht drin. Wieso erlaubt die Stadt Kirchenkrankenhäusern, die per Satzug oft gemeinnützig sind (EVK), aber man dort ohne Cash oder EGK nicht behandelt wird, das zusätzlich zum Religionsproblem.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Anfrage eingeschlafen
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Datum30. Mai 2015
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3. Juli 2015
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2 Follower:innen

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