"die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen" § 203 LVwG-SH

Anfrage an: Polizeidirektion Kiel

Antrag nach dem IZG-SH

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

(1) Wie und wann wurden/werden die einzelnen Polizeibeamten darüber informiert, dass sie im Falle einer Durchsuchung die zu durchsuchende Person (nach § 203 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH) darauf hinzuweisen haben, dass die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts übertragen werden soll? Bitte vorhandenes Schriftgut übersenden.

(2) Vorhandenes Schriftgut zu der Fragestellung, inwieweit eine Durchsuchung (z.B. nach §181 LVwG-SH) tatsächlich durch eine Person des gewünschten Geschlechts (§ 203 Absatz 2 Satz 2 LVwG-SH) erfolgen kann und mit welchen Wartezeiten dabei zu rechnen ist.

(3) Anzahl der Personen, die im Polizeivollzugsdienst in der PD Kiel arbeiten
aufgeteilt nach Geschlecht in männlich weiblich divers.
Wenn möglich ferner aufgeteilt nach "seit mehr als 6 Wochen dienstunfähig" und nicht.

(4) Für irgendeine beliebige Nachtschicht dieses Jahres:
Anzahl der Personen, die um 03:00 Uhr morgens in der PD Kiel gearbeitet haben,
aufgeteilt nach männlich weiblich divers.

Seit 19.03.2021 gilt das Gesetz vom 26.2.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)

§ 181 LVwG-SH
(4) 1 ... zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. 2Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ... 3 ... können die betroffene Person sowie ... durchsucht werden.

§ 203 Absatz 2 Satz 2 und 3 LVwG-SH
2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person ... bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Im Polizeivollzugsdienst der Polizeidirektion Kiel (Stadt Kiel + Kreis Plön)
versehen derzeit insgesamt 927 Beamte ihren Dienst – davon sind
678 Person (73%) männlich,
249 Personen (27%) weiblich und
0 Personen divers.

Auf § 203 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH hingewiesen wurde wohl faktisch niemand.

