die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien

Anfrage nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Informationen in Bezug auf die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (Projekt „SUPPORT SEARCH AND RESCUE OPERATIONS AT SEA IN TUNISIA" https://www.giz.de/projektdaten/region/3/countries/TN(show:project/197330004) ), insbesondere:
- Protokolle und Gesprächszusammenfassungen
- (Leitungs-)Vorlagen
- Gutachten und Studien
- interne Kommunikation
- Kommunikation mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Auswärtigen Amt
- Kommunikation mit EU-Institutionen
- Kommunikation mit tunesischen Behörden

Personenbezogene Daten sowie Geschäftsgeheimnisse können unkenntlich gemacht werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. November 2023
  • Frist
    28. Dezember 2023
  • 3 Follower:innen
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Informationen …
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Betreff
die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
23. November 2023 17:42
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Informationen in Bezug auf die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (Projekt „SUPPORT SEARCH AND RESCUE OPERATIONS AT SEA IN TUNISIA" https://www.giz.de/projektdaten/region/3/countries/TN(show:project/197330004) ), insbesondere: - Protokolle und Gesprächszusammenfassungen - (Leitungs-)Vorlagen - Gutachten und Studien - interne Kommunikation - Kommunikation mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Auswärtigen Amt - Kommunikation mit EU-Institutionen - Kommunikation mit tunesischen Behörden Personenbezogene Daten sowie Geschäftsgeheimnisse können unkenntlich gemacht werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Marie Naass Anfragenr: 293207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293207/ Postanschrift Marie Naass << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
P-100011_P- Ref_71_00003#0103 Sehr geehrte Frau Naass, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage im für d…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
WG: die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
24. November 2023 09:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

P-100011_P- Ref_71_00003#0103 Sehr geehrte Frau Naass, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Ihr Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien“ vom 23.11.2023 …
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Betreff
AW: WG: die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
3. Januar 2024 10:39
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien“ vom 23.11.2023 (#293207) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marie Naass
Bundespolizeipräsidium
P-100011_P-Ref_71_00003#0103 - Naass - die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien Sehr geehrte Frau Naass,…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
20240104_Zwischennachricht die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
4. Januar 2024 10:04
Status
Warte auf Antwort
P-100011_P-Ref_71_00003#0103 - Naass - die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien Sehr geehrte Frau Naass, Die Bearbeitung Ihres Antrags verzögert sich leider vor dem Hintergrund des derzeitigen Krankenstandes und erhöhten Arbeitsaufkommens. Wir sind bemüht, Ihnen in den nächsten Wochen eine Antwort zukommen zu lassen und bitten daher noch um etwas Geduld. Ich werde unaufgefordert wieder auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 05.01. Leider muss ich feststellen, dass meine …
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Betreff
AW: 20240104_Zwischennachricht die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
30. Januar 2024 18:25
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 05.01. Leider muss ich feststellen, dass meine Informationsfreiheitsanfrage „die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien“ vom 23.11.2023 (#293207) von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet wurde. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marie Naass
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunes…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Betreff
AW: 20240104_Zwischennachricht die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien [#293207]
Datum
28. Februar 2024 15:31
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „die Beteiligung der Deutschen Polizei in Tunesien“ vom 23.11.2023 (#293207) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 63 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marie Naass
Bundespolizeipräsidium
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. April 2024
Status
Warte auf Antwort

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Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#293207]
Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bedanken uns f…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Marie Naass (Sea-Watch e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#293207]
Datum
22. April 2024 10:36
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bedanken uns für Ihre Antwort vom 7. März 2024. Entgegen Ihrer Ansicht haben wir jedoch einen Anspruch auf Zugang zu den am 23. November 2023 beantragten Informationen. Sie sind Ihrer Pflicht zur Darlegung von etwaigen Ausschlussgründen bisher nicht hinreichend nachgekommen (dazu unter 1.). Die von Ihnen genannten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch daher nicht entgegen (dazu unter 2. - 4.). Einer Begründung des Antrages bedarf es nicht (dazu unter 5.). 1. Zur Darlegungslast Zunächst ist zu beachten, dass die Ausschlusstatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers eng zu verstehen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, 9). Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen liegt bei der informationspflichtigen Behörde, dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - VG 2 K 177.11 – Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln). Des Weiteren sind die Ablehnungsgründe informationsbezogen. Der Antrag ist nur abzulehnen, soweit der Ablehnungsgrund reicht (vgl. § 3 Nr. 1 ".. das Bekanntwerden der Informationen..“). Für die Darlegungslast folgt daraus, dass die Ablehnungsgründe für jede Information dargelegt werden müssen, das heißt bezogen auf einzelne Akten und Aktenbestandteil, ggf. Blatt für Blatt und Absatz für Absatz und mithilfe eines spezifizierten Inhaltsverzeichnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, Rn. 24 ff., juris). Das ist bisher nicht geschehen. Die Begründung in der ablehnenden Antwort erschöpft sich in abstrakten Rechtsausführungen. Es wird schon gar nicht dargelegt, welche Informationen bei Ihnen überhaupt vorhanden sind. Eine Übersicht der vorhandenen Informationen ggf. unter Zuordnung der Ablehnungsgründe ist somit anzufertigen. Liegen Ausschlussgründe vor, darf der Informationszugang nur so weit verweigert werden, wie diese reichen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Gegebenenfalls sind einzelne Unterlagen zu entnehmen oder Informationen unkenntlich zu machen. Der Antrag darf nur dann vollständig abgelehnt werden, wenn sämtliche Informationen unter die Ausschlussgründe fallen. 2. § 3 Nr. 1 a IFG: Schutz der vertraulichen Beziehungen zu Tunesien Gemessen an diesen Maßstäben haben Sie nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Zwar steht der zuständigen Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, so muss die Behörde dennoch einen zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt vortragen und ihre Prognose einleuchtend begründen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 20, juris). Selbst wann man mit dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass die Vermeidung von Verstimmungen eines anderen Staates, die sich negativ auf außenpolitische Ziele der Bundesregierungen auswirken, ein Schutzgut im Sinne dieses Ablehnungsgrundes sein kann (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 16ff, juris), ist vorliegend noch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten außenpolitischen Ziele hier negativ berührt sein könnten. Allein das Unterhalten von diplomatischen Beziehungen zu Tunesien reicht nicht aus. Der Ablehnungsgrund bietet keine Grundlage für eine generelle Geheimhaltung jeglicher Informationen, die die Beziehungen zu anderen Staaten betreffen. Darüber hinaus ist nicht einleuchtend, dass die „tunesische Seite“ über jegliche nach deutschem Recht rechtmäßige Veröffentlichung von Information verstimmt sein sollte. Kritik an der Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und Tunesien gibt es innerhalb der Bundesrepublik vielfach, und zwar sowohl seitens der Presse und der Zivilgesellschaft als auch von Amtsträgerinnen und Politikern. 3. § 3 Nr. 3 a IFG: Schutz der Vertraulichkeit internationaler Beziehungen Auch das Bestehen dieses Ausschlussgrundes haben Sie nicht hinreichend dargelegt. Auch diesbezüglich haben Sie noch nicht einmal das Schutzgut konkret bezeichnet, sondern verweisen lediglich pauschal auf „andauernde Verhandlungen .. im Zusammenhang mit Seenotrettung und Flucht auf dem Seeweg“. Würde aber jeglicher Austausch im Rahmen von internationalen Kooperationen als Verhandlung im Sinne des § 3 Nr. 3 a) IFG ausreichen, unterfielen fast alle internationalen Beziehungen permanent diesem Ausschlussgrund. Der Wortlaut („solange“) und der systematische Vergleich zu § 3 Nr. 1 a IFG sprechen gegen eine solche ausufernde Auslegung. Es müssen mithin zunächst konkrete Verhandlungen bezeichnet werden. 4. § 4 Abs. 1 IFG: Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 IFG liegt nicht vor. Gem. § 4 Abs. 1 IFG soll der Informationszugang zu Entwürfen zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse abgelehnt werden, die zu der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dienen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. „Entwürfe zu Entscheidungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG sind Schriftstücke, in denen die zu treffende Entscheidung in vorläufiger, nicht vom unterzeichnungsberechtigten Amtsträger unterschriebener Form festgelegt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 4 Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 9. August 2021 – 2 K 281.19 –, Rn. 31, juris). Der Begriff der „Arbeiten und Beschlüsse [zur] unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung erfasst alle Aktenteile, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind mithin auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden sollen. Eine Eingrenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt die Regelung nicht vor. Sie knüpft vielmehr funktional daran an, dass die Vorarbeiten der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördlichen Entscheidung dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2013 – OVG 12 S 23.13 – juris Rn. 5). Zunächst ist schon keine konkret bevorstehende behördliche Entscheidung ersichtlich. Die andauernde Beteiligung der Bundespolizei an dem bezeichneten Projekt reicht dafür nicht aus. Um welche Entscheidung am Ende des Prozesses soll es gehen? Einzelne Entscheidungen, die während dieser Beteiligung gefällt wurden, sind nicht mehr „bevorstehend“ im Sinne der Vorschrift und unterfallen daher schon nicht dem Ausschlussgrund. Zudem ist es nicht plausibel, dass es sich bei allen angefragten Informationen um Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen handeln soll. Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter sind ausdrücklich ausgenommen. Die ebenfalls erfragten Gutachten und Studien, sowie die Kommunikation mit Externen sind somit in keinem Fall von dem Ausschlussgrund erfasst. Die nicht umfassten Unterlagen sind daher auszusondern und zugänglich zumachen. 5. Keine Begründung erforderlich: Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich. Wir haben bereits in unserem Antrag vom 23. November 2023 darauf hingewiesen, dass kein Zugang zu personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begehrt wird. Eine Abwägung zwischen sich gegenüberstehenden Interessen fällt nur im Rahmen der Prüfung einer Zugangsgewährung an. Entgegen Ihrer Ansicht, obliegt sowohl die Prüfung als auch die Entscheidung, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, der informationspflichtigen Stelle. Sollte zwecks Klärung, ob ein solches Geheimnis berührt sein könnte, ein Drittbeteiligungsverfahren notwendig sein, können Sie dieses auch ohne eine Begründung des Antrages durchführen. Für Sie zum Verständnis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellen wir unser Informationsinteresse dennoch im Folgenden kurz dar: Berichten von Menschenrechtsorganisationen (siehe etwa: https://www.oxfam.de/system/files/documents/entwicklung_abschreckung_ndici.pdf und https://www.hrw.org/news/2023/07/19/tunisia-no-safe-haven-black-african-migrants-refugees) zufolge, von denen die Bundesregierung im Übrigen sagt, dass sie sie sehr ernst nehme (siehe: https://dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009428.pdf), kommt es immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die tunesische Küstenwache. Die Zusammenarbeit der GIZ und der deutschen Polizei mit diesen Akteuren ist insofern von öffentlichem Interesse. Wir bitten um eine formelle Bescheidung unseres IFG-Antrages. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, Marie Naass Anfragenr: 293207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293207/ Postanschrift Marie Naass << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>