"die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen" § 203 LVwG-SH
Antrag nach dem IZG-SH
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Wie und wann wurden/werden die einzelnen Polizeibeamten darüber informiert, dass sie im Falle einer Durchsuchung die zu durchsuchende Person (nach § 203 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH) darauf hinzuweisen haben, dass die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts übertragen werden soll? Bitte vorhandenes Schriftgut übersenden.
(2) Vorhandenes Schriftgut zu der Fragestellung, inwieweit eine Durchsuchung (z.B. nach §181 LVwG-SH) tatsächlich durch eine Person des gewünschten Geschlechts (§ 203 Absatz 2 Satz 2 LVwG-SH) erfolgen kann und mit welchen Wartezeiten dabei zu rechnen ist.
(3) Anzahl der Personen, die im Polizeivollzugsdienst in der PD Kiel arbeiten
aufgeteilt nach Geschlecht in männlich weiblich divers.
Wenn möglich ferner aufgeteilt nach "seit mehr als 6 Wochen dienstunfähig" und nicht.
(4) Für irgendeine beliebige Nachtschicht dieses Jahres:
Anzahl der Personen, die um 03:00 Uhr morgens in der PD Kiel gearbeitet haben,
aufgeteilt nach männlich weiblich divers.
Seit 19.03.2021 gilt das Gesetz vom 26.2.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)
§ 181 LVwG-SH
(4) 1 ... zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. 2Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ... 3 ... können die betroffene Person sowie ... durchsucht werden.
§ 203 Absatz 2 Satz 2 und 3 LVwG-SH
2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person ... bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.
Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Im Polizeivollzugsdienst der Polizeidirektion Kiel (Stadt Kiel + Kreis Plön)
versehen derzeit insgesamt 927 Beamte ihren Dienst – davon sind
678 Person (73%) männlich,
249 Personen (27%) weiblich und
0 Personen divers.
Auf § 203 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH hingewiesen wurde wohl faktisch niemand.
Per E-Mail wurde Widerspruch eingelegt.
Die für die Beantwortung von Widersprüchen gegen die PD Kiel
nicht zuständige PD Kiel hat geantwortet,
dass der Widerspruch wegen der falschen Form unzulässig wäre,
ist aber gleichwohl inhaltlich auf die Argumente eingegangen.
Zuständig bei formgerechtem Widerspruch wäre das LPA.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum8. September 2022
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11. Oktober 2022
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