Per E-Mail wurde Widerspruch eingelegt.
Die für die Beantwortung von Widersprüchen gegen die PD Kiel
nicht zuständige PD Kiel hat geantwortet,
dass der Widerspruch wegen der falschen Form unzulässig wäre,
ist aber gleichwohl inhaltlich auf die Argumente eingegangen.
Zuständig bei formgerechtem Widerspruch wäre das LPA.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Wie und wann wurden/werden die einzel…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen" § 203 LVwG-SH [#258698]
Datum
8. September 2022 21:34
An
Polizeidirektion Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Wie und wann wurden/werden die einzelnen Polizeibeamten darüber informiert, dass sie im Falle einer Durchsuchung die zu durchsuchende Person (nach § 203 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH) darauf hinzuweisen haben, dass die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts übertragen werden soll? Bitte vorhandenes Schriftgut übersenden. (2) Vorhandenes Schriftgut zu der Fragestellung, inwieweit eine Durchsuchung (z.B. nach §181 LVwG-SH) tatsächlich durch eine Person des gewünschten Geschlechts (§ 203 Absatz 2 Satz 2 LVwG-SH) erfolgen kann und mit welchen Wartezeiten dabei zu rechnen ist. (3) Anzahl der Personen, die im Polizeivollzugsdienst in der PD Kiel arbeiten aufgeteilt nach Geschlecht in männlich weiblich divers. Wenn möglich ferner aufgeteilt nach "seit mehr als 6 Wochen dienstunfähig" und nicht. (4) Für irgendeine beliebige Nachtschicht dieses Jahres: Anzahl der Personen, die um 03:00 Uhr morgens in der PD Kiel gearbeitet haben, aufgeteilt nach männlich weiblich divers. Seit 19.03.2021 gilt das Gesetz vom 26.2.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) § 181 LVwG-SH (4) 1 ... zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. 2Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ... 3 ... können die betroffene Person sowie ... durchsucht werden. § 203 Absatz 2 Satz 2 und 3 LVwG-SH 2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person ... bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258698 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258698/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Polizeidirektion Kiel
Ihre Anfrage vom 08.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> In Sachen Ihrer Anfrage übermittle ich Ihnen …
Von
Polizeidirektion Kiel
Betreff
Ihre Anfrage vom 08.09.2022
Datum
13. September 2022 08:36
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
oledata.mso
67,7 KB
image001.png
29,5 KB
image002.jpg
2,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> In Sachen Ihrer Anfrage übermittle ich Ihnen meine Antwort in der Anlage. Ich weise darauf hin, dass Ihre Anfrage und meine Antwort zum nächst möglichen Zeitpunkt auf der Internetplattform "Transparenzportal Schleswig-Holstein" veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeidirektion Kiel
Zurückweisung Widerspruch Zurückweisung Widerspruch, Gründe: (1) Daher ist Ihr Widerspruch schon aus materiellen …
Von
Polizeidirektion Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Zurückweisung Widerspruch
Datum
11. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Zurückweisung Widerspruch, Gründe: (1) Daher ist Ihr Widerspruch schon aus materiellen Gründen zurückzuweisen, da ein Antrag auf Information bzw. Auskunft gem. § 9 Absatz 1 Nr. 1 letzte Alternative IZG-SH u.a. dann abzulehnen ist, wenn die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf 'bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit' hätte. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit erschließt sich aus der Rechtsprechung und umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltung, worunter insbesondere auch die Funktionsfähigkeit der Polizei zu subsumieren ist. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung des Auftrages bzw. der Aufgaben der Polizei, zu welchen vor allem die Verfolgung von Straftaten und die Gefahrenabwehr zählen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die Polizei unter anderem eine unausgesetzte Präsenz vor Ort, welche unter Berücksichtigung verschiedenster Aspekte konzeptioniert ist und dabei insbesondere auch taktische Erwägungen bei der Bemessung von Personalstärken einbezieht. Angesichts ihrer Bedeutsamkeit für die polizeiliche Aufgabenerfüllung unterliegen derartige Konzeptionen bereits qua Rechtsordnung dem materiellen Geheimschutz und sind folglich per Erlass als Verschlusssache (nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Das wiederum führt dazu, dass entsprechend gekennzeichnete Informationen, welche grundsätzlich auch Angaben zu im Reaktionsdienst regelmäßig eingesetztem Personal umfassen, nicht an externe Stellen herausgegeben werden dürfen. Weil mit der Einstufung einer Information als Verschlusssache (nur für den Dienstgebrauch) immer auch eine Prüfung und Bewertung analog des Regelungsgehaltes des § 9 Absatz 1, Satz 1 IZG-SH einhergeht, muß folgerichtig festgestellt werden, dass es sich bei der hier erwünschten Information, soweit sie sich auf die Stärke von eingesetztem Personal bezieht, ebenfalls um eine Information handelt, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. (2) Und selbst wenn auch dieser Aspekt im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung gegenteilig bewertet werden würde, gelte es zu beachten, dass die hier erwünschte Information gar nicht 'vorliegt', sondern die für eine belastbare Aussage erforderlichen Daten erst mit einem nicht unerheblichen personellen wie zeitlichen Aufwand erhoben und aufbereitet werden müssten. (3) Hinweise, Tatsachen oder sonstige Gründe, welche darauf hindeuten, dass das öffentliche Bekanntgabeinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Funktionieren der Verwaltungsabläufe in diesem Zusammenhang überwiegt bzw. überwiegen könnte, sind nicht erkennbar. (4) Obwohl das zentrale Arbeitsmittel der Landespolizei SH mit seinen enthaltenen vielen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Erläuterungen vermutlich in allen Polizeien der Länder Anwendung findet, so ist die Nutzung durch die Landespolizei SH nach hiesiger Einschätzung doch Folge eines Vertragsschlusses zwischen dem Land SH und einem privatrechtlichen Verlag. Entsprechend kann sowohl aus Gründen der mangelnden Zuständigkeit wie auch aus Gründen der Neutralität von dieser Seite keine Aussage hierzu getroffen werden.