Die aktuell gültige Regelung der Zahlung der UdSSR-Renten in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat Ende 1991 die UdSSR-Republiken anerkannt und zu UdSSR selbst wurde folgende Information in Bulletin, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Nr. 146, 30. Dezember 1991, S. 1188 veröffentlicht: „Mit der in Alma Ata beschlossenen Gründung einer neuen Gemeinschaft Unabhängiger Staaten hört die Sowjetunion auf zu existieren.“

Laut Art. 43 der UdSSR-Verfassung von 1977 garantiert UdSSR durch die Zahlung der Altersrenten auf Kosten des Staates das Recht auf materielle Versorgung im Alter.

Speziell interessiert mich die aktuell gültige Regelung der Zahlung der UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder, die den Anspruch auf die UdSSR-Rente erworben haben.

1. Wer hat ab 1992 die obengenannte UdSSR-Garantie (Art. 43 der UdSSR-Verfassung von 1977) übernommen?

2. Welche Stelle in der Bundesrepublik Deutschland ist zuständig bei Schwierigkeiten, die bei der Auszahlung der erarbeiteten UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder auftauchen?

3. Welche Dokumente, die die Zahlung der erarbeiteten UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder auf Kosten des Staates UdSSR regeln, hat Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, bzw. sind im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vorhanden? Bitte schicken Sie mir diese Dokumente.

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2022
  • Frist
    19. November 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesrepubli…
An Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Die aktuell gültige Regelung der Zahlung der UdSSR-Renten in Deutschland [#261142]
Datum
17. Oktober 2022 12:20
An
Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesrepublik Deutschland hat Ende 1991 die UdSSR-Republiken anerkannt und zu UdSSR selbst wurde folgende Information in Bulletin, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Nr. 146, 30. Dezember 1991, S. 1188 veröffentlicht: „Mit der in Alma Ata beschlossenen Gründung einer neuen Gemeinschaft Unabhängiger Staaten hört die Sowjetunion auf zu existieren.“ Laut Art. 43 der UdSSR-Verfassung von 1977 garantiert UdSSR durch die Zahlung der Altersrenten auf Kosten des Staates das Recht auf materielle Versorgung im Alter. Speziell interessiert mich die aktuell gültige Regelung der Zahlung der UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder, die den Anspruch auf die UdSSR-Rente erworben haben. 1. Wer hat ab 1992 die obengenannte UdSSR-Garantie (Art. 43 der UdSSR-Verfassung von 1977) übernommen? 2. Welche Stelle in der Bundesrepublik Deutschland ist zuständig bei Schwierigkeiten, die bei der Auszahlung der erarbeiteten UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder auftauchen? 3. Welche Dokumente, die die Zahlung der erarbeiteten UdSSR-Renten an Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder auf Kosten des Staates UdSSR regeln, hat Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, bzw. sind im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vorhanden? Bitte schicken Sie mir diese Dokumente. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261142/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten
WG: [#261142] Sehr << Antragsteller:in >> die Antwort auf Ihre Anfrage befindet sich in der Anlage. …
Sehr << Antragsteller:in >> die Antwort auf Ihre Anfrage befindet sich in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen