Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern

Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Erlasse an die Schulleitungen …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern [#287167]
Datum
28. August 2023 11:01
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 287167 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287167/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. August 2023 haben Sie sich über das Portal „fragdensta…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach LIFG/UVwG/VIG vom 28.August 2023 - Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern [#287167]
Datum
25. September 2023 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 28. August 2023 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat“ an das Kultusministerium mit der Bitte um Zusendung folgender Informationen gewandt: „Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern.“ Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2 UIG). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich daher allenfalls aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Das Ministerium für Kultus, Jugend & Sport Baden-Württemberg hat in seiner Bekanntmachung vom 14.08.2017 „Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 – Geleitwort des Kultusministeriums“ mitgeteilt, dass die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen in Baden-Württemberg ist. Darin ist u.a. folgendes geregelt: „Das Kultusministerium hat die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung durch Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1996 (Az.: ML-652L-D/199) in den Schulen des Landes verbindlich eingeführt. Grundlage der deutschen Rechtschreibung ist das vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegebene amtliche Regelwerk. Das aktuelle amtliche Regelwerk in der Fassung von 2017 setzt die im „Bericht des Rats für deutsche Rechtschreibung für die Periode 2012 bis 2016“ enthaltenen Änderungsvorschläge um. Die Änderungen betreffen den Regelteil wie das Wörterverzeichnis. In ihrer Sitzung am 1. / 2. Juni 2017 hat die Kultusministerkonferenz (KMK) den vom Rat für die deutsche Rechtschreibung vorgeschlagenen Regeländerungen zugestimmt. Für den Umgang mit der deutschen Rechtschreibung gelten demzufolge mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 die folgenden Bestimmungen: 1. Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 ist verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen. 2. In Zweifelsfällen werden Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach den Erklärungen des Verlages der amtlichen Regelung (Stand 2017) vollständig entsprechen. Die jeweils gültigen Fassungen von Regeln und Wörterverzeichnis (Stand 2017) sind im Internet zugänglich und können abgerufen werden unter:…..Die Schulen werden gebeten auch künftig die Beschlüsse des Rats für deutsche Rechtschreibung und darauf beruhende Wörterbücher zugrunde zu legen.“ Die Bekanntmachung vom 14.08.2017 „Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 – Geleitwort des Kultusministeriums“ ist unter https://www.landesrecht-bw.de abrufbar. Das Ministerium für Kultus, Jugend & Sport Baden-Württemberg spricht keine darüber hinaus gehenden oder davon abweichenden Empfehlungen aus. Mit freundlichen Grüßen