die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland

die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland

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  • Datum
    3. Dezember 2023
  • Frist
    6. Januar 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Abschrift der Entscheidung der de…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland [#294084]
Datum
3. Dezember 2023 14:42
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294084 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294084/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0384 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem na…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland [#294084]
Datum
19. Dezember 2023 09:40
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0384 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind die beim Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwahrten Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet. Daraus folgt, dass der EGMR „Herr des Verfahrens“ ist und darüber zu entscheiden hat, ob die Öffentlichkeit Zugang zu den Verfahrensakten erhält. Der EGMR hat sich dementsprechend selbst Regelungen zu Verwirklichung der Öffentlichkeit gegeben. „Rule 33“ seiner Verfahrensordnung enthält Ausführungsbestimmungen, die durch sog. „practical arrangements“ ergänzt werden. Der Umgang mit Verfahrensakten in Verfahren vor dem EGMR setzt die Beachtung der Verfahrenshoheit des Gerichtshofs voraus, die in Artikel 40 EMRK ausdrücklich festgelegt ist. Nur der Gerichtshof selbst hat danach darüber zu entscheiden, ob die Öffentlichkeit Zugang zu Verfahrensakten erhält. Die Bundesregierung achtet in allen Verfahren vor dem EGMR selbstverständlich die durch die EMRK vorgegebene und durch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs weiter ausgestalteten Verfahrensregeln des Gerichtshofs. Im konkreten Verfahren ist dies auch deshalb unerlässlich, weil die Bundesregierung als Verfahrensbeteiligte sich sonst der Kritik aussetzen würde, die Öffentlichkeit unter Umgehung formaler Verfahrensregeln selbst zu informieren . Unabhängig davon erteile ich Ihnen zu Ihrem Antrag folgende Auskunft: Die Bundesregierung hat im Verfahren vorgetragen, dass zwar ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführes aus Artikel 8 EMRK vorlag; dieser jedoch nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt war. So war er zum einen „gesetzlich vorgesehen.“ Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts und das Maß der durchgeführten Sachverhaltsaufklärung wurden auf die seinerzeit geltende Fassung des § 68 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gestützt, wonach das Gericht in der Beschwerdeinstanz von der Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen absehen konnte. Der Eingriff diente mit der Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung und dem Schutz des Kindeswohls durch Verhinderung zusätzlicher emotionaler Belastungen zudem legitimen Zielen, die mit Art. 8 Absatz 2 EMRK vereinbar sind. Der Eingriff war auch „im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sowie verhältnismäßig. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung in der Beschwerdeinstanz von seinem gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum in einer Weise Gebrauch gemacht, die sich innerhalb des durch die Konvention vorgegebenen Rahmens bewegt und dabei die Interessen des Beschwerdeführers und das Kindeswohl in konventionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Dass das Oberlandesgericht das Kind nicht erneut angehört hatte, stand dem aus Sicht der Bundesregierung nicht entgegen. Als Beschwerdegericht durfte es von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung absehen, um dem Kind eine erneute psychische Belastung zu ersparen. Denn die im erstinstanzlichen Verfahren gewonnen Aussagen des Kindes über seine Ablehnung des väterlichen Kontakts waren eindeutig und durften im Sinne einer am Kindeswohl orientierten Abwägungsentscheidung entsprechend hoch gewichtet werden. Die Bundesregierung sah die angegriffene Entscheidung auch als verhältnismäßig an. Das Gericht hatte mit seiner Entscheidung, den Umgang des Beschwerdeführers zu seinem Kind befristet auszuschließen, das mildeste effektive Mittel gewählt. Grundsätzlich in Betracht kommende anderweitige Mittel wie die Umgangsbegleitung und die Umgangspflegschaft wurden bereits erfolglos ausgeschöpft und waren daher nicht mehr zweckdienlich. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, der Informationsbegriff nach IFG Bund bezieht sich auf sämtliche Informationen vor, insofern auch nach…
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Betreff
AW: die Abschrift der Entscheidung der deutschen Regierung, vertreten durch Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, in der EGMR-Rechtssache Nr. 48698/21, Sioud gegen die Bundesrepublik Deutschland [#294084]
Datum
19. Dezember 2023 21:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, der Informationsbegriff nach IFG Bund bezieht sich auf sämtliche Informationen vor, insofern auch nach Verfahrensabschluss vor dem EGMR, weswegen der dortige Verfahrensbegriff auch nicht relevant ist. Ferner danke ich für die Überlassung der ge- und verkürzten Zusammenfassung der menschenrechtskonventionsignoranten Auffassung der verurteilten Bundesrepublik, vertreten durch die Bundesregierung. Es wäre bei der Widergabe der ge- und verkürzten Auffassung der verurteilten Bundesrepublik bereits sprachlich wichtig, die konjunktivische Formulierungsweise zu wählen, die sich schon grammatikalisch gebietet und nicht erst durch die vernichtende Zurückweisung dieser rechtsignoranten Sichtweise desavouiert worden ist und wird. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294084 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294084/