Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 28. August 2023 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat“ an das Kultusministerium mit der Bitte um Zusendung folgender Informationen gewandt:
„Die Erlasse an die Schulleitungen der Schulen zum Gendern.“
Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2 UIG).
Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG.
Ein Auskunftsanspruch kann sich daher allenfalls aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Das Ministerium für Kultus, Jugend & Sport Baden-Württemberg hat in seiner Bekanntmachung vom 14.08.2017 „Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 – Geleitwort des Kultusministeriums“ mitgeteilt, dass die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen in Baden-Württemberg ist. Darin ist u.a. folgendes geregelt:
„Das Kultusministerium hat die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung durch Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1996 (Az.: ML-652L-D/199) in den Schulen des Landes verbindlich eingeführt. Grundlage der deutschen Rechtschreibung ist das vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegebene amtliche Regelwerk. Das aktuelle amtliche Regelwerk in der Fassung von 2017 setzt die im „Bericht des Rats für deutsche Rechtschreibung für die Periode 2012 bis 2016“ enthaltenen Änderungsvorschläge um. Die Änderungen betreffen den Regelteil wie das Wörterverzeichnis. In ihrer Sitzung am 1. / 2. Juni 2017 hat die Kultusministerkonferenz (KMK) den vom Rat für die deutsche Rechtschreibung vorgeschlagenen Regeländerungen zugestimmt. Für den Umgang mit der deutschen Rechtschreibung gelten demzufolge mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 die folgenden Bestimmungen:
1. Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 ist verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen.
2. In Zweifelsfällen werden Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach den Erklärungen des Verlages der amtlichen Regelung (Stand 2017) vollständig entsprechen. Die jeweils gültigen Fassungen von Regeln und Wörterverzeichnis (Stand 2017) sind im Internet zugänglich und können abgerufen werden unter:…..Die Schulen werden gebeten auch künftig die Beschlüsse des Rats für deutsche Rechtschreibung und darauf beruhende Wörterbücher zugrunde zu legen.“
Die Bekanntmachung vom 14.08.2017 „Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2017 – Geleitwort des Kultusministeriums“ ist unter
https://www.landesrecht-bw.de abrufbar.
Das Ministerium für Kultus, Jugend & Sport Baden-Württemberg spricht keine darüber hinaus gehenden oder davon abweichenden Empfehlungen aus.
Mit freundlichen Grüßen